Referentenentwurf zur Approbationsordnung

Fachübergreifend denken

In einer gemeinsamen Stellungnahme positionieren sich BZÄK, VHZMK, DGZMK und KZBV zum Referentenentwurf für eine neue Approbationsordnung. Quintessenz: Die Reform wird ausdrücklich begrüßt, an einigen Stellschrauben ist jedoch noch eine Feinjustierung notwendig. Das betrifft die zahntechnischen Inhalte, die Betreuungsrelationen und den Erfüllungsaufwand.

Die Stellungnahme wird anlässlich der Anhörung im Bundesgesundheitsministerium am 9. Dezember (nach zm-Redaktionsschluss) vorgelegt. Hier vorab die wichtigsten Positionierungen:

Bei der Strahlenkunde etwa regen sie an, dem technischen Fortschritt in der Röntgendiagnostik Rechnung zu tragen und den Sachkundeerwerb auch auf grund- legende Kenntnisse in der diagnostischen Beurteilung dreidimensionaler bildgebender radiologischer Verfahren auszuweiten.

Die Famulatur sollte in anerkannte zahnärztliche Famulaturpraxen vermittelt werden. Basis sollte eine schriftliche Rahmenvereinbarung der Hochschule mit der zuständigen Zahnärztekammer sein. Um ein bundeseinheitliches Vorgehen abzustimmen, verweisen die Verbände auf das bereits erarbeitete „Muster-Anforderungsprofil für akademische Ausbildungspraxen“, in dem der Gemeinsame Beirat Fortbildung von DGZMK und BZÄK Kautelen definiert hatten, um die Qualität der Famulatur bundesweit zu verbessern.

Bei den zahntechnischen Lehrinhalten weisen die Verbände darauf hin, dass die zahntechnische Ausbildung im Studium garantieren sollte, dass Zahnärzte wie bisher Praxislabore betreiben können. Die Verbände beziehen sich hier auf die bereits fixierten Inhalte des nationalen kompetenzbasierten Lernzielkataloges für Zahnmedizin (NKLZ). Danach ist der gut ausgebildete, approbierte Zahnarzt für die eigene Herstellung zahntechnischer Arbeiten sowie zur Beurteilung der Qualität des zahntechnischen End- produkts bestens geschult.

Klare Regeln zur Eignungs- und Kenntnisprüfung

Ausdrücklich begrüßen die Verbände, dass mit dem Entwurf der neuen Approbationsordnung klare Regelungen zur Eignungs- und Kenntnisprüfung und zur Erteilung der vorläufigen Berufserlaubnis vorliegen. Das komme einer seit langem bestehenden Forderung des zahnärztlichen Berufsstandes nach, heißt es in der Stellungnahme.

Persönlich und fachlich ungeeignete Personen dürfen nicht über eine Ermessensentscheidung – auch nicht ausnahmsweise – zum Beruf zugelassen werden, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen, unterstreichen die Verbände. Auch ein Zahnarzt mit einer vorläufigen Berufserlaubnis muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ver- fügen. Im Zweifel sind die Sprachkenntnisse durch eine entsprechende Fachsprachenprüfung nachzuweisen. Die Verbände unterstützen weiter die Maßgabe im Entwurf, dass Absolventen einer deutschen Hochschule und einer ausländischen Universität mit dem Standard einer Staatsexamensprüfung gleich behandelt werden. Die sei im Sinne des Patientenschutzes unabdingbar. Die Verbände regen weiterhin an, dass auch die Landeszahnärztekammern mit der Bestellung einer Prüfungskommission zur Durchführung der Kenntnis- und Eignungsprüfung zuständig sein sollten oder dass sie dazu von der zuständigen Behörde beauftragt werden können. Dies erlaube es, auf Besonderheiten in den einzelnen Ländern einzugehen.

Als kritisch sehen es die Verbände an, dass ein Prüfungskandidat klinisch-zahnmedizinische Eingriffe an Patienten durchführen soll. Ihr Einwand: Es dürfte schwierig werden, geeignete Patienten zu finden, die sich von einem Kandidaten behandeln lassen wollen, dessen Eignung nicht feststeht. Ferner bestünden haftungsrechtliche Bedenken. Zu überlegen sei, ob eine Prüfung am Phantomkopf ausreiche.

Als kritisch sehen die Verbände auch, dass eine erhöhte Betreuungsrelation budgetneutral und gleichzeitig für die Ausbildung qualitätsfördernd sein soll. Sie sollte auf jeden Fall mit einer Verbesserung der Personalausstattung an den Universitäten einhergehen, dazu sei erforderlich, zumindest temporär zusätzliches wissenschaftliches Personal zu finanzieren.

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