Minijobs könnten grundsätzlich rentenversicherungspflichtig werden
Die Rentenkommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt, um die Alterssicherung in Deutschland langfristig sicherzustellen. Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode bereits mit dem Rentenpaket, dem Betriebsrentenstärkungsgesetz und der Einführung der Aktivrente sowie einem Kabinettsbeschluss zur Einführung einer Frühstartrente zentrale Weichen gestellt, um die Alterssicherung weiter zu entwickeln, schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dazu.
Darauf aufbauend war es der Auftrag der sogenannten Alterssicherungskommission, Vorschläge zu erarbeiten, wie alle drei Bereiche der Altersvorsorge – gesetzliche, betriebliche und private – nachhaltig und gerecht aufgestellt werden können.
Eine Empfehlung der Kommission betrifft die Minijobs. Sie sollen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen, ihr steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderstatus abgeschafft werden, so das BMAS.
Die Empfehlung im Wortlaut:
„Minijobs künftig wie normale Jobs in die Rentenversicherung einbeziehen
Die Kommission empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt-out-Möglichkeit in die GRV einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen. Ausnahmen sollten nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.“
Aktuell können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dies soll künftig nicht mehr möglich sein. Zusätzlich schlägt die Kommission vor, generell den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs vollständig abzuschaffen, erläutert die Deutsche Rentenversicherung. Die Sozialabgaben würden dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte bezahlen.
Die Einführung dieser Regelung hätte noch einen weiteren Effekt: In der Folge würde sich die gesonderte Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich (Midijobs) erübrigen.
Doch Achtung: Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission haben keinen Gesetzescharakter. Solange kein entsprechendes Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, gilt ausschließlich das bestehende Rentenrecht, stellt die Deutsche Rentenversicherung mit Blick auf anderslautende Medienberichte klar. Wie die Regeln im Detail ausgestaltet werden, werde im politischen Prozess ausgehandelt.


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