Kolumne Halbes Halbe

Corona trifft auf Arbeitsrecht: Fragen und Antworten zum Alltag in der Zahnarztpraxis – Teil I

Dieser Beitrag dient dazu, Zahnärzten als Arbeitgeber/in einen grundsätzlichen Überblick zu aktuellen Fragestellungen zu geben, die sich im Arbeitsalltag im Verhältnis zu Mitarbeiter/innen ergeben. Der vorliegende Beitrag bildet den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Erstellung ab, unterliegt aber Veränderungen und ist daher für die fortlaufende Aktualisierung vorgesehen.

1. Kann ich von meinen Mitarbeitern verlangen, ohne Mundschutz und/oder ohne Handschuhe zu arbeiten?

In der aktuellen Zeit beklagen viele Zahnarztpraxen, dass sie nicht über hinreichend Material verfügen, um nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Mitarbeiter mit Handschuhen und Mundschutz auszustatten. Die bereits mehrfach an uns herangetragene Frage, ob es zulässig ist, von den Mitarbeitern zu verlangen, ohne Mundschutz/Handschuhe zu arbeiten, muss grundsätzlich mit „nein“ beantwortet werden; trotz schwindender Ressourcen dürfte dies weder Mitarbeitern noch Patienten gegenüber zumutbar sein. Als Arbeitgeber trifft den Zahnarzt grundsätzlich die Verpflichtung, die Mitarbeiter vor Ansteckung zu schützen und ihnen hinreichend Mundschutz, Handschuhe und Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.

Bei Verstößen kann ein Recht des Arbeitnehmers erwachsen, der Arbeit fern zu bleiben bei Fortzahlung der Vergütung. Insofern trifft den Arbeitgeber grundsätzlich das sogenannte betriebliche Risiko; sofern der Schutz der Mitarbeiter und/oder der Patienten nicht mehr sichergestellt werden kann, wäre über die Ergreifung weitergehender Maßnahmen nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen KZV nachzudenken.

2. Darf ich meine Mitarbeiter auch gegebenenfalls gegen ihren Willen nach Hause schicken, einseitig Urlaub und/oder Überstundenausgleich anordnen?

Grundsätzlich ist diese Frage mit „nein“ zu beantworten; einen Arbeitgeber trifft grundsätzlich eine sogenannte Beschäftigungspflicht. Sofern Arbeitnehmer unbegründet nach Hause geschickt werden, bleibt der Arbeitgeber dennoch zur Entgeltzahlung verpflichtet; es ist auch grundsätzlich unzulässig, Zwangsurlaub zu verhängen. Entsprechendes gilt auch für das zwangsweise Abfeiern von Überstunden. Daher wird dringend empfohlen, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter im Einzelfall zu treffen.

Prof. Dr. jur. Bernd Halbe

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB

www.medizin-recht.com

Prof. Dr. Bernd Halbe

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwälte
Prof. Dr. Halbe & Partner mbB

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