Bearbeitungsgebühren bei Praxiskrediten sind unrechtmäßig

Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Carsten Wiedey
Sie haben zuletzt für den Praxiskauf oder Investitionen ein Darlehen aufgenommen und dafür eine Bearbeitungsgebühr an die Bank bezahlt? Herzlichen Glückwunsch – Sie können diese mit guten Erfolgsaussichten zurückverlangen! Rechtsanwalt Carsten Wiedey erklärt, wie man am besten vorgeht.

Für Verbraucherdarlehen hatte der Bundesgerichtshof bereits im Oktober 2014 entschieden, dass Banken keine Bearbeitungs- oder Abschlussgebühren für Darlehensverträge verlangen können. Entsprechende Klauseln in den AGB seien unwirksam – seit den Urteilen vom 4. Juli 2017 gilt dies auch für Unternehmer (siehe Kasten). 

Was man zurückfordern kann

Da damit eine vertragliche oder gesetzliche Rechtfertigung fehlt, kann der Kreditnehmer die Bearbeitungsgebühren nach den Vorschriften über die „Ungerechtfertigte Bereicherung“, §§ 812 ff. BGB, zurückverlangen – unabhängig davon, wie die Gebühren bezeichnet werden (neben Bearbeitungsgebühr etwa Kreditgebühr, Kreditkontoführungsgebühr, Bearbeitungsprovision, einmalige Servicegebühr, Vertragsprüfungsgebühr, Individualbeitrag, Auszahlungsabschlag, Wertermittlungskosten, Schätzkosten, Verwaltungsgebühr, Kreditkosten, Gebühr für Geschäftsbesorgungsvertrag, Bonitätsprüfung, Sicherheitenbewertung, Abschlussgebühr etc.). Entscheidend ist, ob die Gebühren laufzeitunabhängig neben Zins und Tilgung stehen. Auch ein Agio oder Disagio kann hiervon erfasst sein, wenn deren Voraussetzungen nicht eingehalten sind; hier muss jedoch eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden – wie auch immer dann, wenn eine geforderte Gebühr nicht ohne Weiteres als laufzeitunabhängiges Entgelt eingeordnet werden kann. 

Neben den Gebühren müssen die Banken auch die Vorteile, die sie hiermit erwirtschaftet haben (die sogenannten „Nutzungen“), herausgeben. Diese sind für Darlehensnehmer kaum beweisbar, so dass sich ein pauschalierter Zins in Höhe von 2,5 (bei grundbuchgesicherten Darlehen) bzw. 5 Prozentpunkten (bei sonstigen Darlehen) über dem Basiszinssatz etabliert hat.

Die Verfahren 

„Unternehmer werden unangemessen benachteiligt“

Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2017 lagen zwei Verfahren zugrunde. Im ersten Verfahren forderte die Bank ein „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ in Höhe von 10.000 Euro“ (Az.: IX ZR 562/15), im anderen Fall wurde eine „einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen“ in Höhe von 13.500 Euro erhoben (Az.: IX ZR 233/16). Laut Urteilsbegründung ist dies unzulässig: Die Erhebung von „laufzeitunabhängigen Entgelten für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens“ ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen unvereinbar. Demnach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken wegen Verstoßes gegen § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam, wenn sie „den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“.

Die Banken hielten dagegen, Unternehmen müssten nicht so stark durch das Gesetz geschützt werden wie private Kunden – dem widersprachen die Richter: „Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern.“ Der Schutzzweck des § 307 BGB – nämlich die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen – gelte auch zugunsten eines „informierten und erfahrenen Unternehmers“, urteilte das Gericht. nb

Die von dem BGH aufgezeigten Grundsätze gelten prinzipiell für alle Arten von Kreditverträgen. Einschränkungen bestehen jedoch im Hinblick auf Abschlussgebühren von Bausparverträgen und Gebühren für Förderkredite der Landes- oder Investitionsbanken sowie für KfW-Darlehen: hier darf man nicht ohne Weiteres eine Erstattung erwarten. 

Zur Umsetzung sollte man zunächst ein Aufforderungsschreiben an das Kreditinstitut versenden. In der Vergangenheit hat sich oft gezeigt, dass die Banken und Sparkassen einen professionellen Umgang an den Tag legen und ohne Weiteres recht kurzfristig die zu Unrecht vereinnahmten Gebühren erstatten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruchsteller alle für die Individualisierung und Prüfung der Erstattungsforderung notwendigen Angaben machen kann, wie: Darlehensvertragsnummer, Höhe der Gebühr und richtiger Anspruchsgegner (welche Bank genau?). Entsprechende Musterschreiben finden sich auf verschiedenen Internetseiten.

Sollte auf das Schreiben keine Reaktion erfolgen oder der Anspruch zurückgewiesen werden, müsste die Forderung im Rahmen eines Rechtsstreits (gerichtliches Mahnverfahren/Klage) geltend gemacht werden, um einen Anspruchsuntergang zu vermeiden. Für das gerichtliche Mahnverfahren und für Klagen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro besteht kein Anwaltszwang, so dass sie auch von dem Darlehensnehmer selbst geführt werden können. Sobald der Wert der zurückzufordernden Gebühren aber höher ist und das Mahnverfahren in ein streitiges Gerichtsverfahren übergeleitet wird oder unmittelbar eine Klage zu erheben ist, ist zwingend ein Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.

Für Sie als Zahnarzt könnte es allerdings schwierig sein, die Zinsen als Nebenforderungen in der richtigen Höhe anzugeben und die Forderung in einem Anspruchsschreiben oder dem Mahnbescheidsantrag korrekt zu beschreiben. Sofern die Bank schon durch ein Aufforderungsschreiben in Verzug gesetzt wurde (Achtung: Im Streitfall muss der Zugang bei der Bank bewiesen werden!), sind dem Darlehensnehmer auch die Rechtsanwaltsgebühren für eine entsprechende Tätigkeit zu erstatten. Doch selbst wenn dies nicht der Fall ist, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts trotzdem sinnvoll sein. Bei zurückzufordernden Gebühren in Höhe von beispielsweise 6.000 Euro fallen außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren regelmäßig in Höhe von weniger als 600 Euro an – die Abgabe zur rechtssicheren Bearbeitung kann also eine angemessene Alternative darstellen. Dies bringt für den Zahnarzt den Vorteil, dass der Anwalt auch prüft, ob eine Verjährung der Ansprüche eingetreten ist.

Warten Sie nicht zu lange!

Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjähren in der Regelverjährung des BGB. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Rückzahlung einer im Lauf des Jahres 2014 gezahlten Gebühr mit Ablauf des 31. Dezember 2017 untergeht. Zwar kann es im Einzelfall Argumentationsansätze geben, mit denen eine Verjährung vielleicht noch ausgehebelt werden kann, möglicherweise ein verzögerter Verjährungsbeginn oder eine Aufrechnung. Allerdings bietet dies keine Erfolgsgarantie. Sicherheit kann man nur durch eine Verjährungshemmung erzielen. Klassisches Mittel hierfür: die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder einer Klageschrift vor Eintritt der Verjährung. 

Gerade vor dem Jahreswechsel sind daher die zeitlichen Abläufe zu berücksichtigen. So ist einerseits der Bank eine angemessene Prüfungsfrist zu gewähren, andererseits benötigt auch ein Rechtsanwalt einen gewissen Vorlauf – eine Beauftragung unmittelbar vor den Feiertagen ist sicherlich zu spät.

Carsten Wiedey

Fachanwalt für Medizinrecht

Kanzlei RECHTSANWÄLTE Prof. Dr. Halbe,
Rothfuß, Wiedey, Jahn & Partner mbH,
Justiziare des BdZA

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