Zahnärztliche Berufsanerkennung

Zulassungstourismus bleibt eine Gefahr

Die Ampelkoalition will die Anerkennung von beruflichen Fachkenntnissen, die im Ausland erworben wurden, beschleunigen, um den Fachkräftemangel aufzufangen. Während Zahnärzte aus dem EU-Ausland ihre Approbation automatisch anerkannt bekommen, gibt es für Zahnärzte aus Nicht-EU-Staaten hohe Hürden bei der Vergleichbarkeit von Abschlüssen. Deshalb plädiert die Bundeszahnärztekammer für eine einheitliche Kenntnisprüfung aus drei Teilen: schriftlich, mündlich und praktisch. Eine Anerkennung nach Aktenlage reiche nicht aus.

Eine bundeseinheitliche Regelung in den Kammern beim Anerkennungsverfahren für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die aus Nicht-EU-Staaten kommen – das wünscht sich Dr. Carsten Hünecke, im Vorstand der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zuständig für die zahnärztliche Berufsanerkennung. Dazu gehört für ihn eine Prüfung über theoretische und praktische Kenntnisse, eine Prüfung von Wissen und Fertigkeiten und eine praktische Prüfung – unter anderem am Phantom. Für ihn sind das die wichtigsten Elemente, um den Kenntnisstand eines Bewerbers für eine Tätigkeit in Deutschland zu prüfen, betont er gegenüber den zm.

„Die Approbationsbehörde bestimmt zwar das Verfahren der Prüfung, die Umsetzung der Berufsanerkennung ist bisher jedoch ein großer Flickenteppich“, führt er aus. „Mal wird nach Aktenlage entschieden, mal nach Ergebnissen von Gutachten und mal nach Kenntnisprüfungen.“

Seit dem 1. Oktober 2020 gibt es bei der Anerkennung von zahnärztlichen Berufsabschlüssen aus dem Ausland einheitliche Regelungen, die in der neuen Zahnärztlichen Approbationsordnung (ZApprO) verortet sind. Sie betreffen die Eignungs- und Kenntnisprüfung sowie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung. Die BZÄK wertet dies als großen Erfolg. Sie hatte sich lange für eine bundeseinheitliche Handhabung insbesondere bei der Eignungs- und Kenntnisprüfung stark gemacht.

Ein Anerkennungsverfahren für Zahnmedizin läuft hierzulande so ab: Ein Bewerber erhält die Approbation, wenn er nach dem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule im Umfang von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung in Deutschland bestanden hat. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen – wie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. 

Die Umsetzung ist bislang ein großer Flickenteppich

Hat der Antragssteller in der EU studiert, wird seine Ausbildung grundsätzlich in allen anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt. Basis hierfür ist die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, bei der sich die Mitglieder seinerzeit auf einheitliche Grundsätze fürs Zahnmedizinstudium geeinigt hatten, um ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten. Antragsteller aus einem EU-Land erhalten also in Deutschland die Approbation, wenn sie auch über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und die weiteren Approbationsvoraussetzungen vorliegen.

Für Antragsteller aus einem Drittland sieht die Sache anders aus: Sie erhalten keine automatische Anerkennung. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachgewiesen ist. Das ist dann der Fall, wenn das Zahnmedizinstudium keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Studium in Deutschland aufweist. Sofern es große Unterschiede gibt, können diese durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner bisherigen zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Wichtig wird dann die offizielle Feststellung der Gleichwertigkeit.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. So kann die Behörde bereits nach Aktenlage die Gleichwertigkeit der Ausbildung feststellen. Oder die Gleichwertigkeit wird durch ein Sachverständigengutachten beantwortet. Kann die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit nicht feststellen, kann der Antragssteller eine entsprechende Kenntnisprüfung ablegen, bei der Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung abgefragt werden.

Eine weitere Möglichkeit ist die Erlaubnis zu einer vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz. Diese kann auf Antrag Bewerbern erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen können – das gilt zum Beispiel für Zahnärzte aus Nicht-EU-Staaten. Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen erfolgt hier nicht. Der Bewerber muss auch hier entsprechende Sprachkenntnisse vorweisen. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.

Bis zum Oktober vergangenen Jahres gab es für den Inhalt und die Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfungen keine bundeseinheitlichen Regelungen. Mit Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung sind aber einheitliche Vorgaben für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung gegeben. Diese beziehen sich unter anderem auf formale Vorgaben (Zuständigkeit, Verfahren, Form, Frist), die Besetzung der Prüfungskommission, den Ablauf und Inhalt der einzelnen Prüfungsabschnitte (schriftlich, mündlich, praktisch) sowie auf Rücktrittsvoraussetzungen und Wiederholungsmöglichkeiten.

Es fehlt ein bundesweites Register

Der BZÄK zufolge hat die neue Rechtslage viele Probleme der Kenntnisprüfung beseitigt, da nunmehr in jedem Bundesland die gleichen Prüfungsvoraussetzungen gelten. Da die Approbationsbehörden der Länder häufig die Zahnärztekammern mit der Durchführung der Prüfungsabschnitte für die Kenntnisprüfung beauftragen, hat die BZÄK für sie erste Handlungsempfehlungen erarbeitet.

Derzeit ist es den Ländern allerdings weitgehend freigestellt, welches Verfahren (Überprüfung nach Aktenlage oder weitergehende Prüfungen) sie anwenden, um einen zahnärztlichen Bewerber zuzulassen. Ungeklärt bleibt dabei, inwieweit ein sogenannter Zulassungstourismus verhindert werden kann. Das heißt, dass ein Antragsteller, der in einem Bundesland seine Prüfung nicht bestanden hat, in einem anderen erneut den Antrag auf Approbation und Prüfung stellen kann. Es fehlt ein bundeseinheitliches Register, in dem die Approbationsbehörden eventuell bereits gelaufene Verfahren einsehen könnten.

Auf der Bundesversammlung der BZÄK im Oktober in Karlsruhe forderten die Delegierten den Gesetzgeber dazu auf, Strukturen zu schaffen, so dass eine mehrfache oder unberechtigte Antragstellung zur Erteilung der zahnärztlichen Approbation oder einer vorläufigen Berufserlaubnis nicht mehr möglich ist. Die Approbationsbehörden der Länder hätten keine einheitlichen wirksamen Mechanismen, die eine zweifelsfreie Überprüfung der Antragsstellung ermöglichen. Damit seien derzeit an mehrere Approbationsbehörden gleichzeitig gestellte Anträge ebenso möglich, wie erneute Anträge nach abschließend nicht bestandener Prüfung.

Hünecke weist daher auf mögliche Knackpunkte hin, wenn Zahnärzte aus Ländern außerhalb der EU befristet in Deutschland arbeiten. „Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse gewinnt vor dem Hintergrund eines möglichen Fachkräftemangels auch in der Zahnmedizin eine zunehmende Bedeutung“, macht er klar. „Wir müssen dem Fachkräftemangel entgegengewirken – aber Qualitätsstandards dabei einhalten.“ Ganz wichtig sei es, bei befristeter Berufserlaubnis eine durchgehende und strikte Einhaltung der zahnärztlichen Fachaufsicht zu gewährleisten. „Hier geht es um die Qualitätssicherung der Behandlung und darum, den Patientenschutz zu gewährleisten.“

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