Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Urlaubstage in Quarantäne verfallen nicht

nb
PraxisNachrichten
Lange galt Rechtsunsicherheit in der Frage, ob Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs zur Quarantäne verdonnert wurden, einen Anspruch auf die verlorenen Urlaubstage haben. Jetzt ist klar: Ja, haben sie!

Wer im Urlaub wegen einer Infektionskrankheit in Quarantäne muss, hat künftig das Recht, sich den verpassten Urlaub gutschreiben zu lassen. Dies geht aus einer aktuellen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hervor.

Quelle: § 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften; Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Demnach sind Quarantänezeiten nicht mehr auf den Urlaub anzurechnen. Dies ist nicht auf eine Corona-Infektion beschränkt, sondern betrifft alle Krankheiten, die eine Quarantäne nach dem IfSG erfordern. Die Änderung des IfSG trat zum 17. September 2022 in Kraft - seitdem dürfen Quarantäne-Tage nicht mehr auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Eine Rückwirkung sieht  § 59 Abs. 1 IfSG jedoch nicht vor.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.