Entsorgung von Elektrogeräten in der Praxis

Wohin mit dem Schrott?

Susanne Theisen
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt, wie Elektrogeräte von der Batterie bis zur Behandlungseinheit richtig entsorgt werden. Es definiert zudem die Rechte und Pflichten von Herstellern, Händlern und Betreibern. Zu letzteren gehören auch niedergelassene Zahnärzte.

Im Jahr 2016 fielen weltweit 44,7 Millionen Tonnen Elektromüll an. Das entspricht dem Gewicht von 4.500 Eiffeltürmen, geht aus dem Global-E-waste-Monitor 2017 hervor. Allein in Deutschland kamen insgesamt 1,9 Millionen Tonnen zusammen, also 22,8 Kilogramm pro Einwohner. Damit belegen die Deutschen Platz fünf im Ranking der größten E-Schrott-Produzenten.

Das Problem mit dem Elektromüll: Er wird nicht so effizient recycelt, wie es eigentlich der Fall sein könnte. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Quote von 45 Prozent – die bislang nicht erreicht wird –, ab 2019 steigt sie sogar auf 65 Prozent. Um wertvolle Rohstoffe wie Metalle aus Elektrogeräten zurückzugewinnen und außerdem Schadstoffe gefahrenfrei zu entsorgen, gibt es das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, kurz ElektroG. 

Das ElektroG unterscheidet zwischen elektrischen und elektronischen Produkten für den Privatgebrauch – Business to Customer (B2C-Geräte) – und gewerblich genutzten Produkten – Business to Business (B2B-Geräte). Darunter fallen auch Medizingeräte, die in Zahnarztpraxen zum Einsatz kommen. 

Neue Regeln seit August 

Am 15. August 2018 wurde das Gesetz novelliert. Im Zuge der Novellierung haben sich unter anderem zwei Dinge geändert. Erstens: Das ElektroG unterscheidet nun nicht mehr zehn, sondern nur noch sechs Kategorien von Elektrogeräten. Die Kategorien sind maßgeblich dafür, zu welchen Anteilen ein Altgerät verwertet beziehungsweise wiederverwendet werden muss. Auf den Internetseiten der stiftung elektro-altgeräte register (ear) unter www.stiftung-ear.de werden die Kategorien ausführlich erläutert. Zweitens: Anders als bisher fallen nun grundsätzlich alle Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG, es sei denn, sie sind explizit ausgenommen. Das gilt nun auch für Schuhe mit beleuchteter Sohle oder Badezimmerschränke, deren Leucht-spiegel fest eingebaut ist.

In Zahnarztpraxen stehen viele medizinische Großgeräte. Sie gehören in der Regel in die Kategorie 4 des ElektroG, die wie folgt definiert ist: „Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)“. Neben Parkplatzschranken, Straßenleuchten und Krankenhausbetten sind hier auch Behandlungseinheiten, Leuchten für medizinische Zwecke und Medizingeräte, die diesem Maß entsprechen, aufgelistet.

Es empfiehlt sich jedoch, auch einen Blick in die anderen Kategorien zu werfen und sich einen kompletten Überblick zu verschaffen. So findet sich auch in Kategorie 1 – Wärmeüberträger – mit Umwälz-/Umlaufkühlern für Labore ein potenziell relevantes Produkt. In Kategorie 2, zu der unter anderem Geräte mit Bildschirmen größer als 100 cm² gehören, sind Bildschirme und Monitore für etwa bildgebende Diagnostik- und Therapiegeräte gelistet sowie Touch Panels (Smart Panels, Displays, Monitore etc.) für ausschließlich industrielle oder medizinische Zwecke. Kategorie 3 – Lampen – enthält neben Gasentladungslampen, Kompaktleuchtstofflampen, LED-Lampen und Leuchtstofflampen, die in einer Zahnarztpraxis zum Einsatz kommen können, auch Speziallampen für medizinische Zwecke. In Kategorie 5 – Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt – befinden sich unter anderem Messgeräte/Analysegeräte für Labore und Industrie. Kategorie 6 schließlich – kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITK-Geräte), bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt – nennt unter anderem kleine medizinische PCs und medizinische ITK-Kleingeräte auch mit MPG-Zulassung.

Von Behandlungeinheiten bis zu Umlaufkühlern

Von Bedeutung für Zahnärzte ist, ob es sich bei ihrem Elektromüll um B2B- oder um B2C-Geräte handelt. Geräte wie Kaffeemaschinen, PCs oder Lampen, die sowohl in privaten Haushalten als auch gewerblich genutzt werden können, werden grundsätzlich als B2C-Geräte eingeordnet und müssen als solche über die offiziellen Sammelstellen entsorgt werden. Dies kann über die Recycling- oder Wertstoffhöfe der Kommunen oder die Rücknahmestellen im Handel erfolgen. 

Wie aber gehen niedergelassene Zahnärzte am besten vor, wenn ein medizinisches B2B-Gerät die Praxis verlassen soll? Darüber entscheidet im Wesentlichen das Kaufdatum. Wurde das Gerät nach dem 14. August 2005 angeschafft, ist der Hersteller dazu verpflichtet, es zurückzunehmen und für die Kosten der Entsorgung aufzukommen, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Dem ehemaligen Betreiber können jedoch Transportkosten in Rechnung gestellt werden.

Anders ist die Lage bei sogenannten historischen Altgeräten. Dazu zählen laut ElektroG

  • Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,

  • Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, 

  • Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden und mit diesem Stichtag erstmals in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen (Open-Scope).

Fällt das Gerät in eine dieser Kategorien, liegt die Entsorgung in den Händen des Betreibers, also des Zahnarztes. Der Weg über die kommunalen Wertstoffhöfe steht ihm dabei nicht offen, denn diese können nur von privaten Haushalten für B2C-Produkte genutzt werden. 

Die Frage ist: Alt- oder Neugerät?

Der richtige Weg: Das medizinische B2B-Gerät muss bei einem zertifizierten Entsorger mit einer entsprechenden umweltrechtlichen Genehmigung abgegeben werden. Achtung: Diesen Vorgang sollten sich Praxischefs immer schriftlich bescheinigen lassen. Selbst entsorgungspflichtig sind Betreiber auch für gewerblich genutzte Altgeräte, für die sie mit dem Hersteller eine entsprechende vertragliche Regelung getroffen haben.

Nicht vergessen: Wurde ein B2B-Gerät entsorgt, muss der Betreiber im Folgejahr eine sogenannte Jahres-Statistik-Mitteilung gegenüber der stiftung ear abgeben. Das ist über das ear-Portal möglich, für das man zunächst einen Benutzer-Account anlegen muss. Die Meldung muss die Menge der an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb oder eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage abgegeben Altgeräte enthalten.

Egal, ob ein Gerät selbst oder von anderen dem Recyclingprozess zugeführt wird: Es muss für die Entsorgung vorbereitet werden. Dazu gehört, nicht fest verbaute Batterien und Akkus herauszunehmen und getrennt zu entsorgen, alle enthaltenen Flüssigkeiten abzulassen und das Gerät gründlich zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren. Informationen, was zu tun ist, finden sich meistens in der Gebrauchsanweisung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers, manchmal sogar inklusive eines Kontakts für Rückfragen. 

Susanne TheisenFreie Journalistin

Auch privat richtig entsorgen

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