WISO Schein-Journalismus

Abzocke im Eigenlabor

Dana Nela Heidner
Anfang Oktober strahlte das ZDF in seinem Magazin "WISO" die Reportage "Teure Tricks der Zahnärzte" aus. Der Untertitel "Abzocke mit eigenem Zahnlabor und überhöhten Rechnungen" beschreibt die Stoßrichtung. WISO berichtet einmal wöchentlich über "wichtige und investigative Themen aus Wirtschaft und Service für Verbraucher". Das Wort "investigativ" lässt unschwer erkennen, dass dieses Format Einblicke in Betrugsszenarien bieten soll. Das bedeutet: Falls der Journalist beziehungsweise die Produktionsfirma keine Missstände entdecken kann, kippt die Story. Theoretisch zumindest.

Produziert wurde der 7-Minüter von der Produktionsfirma "Exit" im hessischen Vellmar. Hauptsächlich werden dort Beiträge für das ZDF gemacht. Der Inhaber, ein Journalist, hat in der Vergangenheit auch Beiträge für RTL gedreht und ist Autor des Buches "Die miesen Maschen der Abzocker". Mit seinem Jurastudium als Grundlage scheint es sinnvoll, dass er sich auf Themen wie "Recht und Justiz" spezialisiert hat. Im Rahmen der Recherche war seine Firma mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in Kontakt, deren Pressestelle die Antworten schriftlich übermittelte – ein Umstand, der jetzt eine Gegenüberstellung ermöglicht, die deutliche Diskrepanzen offenbart.

Der Beitrag beginnt mit einem Patienten, der Zahnersatz benötigt. Ein Zahnarzt mit Eigenlabor hatte ihm einen Kostenvoranschlag gemacht, der jedoch schlussendlich die veranschlagte Summe um 3.500 Euro überstieg. Die private Krankenkasse des Patienten weigerte sich daraufhin, die Gesamtkosten zu übernehmen, weil, wie es hieß, die Rechnung deutlich überzogen war.

Der Patient sollte seiner Kasse die Röntgenaufnahmen und seine Patientenakte zuschicken, was ihm jedoch nicht gelungen war, weil der Zahnarzt ihm die Unterlagen zwar versprach, aber bis dato nicht aushändigte. Misstrauisch geworden, holte er sich einen zweiten Kostenvoranschlag – diesmal von einem Zahnlabor. Und offenbar hätte dieses Labor die Arbeit für rund 6.000 Euro weniger erledigt. Nun kommt ein Experte zu Wort, der Zahnlaborrechnungen überprüft und bezeugt, dass Leistungen berechnet wurden, die nicht miteinander kompatibel sind – wie die Ätzung eines Zirkonoxidgerüsts, was per se, so der Experte, nicht möglich ist.

Die nächste Szene schwenkt auf einen Zeugen – einen "Insider, der nicht erkannt werden möchte". Die Stimme des Autors stellt ihn als Zahntechniker vor, "der weiß, wie Zahnärzte tricksen, um unrechtmäßig Gewinne zu machen". Um den investigativen Charakter der Sendung zu untermauern, wird ein Treffen zwischen dem Journalisten und dem Zeugen an einem Flussufer nachgestellt.

In dem inszenierten Gespräch trägt der Zahntechniker einen Metallkoffer, sein Gesicht ist unkenntlich gemacht. In einer Inkognito-Stellungnahme, die von einem Sprecher vertont wird, erzählt der Mann von Zahnärzten, die "mit ihrem Eigenlabor fette Aufschläge verlangen, für Zahnersatz, den der Arzt im Ausland fertigen ließ". Der Autor betont noch einmal die Brisanz für den Verbraucher und erklärt, dass der Eigenanteil des Patienten umso größer ist, desto mehr der Zahnarzt unrechtmäßig für seine Leistungen verlangt.

Missliebige Informationen werden ignoriert ...

Unerwähnt bleibt folgende Antwort der BZÄK, die an die Produktionsfirma ging: "Ein derartiges Verhalten würde den Straftatbestand des Betrugs erfüllen. Unserer Auffassung nach hätte dieses Verhalten straf- und berufsrechtliche Konsequenzen. Wir raten daher, derartige Sachverhalte den zuständigen Behörden anzuzeigen und es diesbezüglich nicht bei einem behaupteten ‚Insiderwissen‘ zu belassen."

Die nächste Szene zeigt die hessische Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen in Frankfurt am Main, wo man, wie der Autor aus dem "Off" suggeriert, "diese Eigenlabor-Maschen unseriöser Zahnärzte kennt". Der O-Ton kommt von Oberstaatsanwalt Alexander Badle und deckt sich mit dem außen vor gebliebenen Statement der BZÄK, dass Fälle wie diese klassische Betrugsfälle sind.

Nun erscheint eine anonyme Zahntechnikmeisterin. Sie arbeitete demnach für einen Zahnarzt – offiziell in dessen Eigenlabor, was allerdings nicht hinreichend ausgestattet war, so dass sie die Aufträge in ihrem eigenen Labor fertigte. Nicht fest angestellt, sondern freiberuflich tätig. "Ich musste dem Arzt 60 Prozent Rabatt geben, damit ich die Aufträge bekam", erzählt sie. Diesen Rabatt soll der Zahnarzt nicht an die Patienten weitergegeben haben.

Tatsache ist, dass hier die Stellungnahme der BZÄK wiederum unerwähnt bleibt, die auf eine Offenlegung dringt, damit ihrerseits Maßnahmen in die Wege geleitet werden können: "Sollten von Seiten der Kritiker Fälle bekannt sein, in denen bewusst falsch abgerechnet worden ist, fordern wir auf, diese Fälle den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen, damit straf- beziehungsweise berufsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können."

Der anonyme Insider mit dem Metallkoffer berichtet indes von unseriösen Zahnärzten, die "ihre krummen Geschäfte nur noch über Eigenlabore mit angestellten Zahntechnikern abwickeln. Für ihre Praxislabore schreiben die Zahnärzte Eigenbelege, ohne jede externe Kontrolle. So können sie unbemerkt ihre oft megahohen, illegalen Aufschläge berechnen, was durch undurchsichtige Rechnungen verschleiert wird, zulasten der Patienten, die so abgezockt werden". Der Autor betont aus dem Off, dass deshalb Insider wie dieser und auch Verbraucherschützer externe Kontrollen oder gar die Abschaffung der Eigenlabore fordern.

... unerwünschte Antworten einfach unterschlagen!

Es gebe Kritiker, so hatte die Produktionsfirma in ihrem Fragenkatalog geschrieben, die bemängeln, dass Eigenlabore gegenüber gewerblichen Laboren Wettbewerbsvorteile hätten. So würden sie nicht der Gewerbe- und Handwerksordnung unterliegen und es gebe keine Meisterpflicht. Eigen- beziehungsweise Praxislabore, antwortete die BZÄK, hätten keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber gewerblichen Laboren, weil die Fertigung der zahntechnischen Leistungen nur für die eigene Praxis und nicht für Dritte, wie andere Zahnarztpraxen, erfolgen darf.

Und: "Der Zahnarzt ist aufgrund seiner hochqualifizierten, universitären Ausbildung zudem in der Lage und Kraft seiner Approbation befugt, zahntechnische Leistungen selbst zu erbringen. Insoweit läuft die Forderung nach einer Meisterpflicht bereits deshalb ins Leere. Eine höhere Qualifikation als ein Studium gibt es in Deutschland nicht." Zudem sei die Zahnheilkunde laut § 1 Absatz 4 ZHG kein Gewerbe, so dass die Regelungen, die für ein Gewerbe gelten, keine Anwendung finden. Aus diesen Gründen bedürfe es auch keiner "strengeren" Regelungen.

Nun hatte der Autor des TV-Beitrags bei der BZÄK angefragt, ob Zahnärzte für ihre Eigenlaborleistungen überhaupt einen kalkulatorischen Gewinnanteil berechnen dürften und wenn ja, wo diese Befugnis gesetzlich festgeschrieben sei. Übersetzt: Warum arbeitet ein Zahnarzt denn nicht kostenlos, wenn er ein Eigenlabor betreibt? Die BZÄK antwortete wiederum ausführlich und nannte ihm § 9 Absatz 1 GOZ, wonach der Zahnarzt – neben den Gebühren für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen – als Auslagen die ihm tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen darf, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich mit den Gebühren abgegolten sind.

Ein Zahnarzt, schreibt die BZÄK, der über ein Eigenlabor oder ein Praxislabor verfügt, habe die gleichen Ansprüche und Pflichten, wie der, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet: "Bei der Erstellung des Eigenbelegs hat sich der Zahnarzt – wie natürlich bei der Rechnungserstellung insgesamt – an die Vorgaben der GOZ zu halten. Berechnungsfähig sind die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten. Rückvergütungen, Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen und Bonifikationen müssen an den Zahlungspflichtigen weitergegeben werden, denn ansonsten würde der Zahnarzt mehr als den in § 9 GOZ vorgesehenen Auslagenersatz erhalten."

Zudem, so die BZÄK an die Produktionsfirma, hätten Eigen- beziehungsweise Praxislabore keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber gewerblichen Laboren, "weil die Fertigung der zahntechnischen Leistungen nur für die eigene Praxis erfolgen darf. Das Eigen- beziehungsweise Praxislabor darf also nicht für Dritte, wie zum Beispiel andere Zahnarztpraxen, tätig werden. Insoweit steht es in keinem direkten Wettbewerbsverhältnis zu einem gewerblichen Labor."

Die BZÄK fügte noch  einen Link von ihrer Homepage für den Verbraucher hinzu, der den Aufbau von Rechnungen erklärt, und verweist auf einen interaktiven Heil- und Kostenplan, der in Kooperation mit der Initiative proDente entstanden ist und den Heil- und Kostenplan für Patienten mittels interaktiver Funktionen aufschlüsselt. Auch diese, für die Zuschauer einer Verbrauchersendung eigentlich weiterführenden Hinweise, bleiben unerwähnt.

Am Ende kommt die BZÄK dann doch noch zu Wort. Bei der Bundeszahnärztekammer sieht man dafür offenbar keine Notwendigkeit, sagt der Autor. Ein Statement der Kammer erscheint: "Die Bundeszahnärztekammer kennt keine der behaupteten Machenschaften." Und weiter im Sprechtext: "Die detaillierten Eigenbelege gewährleisten größtmögliche Transparenz. Außerdem haben sich die Zahnärzte generell an die gesetzlichen Vorgaben zu halten."

Schließlich darf der Protagonist vom Anfang noch einmal beschreiben, wie er zwischen Enttäuschung und Wut schwankt. Die Rede ist nun von 5.000 Euro, die ihm seine Krankenkasse wegen der Falschabrechnung nicht erstattet. Geld, das er von dem Zahnarzt zurückverlangen wolle, notfalls auf dem Klageweg. Tatsächlich war dem gesendeten Statement eine Frage der Produktionsfirma vorausgegangen, die da lautete: "Was sagen Sie zu Kritikern, die behaupten, dass die Bundeszahnärztekammer die Missstände und gesetzeswidrigen Machenschaften mancher Zahnärzte mit Eigenlaboren genau kenne, aber nichts dagegen unternehme, weil viele Vorstandsmitglieder selbst Eigenlabore betreiben würden?"

Hier betonte die BZÄK, dass sie von keiner dieser sogenannten "Machenschaften" weiß – vielmehr begründeten diese Behauptungen den Verdacht der üblen Nachrede. Und auch hier weist die Kammer zum wiederholten Mal darauf hin, dass, hätte sie von diesen Behauptungen Kenntnis, sie dies den zuständigen Stellen weiterleiten und entsprechend zur Anzeige bringen würde.

Zudem rate sie an, dass die Kritiker ebenso verfahren, sofern ihre Behauptungen den Tatsachen entsprächen. Und, hatte die BZÄK geschrieben: "Selbstverständlich lehnt die Bundeszahnärztekammer die Kontrolle von Rechnungen nicht ab, sondern befördert diese aktiv. Eben hierfür haben alle Zahnärztekammern Patientenberatungsstellen eingerichtet, an die sich Patienten bei Fragen zur Rechnung wenden können."

Die grundlegende, rechtlich festgelegte Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es, Meinungspluralität zu schaffen. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. März 2014 über den ZDF-Staatsvertrag bekräftigt. Auf der Webseite des ZDF liest man: "Die Programme des ZDF sind den publizistischen, ethisch-moralischen und gesellschaftlichen Standards und rechtlichen Vorgaben der Sachlichkeit, Objektivität, Ausgewogenheit, Unabhängigkeit und Fairness verpflichtet."

Bildungsauftrag oder Pressekodex? Fehlanzeige!

Das ist die rechtliche Seite. Daneben gibt es noch eine ethische: den Pressekodex. Ursprünglich bestand dieser aus 16 Grundregeln, die 1973 vom Deutschen Presserat verabschiedet und seitdem stetig um Teilbereiche erweitert wurden. Ziffer 2 betrifft die Sorgfalt und besagt unter anderem, dass "zur Veröffentlichung bestimmte Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben sind. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden".

Ziffer 14 betrifft ausschließlich die Medizin-Berichterstattung: "Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnten." Grundsätzlich hat ein Reporter die Freiheit (im Gegensatz zu beispielsweise einem Nachrichtenredakteur), Fakten mit seinen eigenen Eindrücken zu unterlegen. Er darf jedoch nichts Wesentliches verschweigen und in einem Beitrag mit verschiedenen Parteien müssen die Beteiligten gleichberechtigt zu Wort kommen dürfen.

Von der Produktionsfirma ward nichts mehr gehört seit dem seitenlangen E-Mail-Austausch im Zuge des Fragenkatalogs. Auch den Brief an den zuständigen ZDF-‧Redakteur, in dem sie versuchte, ihm die Sachlage zu vermitteln, hätte sich die Kammer sparen können, denn als Antwort erfolgte auch hier: Schweigen. Dass bis dato auch keine der besagten Beweise vorgelegt wurden, kann übrigens nicht durch Richtlinie 5.1 des Pressekodex erklärt werden, die als Unterpunkt 5 des Berufsgeheimnisses auch den Informantenschutz betrifft. Denn, so heißt es darin, "Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn die Information eine Straftat betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht".

Epilog

Zwei Tage nach Ausstrahlung der Sendung veröffentlichte Manfred Heckens, der 2015 den bundesweiten Arbeitgeberverband Zahntechnik e.V. (AVZ) gegründet hatte, eine Pressemitteilung. Heckens hatte bereits früher in einem Interview mit der Fachzeitschrift „das dental labor“ (Ausgabe 2/2017) darauf hingewiesen, dass Regeln fehlen, die die Arbeit des Zahntechnikers von der des Zahnarztes abgrenzen. Er betrachte die Situation der Zahntechniker mit großer Sorge.

Heckens kommt aus Hessen und ist lange im Geschäft. 1976 übernahm er erstmals ein Dentallabor in Frankfurt und erlebte im Laufe der Jahre, wie sich Auftragslage und Gegebenheiten wandelten. In seiner Pressemitteilung fordert er das Bundesgesundheitsministerium auf, eine rechtskräftige Regelung zur Frage des Eigenlabors zu schaffen.

Denn: Die im Beitrag geschilderten Fälle und Konstellationen seien keine Einzelfälle. Seinem Verband lägen zahlreiche Belege vor, die Machenschaften wie diese belegten und Zahnärzte belasteten. Heckens schoss noch einen Pfeil hinterher: Es liege nahe, dass die BZÄK ihre Prüfaufgaben nicht konsequent wahrnehme oder sogar Straftaten decke – auch „wegen der lapidaren Aussage, sie kenne keine der behaupteten Machenschaften“.

Nachdem der AVZ seine besagte Pressemitteilung veröffentlichte, hat die BZÄK übrigens auch ihn in einem offenen Brief aufgefordert, die erwähnten Belege über schwarze Schafe vorzulegen, damit die Kammern die Vorwürfe prüfen, und wo erforderlich, Rechtsverstöße ahnden können. In dem folgenden Interview sagt Heckens, dass er in den kommenden Wochen ein Treffen mit der BZÄK plant, bei dem er die Belege vorlegen will.

Drei Tage nach Ausstrahlung positionierte sich auch der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) in einer Pressemitteilung mit dem Titel „Wieder nur eine routinierte Abwicklung von Empörung ohne Konsequenzen?“

"Mit dem WISO-Beitrag hat wiederholt ein öffentlich-rechtlicher Sender schon lange bekannte rechtliche und faktische Schwachstellen in der Zahnersatzversorgung aufgegriffen, die immer wieder zu eklatanten Negativ-Beispielen bei der Zahnersatzabrechnung per Eigenbeleg führen. Zahnärzte können für zahntechnische Leistungen sogenannte Eigenbelege schreiben, die sie im eigenen Praxislabor erbracht haben. Dabei sind sie rechtlich verpflichtet, nur die ihnen tatsächlich entstandenen Kosten je Fall zu kalkulieren und zu berechnen.

Falschabrechnungen in betrügerischer Absicht sind möglich, weil der Patient in den allermeisten Fällen nicht beurteilen oder nachprüfen kann, ob der Zahnarzt die Art und den Umfang der berechneten Leistungen tatsächlich selbst erbracht hat und vom Zahnarzt auch nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet wurden.

Die Entdeckung von Falschabrechnungen in betrügerischer Absicht ist daher eher unwahrscheinlich und daher die Fehlanreize im System entsprechend hoch. Diesen strukturellen Fehlanreizen sind insbesondere alle Zahnärzte mit eigenem Praxislabor, das ausgelastet sein will, ausgesetzt. Besonders aber bei den neuen Strukturen der zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren ist die lukrative Auslastung des Praxislabors praktisch entscheidend für das renditeorientierte Geschäftsmodell. Hier zeigt sich die Kommerzialisierung des ehemals freien Berufes in eklatanter Weise.

Die Aussage der Bundeszahnärztekammer, wonach sie keine der behaupteten ,Machenschaften' kennt, gehört zur üblichen Abwiegelungspraxis bei öffentlichen Empörungsfällen. Will der Gesetzgeber daher die bestehenden Fehlanreize zu Lasten der Patienten verringern oder abschaffen, so muss er die Forderungen des VDZI umsetzen. Den zahnmedizinischen Versorgungszentren muss das Betreiben eines eigenen Praxislabors verboten werden. Des Weiteren müssen die berufsrechtlichen und gebührenrechtlichen Grenzen für ein Praxislabor enger gezogen, nachprüfbar gestaltet und konsequent geahndet werden.

Ohne solche Maßnahmen des Gesetzgebers sind viele Patienten weiterhin dem Risiko der finanziellen Übervorteilung ausgesetzt und die gewerblichen Laboratorien, die in aller Regel spezialisierter und preiswerter anbieten könnten, werden weiter im Wettbewerb benachteiligt. Die Bundeszahnärztekammer und der Gesetzgeber sollten hier konstruktiv mitwirken, ansonsten bleibt es bei den Empörungsroutinen in der Öffentlichkeit und deren Abwiegelung, aber ändern wird sich leider nichts', so VDZI-Präsident Dominik Kruchen."

Dana Nela Heidner

Freie Journalistin

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