A1-Bescheinigung

Nie mehr ohne!

Bereits seit 2010 müssen Personen, die vorübergehend in einem EU-Nachbarstaat tätig sind, eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen – und sei es nur für eine Dienstreise zum Zweck der Fortbildung. Bislang wurde zwar meist auf eine Kontrolle verzichtet, doch Juristen warnen, dass neuerdings Frankreich und Österreich das Vorhandensein der Bescheinigung prüfen. Fehlt sie, drohen empfindliche Bußgelder.

Hand aufs Herz: Haben Sie von dieser Bescheinigung überhaupt schon einmal gehört? Sollten Sie aber – sie müssen Sie nämlich haben, wenn etwa Ihre nächste Fortbildung im benachbarten Ausland stattfindet. Und da bei zunehmenden Kontrollen saftige Bußgelder drohen, sollten Sie sich darum kümmern, Ihren administrativen Verpflichtungen nachzukommen.

Ganz gleich, ob es sich um eine Vorführung für eine Behandlungseinheit handelt, eine wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltung oder eine Messe: Jeder beruflich bedingte Übertritt einer Landesgrenze verlangt, dass man diese Bescheinigung mit sich führt – unabhängig von einem Europa ohne Grenzen und selbst bei kurzen Dienstreisen von nur wenigen Stunden. Diese Regelung gilt in den EU-Mitgliedsländern sowie im sogenannten EFTA-Ausland (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz.

Wo bekomme ich meine A1-Bescheinigung?

Gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter müssen den Antrag für eine A-Bescheinigung bei der Krankenkasse zu stellen. Dies gilt auch bei einer freiwilligen Versicherung und einer Familienversicherung. Bei privat Versicherten ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung richten den Antrag über ihren Arbeitgeber an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Achtung: Für Selbstständige und Angestellte gelten unterschiedliche Formulare (siehe Kasten).

Immerhin: Ein Zahnarzt, der etwa auf dem Weg zu einem internationalen Kongress ist und dabei mehrere Länder durchquert, ohne dort beruflich tätig zu sein, braucht nicht für jedes Land eine extra A1-Bescheinigung. Darauf verweist die Steuerberaterin Runa Niemann von der ETL ADVITAX Rostock. Fährt der Kollege etwa von Köln nach Brüssel durch Holland, muss er nur für Belgien ein entsprechendes Dokument beantragen, erläutert sie.

Spätestens eine Woche vor Reisebeginn beantragen

Wichtig: Als Praxisinhaber müssen Sie den Antrag schriftlich und persönlich bei der entsprechenden Ausgabestelle einreichen. Und: Die Bescheinigung sollte rechtzeitig vor Beginn des Auslandsaufenthalts beantragt werden. Da die Bearbeitung durch die Behörden nach einschlägigen Erfahrungen von Juristen mindestens drei Arbeitstage in Anspruch nimmt, ist hier von einer Woche Vorlauf auszugehen. Ist die Bescheinigung erteilt, müssen Sie diese die gesamte Zeit im Ausland mitführen. Ansonsten drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro, warnen Rechtsexperten.

Hintergrund: Sozialrecht und Versicherung

In der EU unterliegen alle Personen jenen Sozialrechtsvorschriften, in dessen Land sie ihre Arbeit erbringen. Mit einer Ausnahme: Ist ein Arbeitnehmer nur vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedsland tätig (sogenannte Entsendung), gilt das Sozialrecht des Entsendestaats.Mit der Entsendebescheinigung A 1 wird für einen einzelnen Arbeitnehmer dokumentiert, das Recht welchen Staats während seiner Tätigkeit auf ihn anwendbar ist. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass es zu einer Doppelversicherung kommt und mehrfach Beiträge in die Sozialversicherungssysteme eingezahlt werden.

sg

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