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BZÄK informiert über eHBA-Ersatzverfahren

So reagieren Sie richtig bei Problemen mit dem Heilberufausweis

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Praxis
Wenn der elektronische Heilberufausweis (eHBA) vorübergehend nicht funktioniert, können Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Ersatzverfahren für die verschiedenen Anwendungen zurückgreifen.

Verzögerte Lieferung durch den Anbieter, Verlust oder Vergessen, technische Probleme oder Schäden – ein eHBA kann aus ganz unterschiedlichen Gründen ausfallen. „Für diese Fälle bestehen je nach Anwendung Ersatzverfahren“, informiert die Bundeszahnärztekammer (BZÄK):

E-Rezept

Sofern der eHBA nicht nutzbar ist, kann das Rezept ersatzweise auf Papier (Muster 16) ausgestellt werden.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Liegt kein gültiger eHBA vor, kann die eAU übergangsweise mit dem elektronischen Praxisausweis (SMC-B) signiert werden. Im Ausnahmefall ist es möglich, für Kasse, Arbeitgeber und Versicherte einen Papierausdruck aus dem PVS zu erstellen.

Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)

Gemäß Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) können EBZ-Anträge auch mit der SMC-B signiert werden (siehe BMV-Z Anlage 15 §2 (2) Satz 4ff). Im Ausnahmefall ist hier ebenfalls ein Papierausdruck aus dem PVS erlaubt.

eArztbrief

Für den eArztbrief ist kein Ersatzverfahren vorgesehen. Alternativ ist natürlich die Erstellung eines Arztbriefs in Papierform möglich. Der Empfang und Prüfung von eArztbriefen anderer Praxen bleibt weiterhin möglich.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Für den Zugriff auf die ePA ist der eHBA technisch nicht erforderlich. Allerdings schreibt § 339 Abs. 3 und 5 SGB V vor, dass in der Praxis mindestens ein eHBA vorliegen muss. Dies muss der zuständigen KZV in der Regel einmal jährlich nachgewiesen werden.

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