Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Was gibt es zu beachten, wenn Angestellte in den Urlaub gehen?

LL
Praxis
Die Urlaubssaison beginnt und mit ihr die Frage, wie sicher das Reisen für die Praxismitarbeiter in der Corona-Krise ist. Je nach Reiseland und Entwicklung können anschließend Quarantäne oder Tests anstehen.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verbieten, in ein bestimmtes Gebiet zu reisen, unabhängig von den Risiken. Die Reisefreiheit gehört zum Recht der Freizügigkeit und gilt seit Ende Juni wieder uneingeschränkt für die Länder der Europäischen Union.

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer nicht auskunftspflichtig bezüglich seines Urlaubs. Das ist Privatsache. Dennoch bleibt in der Pandemie die Unsicherheit, ob eine erhöhte Infektionsgefahr an Reiseorten besteht, die anschließend mit an den Arbeitsplatz - also in die Praxis - gebracht werden könnte.

1. Was kann der Arbeitgeber vor der beginnenden Urlaubszeit tun?

Der Arbeitgeber sollte zum einen auf Hygienevorschriften und Verhaltensweisen hinweisen, die die Verbreitung des Virus verhindern. Zu anderen kann er auch über Reiseziele und bestehende Risikowarnungen präventiv aufklären.

Die Reise in ein Risikogebiet, auch wenn für dieses eine Reisewarnung bestanden hat, kann der Arbeitgeber nicht verbieten. Gleichwohl gilt auch hier die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Arbeitnehmern, so dass eine Mitteilungspflicht seitens des Angestellten in Form einer sogenannten Negativauskunft bestehen kann, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder nicht. Hier erfolgt die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage mit Ja oder Nein. Wegen des Bezugs zum Gesundheitswesen ist in Zahnarztpraxen regelmäßig von einer Negativauskunft auszugehen, teilt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit.

2. Der Arbeitnehmer verbringt seinen Urlaub in einem Risikogebiet und muss deswegen vorsorglich nach seiner Rückkehr in Quarantäne. Was passiert?

Hier gilt es zwei Fälle zu unterscheiden.

Fall eins: Die Quarantäneregelung bestand bereits bei Urlaubsantritt. Dann riskiert der Arbeitnehmer, seinen Vergütungsanspruch zu verlieren, da er sich schuldhaft dem Risiko ausgesetzt hat. Ein schuldhaftes Verhalten liegt nach dem Maßstab des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Mitarbeiter grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt. Bestehen also Quarantäneregelungen für Rückkehrer aus Risikogebieten bereits bei Reiseantritt, liegen triftige Argumente für einen groben Verstoß vor. Jedoch wird hier in der Regel auch der Einzelfall geprüft.

Ein Beispiel: Die Türkei wird aktuell als Risikogebiet eingestuft. Rückkehrende Reisende müssen anschließend in häusliche Quarantäne und dürfen nicht unmittelbar wieder an den Arbeitsplatz. Außerdem ist das Gesundheitsamt darüber zu informieren. Dieser staatlichen Anordnung darf sich nicht widersetzt werden und es besteht kein Verdienstanspruch für die Zeit der Quarantäne.

Fall zwei: Die Risikowarnung und Quarantäneregelung erfolgt erst während des Urlaubs, lagen also bei Urlaubsantritt nicht vor. Hier ist nach den dargestellten Maßstäben von keinem groben Verschulden durch den Arbeitnehmer auszugehen. Ist Quarantäne aufgrund des Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Arbeitnehmer angeordnet, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter, kann sich dies aber bei der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde erstatten lassen.

3. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Risikogebiet erkrankt?

Wenn die Risikowarnung bereits bei Urlaubsantritt bestand, läuft der Arbeitnehmer Gefahr, seinen Vergütungsanspruch zu verlieren, denn er hat sich schuldhaft dem Risiko aussetzt. Es gelten die gleichen Begründungen wie unter Punkt 2, Fall eins. Auch hier wird es aber in der Regel auch auf den Einzelfall ankommen.

Galt die Risikowarnung vor dem Urlaubsantritt noch nicht und trat während des Urlaubs ein, dann erfolgt die Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall.

4. Wie geht der Arbeitgeber mit der verspäteten Rückkehr des Arbeitnehmers aufgrund von Infektionsmaßnahmen um?

Auch hier kommt es in der Regel auf den Einzelfall an. Der Arbeitnehmer trägt immer das Wegerisiko, beispielsweise bei Ausfall der Beförderungsmöglichkeit, wie einem Flug. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber verlieren. Auch andere arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung sind vorstellbar. Wenn allerdings die Rückkehr wegen eines durch den Arbeitnehmer unverschuldeten Umstandes nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest für einen verhältnismäßig geringen Zeitraum bezahlen.

5. Kann der Arbeitgeber einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Rückkehr aus einem Risikogebiet verlangen?

Der Arbeitgeber kann keinen Test ohne triftigen Grund verlangen. Ob allein der Umstand, dass ein Urlaub im ausgewiesenen Risikogebiet stattgefunden hat, für einen Test ausreicht, ist zu bezweifeln. Besteht seitens des Arbeitgebers allerdings ein begründeter Verdacht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus stattgefunden hat, kann der Arbeitgeber die Vorlage eines ärztlichen, gegebenenfalls amtsärztlichen Attests, begehren oder eine betriebsärztliche Untersuchung verlangen.

Es kann aber auch ein negatives Testergebnis seitens des Arbeitnehmers als ärztliches Attest vorgelegt werden. Das darf nicht älter als 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland sein und muss in Deutsch oder Englisch verfasst vorliegen. Für die Kosten müssen die Reisenden aufkommen. Trotzdem gilt die Notwendigkeit der Isolation, sollen entgegen des Testergebnisses COVID-19-spezifische Symptome auftreten. Das Gesundheitsamt muss in jedem Fall nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet informiert werden.

Bei einem Verdachtsfall oder tatsächlicher Infektion des Arbeitnehmers nach seiner Urlaubsrückkehr regelt das Infektionsschutzgesetz, das die Gesundheitsämter als Entscheidungsgrundlage verwenden, den Umgang. Es gilt also immer, mit dem örtlichen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen.

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