Anbindung an die Telematikinfrastruktur

KZBV für Fristverlängerung bis Ende 2019

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zeigt sich kompromissbereit: Die Frist zur Praxisanbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) soll bis zum 30. Juni 2019 verlängert werden. Der Kassenzahnärztlichen Bundesverinigung (KZBV) geht das jedoch nicht weit genug. Denn die vorgesehene Regelung verletze das Wettbewerbsprinzip.

Wie die KZBV heute mitteilt, wird die von den Zahnärzten und Ärzten geforderte Fristverlängerung zur Praxisanbindung an die TI nun im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) auf den Weg gebracht.

"Diese Fristverlängerung mindestens bis zum 30. Juni 2019 ist unerlässlich und geht in die richtige Richtung", sagt Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV. Eine Verlängerung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2019 würde darüber hinaus den ursprünglich mit dem E-Health-Gesetz intendierten realistischen Ausstattungszeitraum wiederherstellen.

Bei den Anbietern stapeln sich die Bestellungen der Zahnärzte

"Die Einsicht des Gesetzgebers trägt offensichtlich auch dem Umstand Rechnung, dass wir mit Honorarabschlägen für ein Versäumnis sanktioniert werden sollten, das wir nicht zu verantworten haben. Nach wie vor stapeln sich bei den wenigen zugelassenen Anbietern Bestellungen der Zahnärzte für Konnektoren. Diese unbefriedigende Marktsituation haben nicht wir verursacht und dafür wollen wir auch nicht zur Kasse gebeten werden!", betont Pochhammer.

Ende September waren laut KZBV erst rund 10.000 von insgesamt 44.000 Zahnarztpraxen an die TI angeschlossen. Zum gleichen Zeitpunkt hätten Zahnärzte jedoch auch bereits mehr als 23.000 elektronische Praxisausweise bestellt, die für den Anschluss erforderlich sind - für Pochhammer ist dies ein Indikator dafür, dass die Zahnärzteschaft "den Ausbau der TI offensiv voranbringen will und nicht auf der Bremse steht", da Ausweis und Konnektor häufig gleichzeitig bestellt werden.

Die Absicht des Gesetzgebers, von der Kürzung der Vergütung bis zum 30. Juni 2019 nur dann abzusehen, wenn die Praxis bereits vor dem 1. Januar 2019 die Anschaffung der Ausstattung vertraglich vereinbart hat, sieht die KZBV jedoch kritisch.

"Zum einen würde den derzeit zugelassenen Anbietern ein gesetzlich geschaffener Marktvorteil entstehen, da die Praxen sich mangels weiterer zertifizierter Ausstattungspakete zwangsläufig für einen der beiden zugelassenen Anbieter entscheiden müssten", erläutert Pochhammer. Anbieter, die erst zum Ende des Jahrs oder 2019 zugelassen werden, würden damit vom Markt ausgeschlossen. Das sei mit dem Wettbewerbsprinzip unvereinbar, so die KZBV. "Zum andern entsteht durch den geforderten Nachweis der Bestellung bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ein inakzeptabler bürokratischer Zusatzaufwand", führt Pochhammer weiter aus.

Bisher bieten nur zwei Anbieter Komplett-Pakete an

Für den Fall, dass die Hersteller trotz Vertrag nicht liefern, hätten Zahnärzte darüber hinaus trotzdem zum 30. Juni 2019 mit Sanktionen zu rechnen. "Das volle Risiko trägt also die Praxis, obwohl sie sich rechtzeitig vertraglich verpflichtet hat. Für ein solches Szenario müssen die Sanktionen ausgesetzt werden", fordert Pochhammer.

Auch drohe den Praxen eine Finanzierungslücke, da sich die Höhe der Erstausstattungspauschale nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und nicht nach dem Bestelldatum richtet. "Die KZBV appelliert an den Gesetzgeber, rechtlich unmissverständlich klarzustellen, dass die Kassen dann in jedem Fall die Kosten erstatten, die bei Vertragsabschluss entstehen", sagt Pochhammer.

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