TI-Anbindung

Die Zeit läuft ab

Der Stichtag für den vom Gesetzgeber verordneten Anschluss der Praxen an die Telematik-Infrastruktur (TI) rückt unaufhaltsam näher. Wer die Frist 30. Juni 2019 nicht einhalten kann, muss mit einer rückwirkenden Honorarkürzung zum 1. Januar 2019 rechnen. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die derzeitige Situation.

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig – Praxen, die die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen nicht einhalten, werden sanktioniert. Aus diesem Anlass hat die KZBV die KZVen gebeten, ihre Mitglieder noch einmal nachdrücklich auf die Notwendigkeit der Anbindung der Praxen an die TI hinzuweisen. Einige KZVen haben angekündigt, die nicht angebundenen Praxen selektiv anzuschreiben, um auf die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 291 Abs. 2b Sätze 3 ff. SGB V sowie auf die drohenden Sanktionsmaßnahmen bei fehlenden TI-Anschluss und damit Nichtdurchführung der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten hinzuweisen. Zudem wird es bei den gesetzlich vorgegebenen Sanktionsmaßnahmen nicht bleiben, darüber hinaus drohen Probleme in der Durchführung der ordnungsgemäßen Abrechnung.

Der aktuelle Stand:

TI-Anbindung

Anfang Mai waren bisher 25.015 Praxen (57,15 Prozent) der Zahnarztpraxen an die TI angebunden. Seit April 2019 fragt die KZBV auch Zahlen zu jenen Praxen ab, die die für die Anbindung erforderliche Ausstattung vor dem 31. März 2019 vertraglich vereinbart haben: Die von den KZVen gemeldeten Zahlen ergeben einen Anteil von knapp 20 Prozent an Praxen, die zwar noch nicht ausgestattet sind, die Komponenten jedoch bereits bestellt haben. Insgesamt sind also fast 80 Prozent der Praxen an die TI angebunden beziehungsweise haben die vertraglichen Vorbereitungen dafür bereits getroffen.

Der tatsächliche Anteil dürfte allerdings höher liegen, da davon auszugehen ist, dass (noch) nicht alle Zahnarztpraxen die Bestellung der Ausstattung der KZV gemeldet haben. In acht KZVen liegt der Anteil der Praxen, die entweder bereits online angebunden sind oder aber die Ausstattung bestellt haben, bei über 90 Prozent.

Auf Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hat die KZBV den Ausstattungsgrad sowie die Anzahl der den KZVen vorliegenden Bestellungen der TI-Anbindung mitgeteilt.

Konnektoren

Auch im Hinblick auf zugelassene Komponenten gibt es Fortschritte: Mit CompuGroup, T-Systems, RISE und Secunet sind inzwischen über die gematik vier Konnektorenhersteller zugelassen. Die Unternehmen bieten in der Regel über Vertriebspartner ihre Konnektoren für die Installation in Arzt- und Zahnarztpraxen an.

Elektronische Praxisausweise

Auch hat die Anzahl der Anbieter für die elektronischen Praxisausweise (Security Module Card-Betriebsstätte, kurz SMC-B) zugenommen. Mit der Zulassung von medisign sind derzeit drei SMC-B-Anbieter auf dem Markt: Bundesdruckerei, T-Systems und medisign. SHC befindet sich aktuell als potenzieller vierter Anbieter im Zulassungsverfahren. Insgesamt wurden bislang über 40.000 elektronische Praxisausweise (SMC-B) ausgegeben.

Infos der KZBV

Die KZBV hat ihre umfassenden Informationsmaterialien erst kürzlich abermals unter www.kzbv.de/anbindung-an-die-telematikinfrastruktur.1163.de.html aktualisiert.

KZBV im Kontakt mit dem BMG

Trotz der gestiegenen Anzahl zugelassener Konnektoren schließt die gematik aus, den flächendeckenden Rollout der TI bis zum 30. Juni 2019 abschließen zu können. Da zu befürchten ist, dass der Ausstattungsgrad deutlich hinter den Erwartungen des BMG zurückbleiben wird, werden die Anschlüsse wie die Bestellungen engmaschig erfasst. Dazu arbeiten die KZBV und die KZVen eng zusammen, um eine Daten-/Argumentationsgrundlage für die Gespräche mit dem BMG zu haben. Ziel ist, dass zumindest die Praxen, die fristgerecht die Ausstattung ihrer Praxen mit einem Dienstleister vertraglich vereinbart haben, aber noch nicht angeschlossen werden konnten, von der ab 1. Juli. drohenden Honorarkürzung auszunehmen.

Bei Fragen: an die KZV wenden

Trotz steigender Anbindungszahlen gibt es vermehrten Klärungsbedarf. Dies betrifft im Wesentlichen Fragen zu den drohenden Honorarkürzungen oder zu Ausnahmen von der Sanktionierung – etwa bei nachgewiesener vertraglicher Vereinbarung der Ausstattung vor dem 1. April 2019. Zahnarztpraxen sollten sich an ihre zuständige KZV wenden.

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.