Referentenentwurf zum Selbstverwaltungsstärkungsgesetz

Nur noch ein Schritt zur Staatsverwaltung

Das Bundesgesundheitsministerium überschreitet mit diesem Entwurf Grenzen – ohne diese klar zu benennen, sagt Prof. Josef Hecken. Der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses sieht die Gefahr, dass die Selbstverwaltung zur Staatsverwaltung umfunktioniert wird.

Mit dem GKV-SVSG soll – so formulieren Sie es auch in Ihrer Stellungnahme – soll die Rechtsaufsicht des BMG über die Selbstverwaltung in eine Fachaufsicht verlagert werden: Was bedeutet das konkret für den G-BA und seine Aufgaben?Prof. Josef Hecken:Nach geltender Rechtslage unterliegt der G-BA der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Mit dem Referentenentwurf soll die Grenze von der Rechts- zur Fachaufsicht überschritten werden, ohne dies direkt beim Namen zu nennen − und ohne dass die Konsequenzen auch nur im Ansatz im Sinne einer „Gesetzesfolgenabschätzung“ klar benannt würden.

Hierzu ein Beispiel: Wenn bereits nichtbeanstandete und in Kraft getretene Beschlüsse des G-BA unter „nachträglich eingetretenen Umständen“ aufgehoben werden können, so ist dies keine Rechtsaufsicht mehr, sondern die Möglichkeit, jederzeit bei veränderten politischen Einschätzungen elementare Grundsatznormen zu verändern. Damit wird nicht nur in den Kernbereich der Selbstverwaltung eingegriffen, sondern auch eine in ihren Wirkungen kaum vorhersehbare Rechtsunsicherheit für die Adressaten dieser Normen vorprogrammiert.

Was geschieht dadurch mit dem System der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen insgesamt?Innerhalb des Rahmens, der durch den Gesetzgeber vorgegeben wird, wird der Sozialstaat durch nichtstaatliche Institutionen und durch deren Übernahme von Verantwortung geprägt. Dieses Prinzip hat sich bewährt! Sozialpartnerschaft und Selbstverwaltung sind die tragenden Säulen dieser Subsidiarität. Sie fußt darauf, dass immer dann, wenn die Beteiligten Gemeinwohl- interessen ausgestalten und ihre Interessen selbst ausbalancieren, es im Grundsatz entbehrlich und vielfach sogar schädlich ist, wenn der Staat selbst tätig wird. Subsidiäre, aber eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung durch eng mit den in den jeweiligen Lebenssachverhalten verbundenen Beteiligten sichert praxisnahe, problemorientierte Lösungen. Diese finden in der Regel auch wegen des eigenverantwortlichen Interessenausgleichs in den Entscheidungsprozessen eine höhere gesellschaftliche Akzeptanz als dirigistische staatliche Vorgaben.

Deshalb verlagert das gestufte System einer Selbstverwaltung der Körperschaften und einer gemeinsamen Selbstverwaltung zwar Entscheidungskompetenzen in einen der Staatsverwaltung vorgelagerten Bereich, der eigenverantwortlich agiert und in seiner Aufgabenwahrnehmung nur der Rechtskontrolle unterliegt. Das zwingt aber gleichzeitig die dort Verantwortung Tragenden zur Lösungsfindung, die nicht nur an den Partikularinteressen ausgerichtet ist, sondern den sozialstaatlichen Gesamtauftrag im Fokus hat .Das gilt bis heute im Grundsatz, auch wenn es Probleme bei Einzelnen gegeben hat.

... was jetzt durch die Gesetzespläne ins Wanken gerät, oder?Das Bestreben zur Lösung von Einzelproblemen darf nicht dazu führen, dass die gemeinsame Selbstverwaltung insgesamt zur Disposition gestellt wird. Mit den vorgesehenen gesetzlichen Regelungen besteht die Gefahr, dass diese bewährte Selbstverwaltung in ihrem Kernbereich ausgehöhlt und damit zur unmittelbaren Staatsverwaltung umfunktioniert wird! Die im Entwurf vorgesehenen staatlichen Kontroll- und Steuerungsinstrumente würden die Selbstverwaltungsorganisationen nur noch pro forma als scheinbare Akteure und als Klageobjekt bestehen lassen.

Mit dem Gesetzesvorstoß soll eine Verantwortung und Haftung auch in Fällen auf die Aufsicht übergehen, in denen sie diese eigentlich aus Ihrer Sicht gar nicht tragen möchte. Was genau sind Ihre Bedenken?Zum Beispiel die eingangs bereits genannten neuen „Aufsichtsmittel in besonderen Fällen“ in § 91b (neu).

Sie sind aufgrund anderer Rechtsmittel nicht erforderlich, führen aufgrund unklarer Folgen für die Rechtmäßigkeit der nachgängig beanstandeten Beschlüsse und der Staatshaftung zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und widersprechen der erklärten Absicht, an der Rechtsaufsicht des BMG festhalten zu wollen.

Es erscheint auch fraglich, ob das BMG den daraus entstehenden Zusatzaufgaben und neuen Prüfpflichten gewachsen wäre. Jedes der mehr oder weniger gewichtigen Schreiben der unterschiedlichen Akteure und Interessensgruppen, welche dann zahlreich beim Ministerium eingingen, wäre daraufhin zu prüfen, ob es Umstände begründet, die zu einer nachträglichen Aufhebung der Nichtbeanstandung und Anordnung einer Richtlinienänderung zu führen haben.

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