GOZ

Beratungsforum fasst sechs neue Beschlüsse zur Gebührenordnung

Die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben in ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen jetzt sechs neue Beschlüsse gefasst.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen etabliert, um kooperativ daran zu arbeiten, Rechtsunsicherheiten nach der GOZ-Novellierung zu beseitigen.
Das Gremium diskutiert grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen und beantwortet diese möglichst einvernehmlich. Ziel ist die Verbesserung der Beziehung zwischen Patient, Zahnarzt und Versicherungsmitarbeiter in der täglichen Praxis.

Mit der Zielsetzung, Probleme im Vorfeld zu lösen und Auslegungsstreitigkeiten oder gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind inzwischen 40 Beschlüsse des Beratungsforums veröffentlicht worden.
Prominenteste Beschlüsse waren sicher die Beschlüsse zur Einführung beziehungsweise Verlängerung der sogenannten Corona-Hygienepauschale, mit denen die Beteiligten schnell und unbürokratisch darauf reagiert haben, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien, aber insbesondere auch der administrative Hygieneaufwand nach wie vor deutlich erhöht sind. Jenseits dieser Probleme bietet die GOZ aber weiteren Diskussionsstoff. Die im Beratungsforum organisierten Gremien haben sich jetzt auf die nachfolgenden sechs weiteren Beschlüsse verständigt:

Teilleistungen bei Einlagefüllungen, Stiftaufbauten und Schienen

41. Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

42. Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Provisorische Stiftverankerung bereits vorhandener Kronen

43. Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

Erneuerung einer Primärteleskopkrone

44. Die Erneuerung eines Primärteleskops im Rahmen der Reparatur einer Teleskop-verankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5000 und gegebenenfalls zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berechnung sind auch folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.

Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat

45. Eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation im Rahmen einer Periimplantitisbehandlung an einem Implantat stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4025 für angemessen.

aPDT im Rahmen einer Periimplantitis-Behandlung zusätzlich zum manuellen Debridement

46. Die Durchführung der adjuvanten aPDT (antimikrobielle Photodynamische Therapie) zusätzlich zum manuellen Debridement im Rahmen einer nichtchirugischen Behandlung der Periimplantitis im Einklang mit der S3-Leitlinie „Die Behandlung periimplantärer Infektionen an Zahnimplantaten“ stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Die Berechnung der analogen GOZ-Leistung ist neben der Leistung für die parodontalchirurgische Therapie am Implantat (GOZ-Nr. 4070) zulässig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4110 für angemessen. 

Dr. Wolfgang Menke

Präsident der Zahnärztekammer Bremen, Vorsitzender des
Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer

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