Zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie

Künftig darf der Zahnarzt verordnen

Verhandlungsziel erreicht: Vertragszahnärzte dürfen Heilmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung künftig selbst verordnen – wie zum Beispiel logopädische oder physiotherapeutische Behandlungen für Patienten mit Störungen des zentralen Nervensystems und Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat ihr Ziel erreicht: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die erste zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie verabschiedet. Als verordnungsfähige Heilmittel in der vertragszahnärztlichen Versorgung gelten einzelne Maßnahmen der Physiotherapie und der physikalischen Therapie sowie einzelne Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie.

Heilmittelverordnungen können im zahnärztlichen Bereich dann notwendig sein, wenn es im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich zu Heilungs- oder Funktionsstörungen kommt. Solche Einsatzgebiete sind zum Beispiel Lymphdrainagen zur Ableitung gestauter Gewebeflüssigkeit, Physiotherapie bei Bewegungsstörungen, manuelle Therapie bei Gelenkblockaden und Sprech- oder Sprachtherapie bei Lautbildungsstörungen nach operativen zahnmedizinischen Eingriffen. Falls dies erforderlich ist, können mit zahnärztlich verordneten Heilmitteln nicht nur der Mund- und Kieferbereich selbst, sondern auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit der Kau- und Kiefermuskulatur in Zusammenhang stehenden Strukturen (Craniomandibuläres System) mitbehandelt werden.

„Der Beschluss bringt insbesondere für Zahnärzte und Patienten, aber auch für Krankenkassen und Heilmittelerbringer deutlich mehr Rechtssicherheit mit sich“, sagt Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV. Sein Stellvertreter Dr. Günther E. Buchholz ergänzt: „Darüber hinaus erleichtern konkrete Zuordnungen von Indikatoren zu einzelnen Hilfsmitteln Entscheidungen der Behandler, welche Heilmittel in welchem Umfang verordnungsfähig sind.“

Mehr Rechtssicherheit für Zahnärzte und Patienten

Die neue Richtlinie gliedert sich in zwei Teile: Der allgemeine Teil regelt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärzte. Der zweite Teil umfasst den Heilmittelkatalog Zahnärzte. Er ordnet einzelnen medizinischen Indikationen das jeweilige verordnungsfähige Heilmittel zu, beschreibt das Ziel der jeweiligen Therapie und legt die Verordnungsmengen im Regelfall fest.

Als grundlegende Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln legt die Richtlinie folgende Punkte fest: Zum einen setzt die Abgabe von Heilmitteln zulasten der Krankenkassen eine Verordnung durch einen Vertragszahnarzt voraus. Der Therapeut ist dann an die Verordnung gebunden. Zum anderen können Heilmittel nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um

• eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,

• eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

• einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,oder• Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich dabei nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der strukturellen/funktionellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) und unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist. Die neue Richtlinie muss jetzt noch durch das Bundesgesundheitsministerium geprüft werden – zum 1. Juli 2017 soll sie dann voraussichtlich in Kraft treten.

Artikel nicht gefunden id_extern: typo3-import-article-775

<interactive-element xmlns:ns3="http://www.w3.org/1999/xlink" ns3:href="censhare:///service/assets/asset/id/" ns3:role="censhare:///service/masterdata/asset_rel_typedef;key=actual."/>

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.