Finanztipps zum Jahresende

Steuern sparen – oder verlagern

Bernhard Fuchs
Alljährlich stellt sich zum letzten Quartal die Frage, mit welchen Maßnahmen Sie aktiv Ihre Steuerbelastung mindern oder zumindest hinausschieben können. Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten zusammengestellt.

Erwarten Sie im nächsten Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, ist es möglich, dass Ihr Steuersatz 2020 niedriger liegt als 2019. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben ins laufende Jahr vorzuziehen oder/und Einnahmen ins Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus.

Ausgaben

  • Zahlungen von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt 48.610 Euro bei Verheirateten beziehungsweise 24.305 Euro bei Ledigen: Hierbei handelt es sich um die steuerliche Obergrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere.

  • Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch in 2019 bereits für die Jahre 2020 und 2021: Dadurch können Sie gegebenenfalls erreichen, dass sich in 2020 und 2021 andere Versicherungen steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen (zum Beispiel Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung).

  • Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze

Einkünfte

Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Einkünfteerzielung etwa im Praxisbereich oder bei der Vermietung zur Steuerverlagerung beziehungsweise Steuerersparnis denkbar:

  • Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeitanteilige Abschreibung)

  • Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 800 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2020 liegen.

  • Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung in 2019

  • Anzahlungen beziehungsweise vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt. *)

  • Damnum/Disagio für steuerlich relevante Darlehen (maximal 5 Prozent bei mindestens fünf Jahren Zinsfestschreibung) *

  • Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2020) *

  • Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt respektive vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, zum Beispiel für Edelmetalle / Labor bei Zahnärzten *

  • Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre *

* Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.

Wertpapierverluste

Bankkunden, die im ablaufenden Jahr Aktien und dergleichen mit Verlust verkauft haben, merken sich den 15. Dezember vor. Wollen Sie diese Verluste in diesem Jahr mit Gewinnen aus solchen Anlagen bei anderen Geldinstituten über die Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, und geben die entsprechende Bescheinigung an Ihren Steuerberater. Dieser setzt dann den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für 2019 an.

Bernhard Fuchs

Steuerberater
Kanzlei Fuchs & Martin, Würzburg
Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung
B.Fuchs@fuchsundmartin.de

Steuerverschiebung im Spitzensteuersatzbereich

Im Spitzensteuersatzbereich sind lediglich Zinsvorteile durch Steuerverlagerung zu erzielen. Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller politischer Lage 2020 unverändert bei 42 Prozent beziehungsweise 45 Prozent im Fall der Reichensteuer. Einkommensverlagerungen führen hier zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen, die angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase allerdings meist sehr gering ausfallen, es sei denn Sie sind mit Ihrem Girokonto im Minus.

Auf diesen Zinsvorteil zielen steuerverschiebende Maßnahmen ab. Um Steuerverschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz im Jahr 2020 gegenüber 2019 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Jahreseinkommen in beiden Jahren bei Ledigen in etwa zwischen 55.000 Euro und 265.000 Euro respektive bei Verheirateten etwa zwischen 110.000 Euro und 530.000 Euro bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter 55.000 Euro / 110.000 Euro und nahe 265.000 Euro / 530.000 Euro ist stets der Einzelfall zu prüfen.

Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-)Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer und die Vorauszahlungsanpassung und gegebenenfalls den Versorgungswerksbeitrag jeweils ein Jahr später zahlen müssen. Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Sofern Sie Ausgaben vorziehen beziehungsweise Einnahmen hinausschieben, müssen Sie immer darauf achten, dass der Zinsverlust durch die Finanzierung einer solchen Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis. 

Die Reichensteuer greift 2019 ab einem zu versteuernden Einkommen von circa 265.326 Euro für Ledige oder circa 530.652 Euro für Verheiratete. Die Absenkung des Solidaritätszuschlags ab 2020 betrifft die meisten Zahnärzte nur gering oder gar nicht.

Falle Altersversorgungsbeiträge

Vorsicht Falle: Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur sogenannten Basisaltersversorgung (Versorgungswerke, Rürup-Produkte und gesetzliche Rentenversicherung) gilt für 2019 eine gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 24.305 Euro bei Ledigen und 48.610 Euro bei Verheirateten.

Durch verschiedene Umstände wie durch die Zusammenballung von Nachzahlungen und laufender Beitragszahlung zum Versorgungswerk oder/und durch Beitragszahlung zu einem Rürup-Produkt kann es vorkommen, dass die vorgenannten Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig und sollten deshalb unbedingt vermieden werden.

Falls möglich, gestalten Sie Ihre Beitragszahlungen, zum Beispiel durch teilweise Verlagerung in das nächste Jahr, so, dass die Grenzen eingehalten werden. Falls eine Überschreitung der steuerlichen Höchstgrenzen in 2020 droht, prüfen Sie, ob es vorteilhaft ist, hierauf bereits im noch laufenden Jahr (Teil-)Zahlungen zu leisten.

Gestalten Sie Ihre Zahlungen so, dass Sie weder in diesem noch im nächsten Jahr über die steuerliche Höchstgrenze kommen. Diese Höchstgrenze wird auch 2020 wieder angehoben werden, allerdings – wie immer – nur um einige hundert Euro.

Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach
Steuerberater
Zahnärzteberatung

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