So sieht die Rechtslage aus

Wie kann und darf die Kammer tätig werden?

In den Möglichkeiten der Landeszahnärztekammern gegen berufsrechtliche Verstöße zu ermitteln und vorzugehen, zeichnet sich ein differenziertes Bild im Hinblick auf die Ermittlungskompetenzen der Kammern und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Grundlagen bilden die jeweiligen Heilberufekammergesetze der Länder.

Ganz allgemein kann man sagen: Das Berufsrecht ist für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte verbindlich. Die Kammern haben die gesetzliche Aufgabe, ihre Mitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen.

Werden einer Kammer Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsrechtsverstoßes erahnen lassen, können und werden berufsrechtliche Schritte eingeleitet. Diese sind in der Regel die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens und/oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens.

Dem Zahnarzt gegenüber können je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche Maßnahmen ausgesprochen werden: Rüge, Warnung, Verweis, zeitweilige Entziehung der Wahlrechts, Geldbuße, Feststellung der Unwürdigkeit, den Beruf des Zahnarztes auszuüben. Die Entziehung der zahnärztlichen Approbation kann durch die Approbationsbehörde angeordnet werden.

Justiziariat der BZÄK

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