Datenschutz-Grundverordnung

Können Patienten den Impfstatus ihres Zahnarztes erfragen?

„Lieber Zahnarzt, sind Sie denn geimpft?” Fragen darf ein Patient, aber nicht mit einer Antwort rechnen. Denn der Impfstatus ist Privatsache. Ein Anwalt für Medizinrecht erklärt die Rechtslage.

Können Patienten rechtlich gesehen den Impfstatus ihres behandelnden Arztes erfragen? Nein, denn Impfbereitschaft und Impfstatus bleiben Privatsache. Auch wenn es im Alltag und in der Praxis immer häufiger vorkommt, dass man sich über den Impfstatus austauscht oder dieser im Zuge des Infektionsschutzgesetzes und der 3G-/2G-Regel abfragt wird, gilt das nicht überall und für jeden. Ein Zahnarzt ist nicht auskunftspflichtig gegenüber seinem Patienten. Er muss ihm also auch nicht seinen Impfnachweis offenlegen.

Dr. Christopher Liebscher, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, stellt klar: „Grundsätzlich besteht freie Arztwahl. Es ist einem Patienten daher unbenommen, die Entscheidung für oder gegen einen Arzt von dessen Impfstatus abhängig zu machen – erhält der Patient auf Nachfrage keine Auskunft, kann er es bei einem anderen Arzt versuchen. Einen rechtlichen Anspruch auf Auskunft oder gar auf Nachweis des Impfstatus sehe ich hingegen nicht.”

Der Impfstatus ist geschützt nach DSGVO

Der Arzt braucht auf die Frage nach seinem Impfstatus also nicht zu antworten. Im Arzt-Patienten-Verhältnis existieren auch keine spezialgesetzlichen Regelungen zu Auskunftsrechten über den Impfstatus, anders als es sich etwa bei Auskunftsansprüchen des Praxisinhabers gegenüber seinem eigenen Personal verhält. Der Praxisinhaber darf umgekehrt nämlich seine Angestellten nach ihrem Impfstatus fragen.

Der Impfstatus zählt zu den sogenannten besonders schützenswerten Gesundheitsdaten nach Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Daten dürfen nur abgefragt werden, wenn es dafür eine gesetzliche Erlaubnis gibt. Bezogen auf die Abfrage des COVID-19-Impfstatus begründet das Patienten-Arzt-Verhältnis keine derartige Erlaubnis.

Der Praxisinhaber muss jedoch nach Paragraf 23 Absatz 3 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu vermeiden und die Weiterverbreitung von Infektionen zu unterbinden. Darum ist es dem Praxischef möglich, seine Beschäftigten nach deren Impfstatus zu fragen (Art. 88 DSGVO, §§ 23a, 23 Abs. 3 Nr. 8 IfSG) – also auch einen angestellten Arzt. Das gilt zwischen Leitung und Beschäftigten, nicht jedoch zwischen Patient und Arzt.

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