Von der Anwendungsdauer von FFP-2-Masken bis zur Übertragbarkeit via Lüftungsanlagen

FAQs zu Corona in der Praxis

Langsam kehrt der Alltag zurück in die Praxis. Es beginnt eine neue Normalität, denn mit den erweiterten Hygienemaßnahmen und der Patientenunsicherheit hat sich einiges verändert. Im Laufe der Entwicklungen bleiben Fragen. Nicht jede ist grundsätzlich und eindeutig zu beantworten.

Können COVID-19-Schnelltests oder Antikörpertests in der Zahnarztpraxis angeboten werden?

Diese Frage ist derzeit noch nicht klar zu beantworten – hier nehmen das Infektionsschutzgesetz sowie das Medizinproduktegesetz Einfluss. Bislang heißt es, solange es kein diagnostischer Bezug oder Verdacht im Zusammenhang mit einer zahnmedizinischen Erkrankung besteht, sind diese Tests nicht zu veranlassen und können auch nicht abgerechnet werden. Auch wenn der Test dem Schutz des Praxispersonals dienen soll, ist damit keine zahnärztliche Leistung verbunden. Sobald das Ergebnis dem Patienten mitgeteilt wird, ist das jedoch eine ärztliche Leistung, die der Zahnarzt den Krankenkassen nicht in Rechnung stellen kann. Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion muss der Patient an eine dafür ausgestattete Schwerpunktpraxis überwiesen werden. Die Entnahme des Abstrichs in Nase oder Rachen gehört aktuell nicht zum Behandlungsspektrum.

Ist das Fiebermessen in der Praxis bei Patienten sinnvoll?

Da Fieber nicht als sicheres Symptom einer SARS-CoV-2-Infektion auftritt, ist die Temperaturmessung kein zuverlässiger Indikator. Außerdem kann eine erhöhte Körpertemperatur auch auf eine Vielzahl anderer Infekte hindeuten und ist daher unspezifisch. Sollte der Patient allerdings vorher angegeben haben, dass weitere verdächtige Symptome vorliegen oder Kontakt zu einem kürzlich Infizierten bestand, ist er an eine Notfall- oder Schwerpunktpraxis zu überweisen.

Auch das Robert Koch-Institut (RKI) hat das Fiebermessen als zuverlässige Monitoring-Maßnahme an Flughäfen und Bahnhöfen ausgeschlossen. Aus den RKI-Daten geht hervor, dass mehr als die Hälfte der Infizierten kein Fieber als Symptom zeigt.

Ist Corona über das Leitungswasser übertragbar?

Grundsätzlich sind alle Trinkwässer, die nach der strengen Trinkwasserverordnung gewonnen, aufbereitet und verteilt werden, sehr gut gegen Viren und somit auch gegen das neuartige Coronavirus geschützt. Sie durchlaufen einen mehrstufigen Reinigungsprozess gemäß dem Multibarrieren-Prinzip, bei dem besonders die Partikelfiltration ein wirksamer Schritt ist. Weiter werden vor allem behüllten Viren wie SARS-CoV-2 effektiv durch Desinfektion mittels Ozonierung, UV-Bestrahlung und mit Chlor oder Chlordioxid beseitigt. Eine Übertragung des Coronavirus über die Trinkwasserversorgung ist nach jetzigem Kenntnisstanddaher höchst unwahrscheinlich. In Deutschland ist kein Fall bekannt, erklärt das Bundesumweltamt.

Die Praxis stand einige Wochen still. Kann es zu einer Kontamination durch Legionellen kommen?

Nach einer Praxispause sollte die Wasserqualität geprüft werden, um gegebenenfalls eine Verunreinigung durch eine Keimbesiedlung zu beseitigen. Wo Wasser zum Stillstand kommt, bildet sich ein Biofilm. Bereits nach einer Woche können sich Legionellen, Pseudomonaden und Mykobakterien in den Wasserrohren und -behältern ansiedeln. Eine Kontamination kann dann über den Sprühnebel der Geräte in die Atemluft geraten. Das Spülen mit viruzid wirkender hypochloriger Säure kann den keimhaltigen Biofilm beseitigen und einer Neubildung vorbeugen. Danach muss gründlich mit frischem Wasser nachgespült werden. Die Wirksamkeit hat das Umweltbundesamt kürzlich bestätigt. Wird eine Wasserprobe zur Prüfung genommen, muss darauf geachtet werden, dass das verwendetet Desinfektionsmittel neutralisiert ist, sonst wird das Ergebnis verfälscht.

Der Sommer kommt. Wie sicher ist die Nutzung von Klimaanlagen hinsichtlich der SARS-CoV-2-Viren?

Gegenwärtig sind in den meisten Zahnarztpraxen Umluftkühlgeräte oder Klimasplitgeräte in Betrieb, die vor dem Inkrafttreten der DIN 1946–4:2018–09 zu Raumlufttechnik in Gebäuden und Räumen des Gesundheitswesens installiert wurden. Diese älteren Umluftkühlgeräte haben praktisch keine wesentliche Filterfunktion und eliminieren damit keine humanpathogenen Viren aus der Raumluft. Da Viren zur Vermehrung eine lebende Zelle benötigen, stellen die Geräte allerdings auch kein besonderes Virusrisiko dar. Dafür können sich Schimmelpilze oder Pseudomonaden an den feuchten Kühlflächen oder im Kondensat vermehren und zur allergischen Lungenerkrankung Alveolitis beitragen.

Nach Inkrafttreten der oben genannten Norm im September 2018 müssen Umluftkühlgeräte in Einrichtungen des Gesundheitswesens eine zweistufige Filtration (EU7/ EU9) aufweisen, die eine erhebliche Partikelreduktion bewirken. Damit wäre auch eine Reduktion von virushaltigen Partikeln aus der Raumluft anzunehmen. Viel Frischluft ist allerdings die beste Möglichkeit, eine mögliche Viruslast in der Luft eines Raumes zu senken.

Kann SARS-CoV-2 auch über zentrale Lüftungsanlagen oder Klimaanlagen übertragen werden?

Möglicherweise ja. Es sind in Deutschland zwar noch keine Fälle erfasst, bei denen eine Infektion auf kontaminierte Raumluft aus Lüftungsanlagen zurückzuführen ist. Eine chinesische Studie belegte aber bereits, dass die Viren in den Aerosolen über diesen Weg weitergetragen werden können, besonders in den Krankenzimmern. Die Übertragung ist auch bereits bei der Lungentuberkulose bewiesen worden.

FFP-2-Masken: Wie sollen Anwendungsdauer und Pausenzeit in der Praxis umgesetzt werden?

Arbeitsschutzrechtlich sollen die FFP-2-Masken nicht länger als zwei Stunden und für drei Einsätze pro Tag getragen werden, weil sie den Träger durch den größeren Atemwiderstand zusätzlich zur Arbeit belasten. Darauf muss eine Pause von einer halben Stunde folgen. Die Maske muss dann unter strenger Einhaltung der Hygienevorschriften an der Luft trocknen und ihr Träger im besten Fall mit Frischluft versorgt werden. Diese Taktung sollte bei der Patienten- und Terminkoordination eingehalten werden. Im Praxisalltag ist das nicht immer realisierbar. Ein Protokoll kann verdeutlichen, welcher Mitarbeiter wann und wie lange eine FFP-2-Maske getragen hat. Der MNS oder die OP-Maske kann hingegen länger und mit weniger Belastung für den Organismus getragen werden. Derzeit ist sie das etablierte Mittel zur Wahl, während die FFP2-Maske meist in der Prophylaxe verwendet wird.

Es meldet sich ein Patient oder das örtliche Gesundheitsamt, dass ein Infizierter in der Praxis war. Muss diese nun geschlossen werden?

Grundsätzlich nicht. Dieser Fall ist individuell zu bewerten und wird vom zuständigen Gesundheitsamt des Bezirks oder der Kommune geprüft. Dafür spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie die Aufenthaltsdauer des infizierten Patienten in der Praxis, die Art der Behandlung, wie viele Mitarbeiter Kontakt mit ihm hatten und auch die Größe der Praxis. In Relation dazu erfolgt dann die Entscheidung des Amtes, das die Befragung und Kontaktverfolgung vornimmt. Tests des Personals werden bevorzugt durchgeführt, da Arztpraxen als Brennpunkte für ein Infektionsgeschehen gelten.

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