Die klinisch-ethische Falldiskussion

Hilfsaktionen: Engagement im rechtsfreien Raum?

André Müllerschön
,
Ralf Vollmuth

„Menschen helfen“, „einem humanitären Auftrag folgen“, „etwas zurückgeben“ – so oder ähnlich mögen die Antworten auf die Frage „Was sind die Beweggründe für Zahnärzte oder Zahnmedizinstudierende, die sich im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion engagieren?“ klingen. Viele Hilfsorganisationen sind immer wieder auf der Suche nach geeigneten KandidatInnen, die unter oft widrigsten Umständen die zahnärztliche Versorgung in medizinisch unterentwickelten Ländern durch ihre Arbeit vor Ort unterstützen.

Dieses Engagement wird auch von der Bundeszahnärztekammer mitgetragen und gefördert, die auf ihrer Homepage über 70 Projekte im In- und Ausland informiert ( https://www.bzaek.de/ueber-uns/gesellschaftliche-verantwortung/zahnaerztliche-hilfsorganisationen/ ). Gesucht werden neben erfahrenen ZahnärztInnen jedoch auch Berufsanfänger und Einsteiger sowie entsprechendes Assistenzpersonal sowie Zahnmedizinstudierende, vor allem in höheren Semestern.

Die saubere Trennung zwischen der Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit einerseits und der Assistenz andererseits wird jedoch leider nicht von allen Hilfsorganisationen konsequent umgesetzt. Berufsanfänger und oftmals auch Studierende der Zahnmedizin, die nach deutschem Recht ausschließlich im Rahmen ihrer universitären Ausbildung behandeln dürfen, nutzen diese Aufenthalte – von den Hilfsorganisationen zum Teil bewusst gewollt oder geduldet –, um selbst im Rahmen von Famulaturen praktische kurative Erfahrung zu sammeln. Dies vor allem in den Fachgebieten, die an den deutschen Hochschulen aufgrund geringer Patienten- beziehungsweise Fallzahlen nur unzureichend praktisch ausgebildet werden können. 

Von „Extraktionstourismus“ ist zuweilen die Rede, und spätestens hier stellen sich sowohl ethische als auch rechtliche Fragen: Ist es wirklich legitim, von einer Win-win-Situation zu sprechen, wenn (angehende) deutsche Zahnärztinnen und Zahnärzte einerseits Erfahrung sammeln und damit leidenden Menschen in Entwicklungs- oder Schwellenländern gleichzeitig geholfen wird? Oder wird der humanitäre Ansatz dadurch konterkariert, dass die Patienten – aus Sicht der Famulanten bewusst oder unbewusst – zu „Übungsobjekten“ werden? Wie kalkulierbar sind die Risiken für die Patienten und ist ein derartiges Vorgehen überhaupt vertretbar? Und ist unser nationales Recht für die deutschen Hilfskräfte am anderen Ende der Welt überhaupt bindend? Oder verstoßen möglicherweise auch approbierte deutsche Ärzte und Zahnärzte gegen das Recht der Gastländer, gegen Gesetze zur Ausübung der Heilkunde oder einschlägige arbeitsrechtliche Bestimmungen?

Während sich auf den Internetseiten der Bundeszahnärztekammer sowie der verschiedenen Landeszahnärztekammern kaum Informationen zu möglichen juristischen „Stolpersteinen“ finden, gibt die Bundesärztekammer einige wichtige Hinweise

Ethische Falldiskussion „Hilfsaktionen“

Diesem Themenaufriss folgt ein Erlebnisbericht über eine Auslandsfamulatur auf den Cook Islands. Die eigentliche Falldiskussion wird wie gewohnt von zwei Kommentaren (Kommentar 1/Kommentar 2) begleitet, hinzu kommt dieses Mal eine juristische Stellungnahme.

Im Rahmen dieser klinisch-ethischen Falldiskussion werden einige der ethischen Aspekte aufgegriffen und diskutiert. Eine juristische Stellungnahme zeigt zudem auf, wie komplex die Thematik sich darstellt und welche Fallstricke zu beachten sind. Auch wenn man aus humanitären Gründen der Auffassung folgen mag „Wo kein Kläger, da kein Richter“ und nach sorgfältiger ethischer Abwägung zum Ergebnis kommt, dass diese rechtlichen Fragen beispielsweise aufgrund einer chaotisch oder rechtsfrei erscheinenden Situation im Einsatzland hintanstehen und die Hilfsaktion allein aus humanitären Gründen zwingend gerechtfertigt erscheint, ist es elementar, sich der – wenn vielleicht auch nur potenziellen – rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein.

Oberfeldarzt Dr. André Müllerschön

Sanitätsversorgungszentrum Neubiberg

Werner-Heisenberg-Weg 39, 85579 Neubiberg

andremuellerschoen@bundeswehr.org

Oberstarzt Prof. Dr. Ralf Vollmuth

Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr

Zeppelinstr. 127/128, 14471 Potsdam

vollmuth@ak-ethik.de

Dr. Dr. André Müllerschön

Sanitätsversorgungszentrum NeubibergWerner-Heisenberg-Weg 3985579 Neubiberg

Prof. Dr. Ralf Vollmuth

Zentrum für Militärgeschichte undSozialwissenschaften der BundeswehrZeppelinstr. 127/128, 14471 Potsdam

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