Präventionsmanangement bleibt auf der Strecke

Sebastian Ziller
Zahnmedizin
Das BMG hat am 11. Januar den Referentenentwurf für ein Gesundheitsförderungs- und Präventionsstärkungsgesetz vorgelegt. Lesen Sie, was sich aus zahnmedinizischer Sicht ändert.

Gemäß der Koalitionsvereinbarung hatten sich die Koalitionsfraktionen am 14. Dezember 2012 auf Eckpunkte für eine Präventionsstrategie verständigt, die mit dem Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention im Gesundheitswesen" (siehe Download-PDF) werden soll.

Das Gesetz behandelt im Wesentlichen die Leistungen zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten im SGB V (§§ 20, 25, 26) und soll vorbehaltlich der gesetzgeberischen Umsetzung in Teilen am Tag nach der Verkündung und in Gänze am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

Wissen, Befähigung und Motivation stärken

Der Gesetzentwurf verfolgt laut BMG das Ziel, "das Wissen, die Befähigung und die Motivation in der Bevölkerung zu gesundheitsbewusstem Verhalten in allen Lebensphasen zu stärken […]“ und "soll die Rahmenbedingungen für eine nach Zielen ausgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention [schaffen]. […] Insbesondere sollen […] Jugendliche mit Migrationshintergrund und Menschen mit niedrigem Bildungsstand [erreicht werden]“.

Die Versorgungslücke in der Grundschule schließen

1. Der GKV-Spitzenverband soll künftig verpflichtet werden, für die Krankenkassen verbindliche Ziele zur Erbringung von Leistungen zur primären Prävention festzulegen. Geplant ist, die vom Kooperationsverbund "gesundheitsziele.de“ erarbeiteten Gesundheitsziele dabei zu berücksichtigen.

2. Eine beim BMG eingesetzte "Ständige Präventionskonferenz“ wird die Umsetzung der Ziele beschleunigen und unterstützen. Diese Geschäftsstelle kostet den Bund ab dem Jahr 2014 jährlich 295.000 Euro.

3. Der Richtwert für die Ausgaben der Krankenkassen für die Leistungen zur Primärprävention, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und für die Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren soll von derzeit 2,86 Euro auf jährlich sechs Euro je Versicherten erhöht werden.

4. Des Weiteren ist vorgesehen, die primäre und sekundäre Prävention bei Kindern und Jugendlichen auszubauen: Die im Grundschulalter bestehende Versorgungslücke will man schließen, indem die bisherige Altersgrenze für die U-Untersuchungen auf das vollendete 10. Lebensjahr angehoben wird. Auf der Grundlage einer präventionsorientierten Kinderfrüherkennungsuntersuchung sollen die Kinder- und Jugendärzte individuelle Leistungen zur Primärprävention empfehlen und den Bedarf für diese Leistungen feststellen.

Was sich aus zahnärztlicher Perspektive ändert

Mit Absatz 1 Satz 1 des § 26, SGB V soll das ärztliche Kinderuntersuchungsprogramm auf die 6- bis 10-Jährigen ausgeweitet werden. Grundlage ist eine im Auftrag des BMG erstellte Expertise, die die Einführung einer zusätzlichen U-Untersuchung für Kinder im Alter von 9 Jahren empfiehlt. Die bisherige Altersgrenze bei den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ("Vollendung des 6. Lebensjahres“) bleibt dagegen unverändert bestehen.

Kariesprävention für unter Dreijährige: nicht vorgesehen

Eine von der Zahnärzteschaft empfohlene Vorverlegung der Leistungsposition der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen von derzeit drei bis sechs Jahren auf die 0- bis 3-Jährigen zur Prävention der frühkindlichen Karies (ECC) ist nicht umgesetzt worden.

5. Das seit Jahren erfolgreiche Modell des zahnmedizinischen Bonushefts soll als Anreiz für gesundheitsbewusstes Verhalten in anderen Bereichen ausgebaut werden. Dabei sollen ausschließlich zertifizierte und damit qualitätsgesicherte Leistungen zur Primärprävention bonifiziert werden.

6. Die derzeit überwiegend auf die Krankheitsfrüherkennung ausgerichtete ärztliche Gesundheitsuntersuchung wird zu einer verstärkt auf die Erfassung von gesundheitlichen Belastungen und Risikofaktoren ausgerichteten primärpräventiven Gesundheitsuntersuchung weiterentwickelt (Rauchen, Übergewicht, Bewegungsmangel). Ärzte sollen den Versicherten individuelle Maßnahmen zur Primärprävention empfehlen.

7. Für gesetzlich Versicherte mit beruflichen oder familiären Belastungssituationen, wie Beschäftigte in Schichtarbeit und pflegende Angehörige, die nicht an regelmäßigen mehrwöchigen Angeboten teilnehmen können, will man finanzielle Anreize für die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen schaffen.

8. Damit vor allem kleine und mittelständische Unternehmen die GKV-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nutzen können, ist vorgesehen, die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung zu verbessern. Man will die Krankenkassen verpflichten, mindestens zwei Euro jährlich für jeden ihrer Versicherten für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung auszugeben und den Betrieben in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung anzubieten.

Entwurf ignoriert Forderung nach systematischem Präventionsmanangement

Auf die durch das Gesetz intendierte Fokussierung auf Gesundheitsziele ist die Zahnärzteschaft gut vorbereitet. Erst im vergangenen Jahr hat die BZÄK die Mundgesundheitsziele mit der Projektion für das Jahr 2020, einschließlich der Formulierung von Handlungsempfehlungen, aktualisiert.

Deutschland verfügt zwar über ein gutes System der Individual- und Gruppenprophylaxe für Kinder und Jugendliche. Es gibt aber auch Bevölkerungsgruppen, die an diesem Fortschritt der Zahnmedizin und einer umfassenden Präventionsarbeit zu wenig partizipieren:

a) So bestehen immer noch erhebliche Defizite bei der Versorgung von Pflegebedürftigen und von Menschen mit Behinderungen. Die BZÄK und die KZBV haben deshalb gemeinsam mit wissenschaftlichen Fachgesellschaften bereits im Jahr 2010 das "Konzept zur Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung (AuB)“ vorgelegt.

Zwar wurde im GKV-Versorgungsstrukturgesetz und im Rahmen der Pflegereform damit begonnen, erste Defizite zu beheben. Doch das von der Zahnärzteschaft ausgearbeitete systematische Präventionsmanagement für Pflegebedürftige und für Menschen mit Behinderung über die Formulierung eines § 22a SGB V, wurde im aktuellen Gesetzentwurf leider nicht aufgenommen.

b) Auch auf die Mängel bei der zahnärztlichen Versorgung der Kleinkinder im Alter zwischen0 und 3 Jahren, die durch das vermehrte Auftreten der frühkindlichen Karies (ECC) geprägt sind, hat die Zahnärzteschaft die Politik mehrfach aufmerksam gemacht, ohne dass dies im vorliegenden Gesetzesentwurf berücksichtigt wird.

Fachübergreifend arbeiten die KZBV, die BZÄK, die Deutsche Gesellschaft für Kinderzahnheilkunde (DGK), der Bundesverband der Kinderzahnärzte (BuKiZ) gemeinsam mit dem Deutschen Hebammenverband (DHV) an einem gesundheitspolitischen Konzept zur zahnmedizinischen Prävention der frühkindlichen Karies, um gesetzliche Rahmenbedingungen für einen Zahnarztbesuch ab dem ersten Lebensjahr zu initiieren.

Kinderärztliche Betreuung reicht nicht

Denn fest steht, dass die Betreuung allein durch den Kinderarzt in den ersten drei Lebensjahren nicht ausreicht. Immer öfter weisen Kinder in der Gruppen- und Individualprophylaxe bereits kariöse Zähne auf. Annähernd die Hälfte aller kariösen Defekte, die bei der Einschulung festgestellt werden, ist bereits in den ersten drei Lebensjahren entstanden. Auch der Sanierungsgrad der Milchzähne ist nicht zufriedenstellend. So fallen Kinder unter drei Jahren in Deutschland relativ häufig durch das erfolgreiche Präventionsraster.

Für Kinder ab dem Durchbruch des ersten Milchzahns sind also systematische Vorsorge- und Früherkennungsprogramme zu entwickeln. In Abhängigkeit von der Auswertung der Akzeptanz beziehungsweise Umsetzung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen (FU1-3) sollten unter inhaltlicher Bearbeitung ebenso FU-Untersuchungen für die 0 bis 3 Jahren entwickelt werden. Gegebenenfalls gilt es, über eine Verschiebung der Leistungsposition von derzeit drei bis sechs Jahren auf die 0- bis 3-Jährigen nachzudenken.

Dr. Sebastian Ziller MPH,Leiter Abteilung Prävention und GesundheitsförderungBundeszahnärztekammerChausseestraße 1310115 Berlin 

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