Zur BU-Rente aus dem Versorgungswerk gibt es nicht auch noch Krankengeld
Das Sozialgericht Hannover prüfte die Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Rückforderung von Krankengeld seitens der gesetzlichen Krankenkassen bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) aus der berufsständischen Versorgung.
Die Klägerin, 1969 geboren, selbstständige Ärztin, war freiwillig gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld. Sie war arbeitsunfähigkeit ab 25. Mai 2021 und bezog Krankengeld ab 6. Juli 2021. Die Ärzteversorgung Niedersachsen bewilligte ihr am 23. März 2022 rückwirkend ab 1. Juni 2021 eine Berufsunfähigkeitsrente.
Nach Mitteilung der Rente stellte die Krankenkasse das Krankengeld ein und forderte die Leistungen von 8.918,22 Euro zurück. Die Ärztin klagete daraufhin.
Eine Doppelversorgung ist nicht rechtens
Sie argumentierte, die BU‑Rente sei nicht mit einer Erwerbsminderungsrente vergleichbar. Die Ärztin war der Auffassung, dass ihre ärztliche Berufsunfähigkeit nicht mit einer allgemeinen Erwerbsminderung auf dem Arbeitsmarkt gleichzusetzen sei: Die BU aus dem Versorgungswerk beziehe sich auf ihre Unfähigkeit, den Arztberuf auszuüben, während bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf dem Prüfstein stehe. Außerdem gleiche die BU aus dem Versorgungswerk ihren Einkommensverlust nicht vollständig aus.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Diese Versorgungswerke hätten das Recht, nach ihren eigenen Maßgaben den Rentenanspruch allein an das Ausscheiden aus dem speziellen Beruf ihrer Klientel zu knüpfen. Berufsständische Systeme seien bei der Neufassung des Gesetzes ausdrücklich in die Kürzungsregeln einbezogen worden, damit Versicherte nicht aus mehreren Sozialsystemen gleichzeitig Leistungen beziehen.
Dem Gericht zufolge entspricht die Rente der Ärzteversorgung funktional einer Erwerbsminderungsrente: Berufsständische Versorgungswerke treten an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung, ihre Leistungen sind gleichartig und daher anzurechnen. Die parallele Zahlung von Krankengeld und BU‑Rente würde zudem zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Doppelversorgung führen.
Die Richter ordneten daher an, dass das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rentenleistung gekürzt wird, um eine solche Doppelversorgung zu vermeiden.
Fazit
Das Sozialgericht Hannover hält die Rückforderung für rechtmäßig. Die Krankenkasse durfte das Krankengeld rückwirkend kürzen und die Überzahlung zurückfordern. Die Klage wurde deshalb vollständig abgewiesen,
Sozialgericht Hannover
Az.: S 92 KR 273/23
Urteil vom 24. Februar 2026







