Was bei offenen Urlaubstagen von Minijobbern gilt
Minijobber sind beim Urlaubsanspruch grundsätzlich keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Auch sie haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist das meist unproblematisch. Juristisch interessant wird es jedoch beim Ende des Minijobs, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA.
Denn kann der noch offene Urlaub nicht mehr genommen werden, muss er unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgezahlt werden. Diese Urlaubsabgeltung beim Minijob kann das Arbeitsentgelt erhöhen – und damit auch sozialversicherungsrechtlich relevant werden.
Urlaub erhöht das regelmäßige Minijob-Entgelt nicht
Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei einer Sechstagewoche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage pro Jahr. Das entspricht vier Wochen Erholungsurlaub.
Arbeitet ein Minijobber beispielsweise nur an zwei Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet. Entscheidend ist also nicht die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden, sondern grundsätzlich die Zahl der Arbeitstage.
Hinzu kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Gewährt ein Arbeitgeber vergleichbaren Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten einen höheren Urlaubsanspruch, dürfen Minijobber nicht allein wegen ihrer geringfügigen Beschäftigung schlechter behandelt werden.
Bei Beginn eines Minijobs muss der Arbeitgeber prüfen, welches regelmäßige Arbeitsentgelt voraussichtlich erzielt wird. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich. Bei einer durchgehenden Beschäftigung entspricht das grundsätzlich 7.236 Euro innerhalb von zwölf Monaten.
Der normale bezahlte Urlaub kommt dabei nicht zusätzlich zum vereinbarten Entgelt hinzu. Denn während des Urlaubs wird der Beschäftigte lediglich von seiner Arbeitspflicht freigestellt und erhält sein Urlaubsentgelt weiter. Allein der Urlaubsanspruch führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass die Minijob-Grenze überschritten wird, so Görzel.
Kann die Urlaubsabgeltung die Minijob-Grenze sprengen?
Anders kann es aussehen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Grundsätzlich soll Urlaub tatsächlich genommen werden. Eine Auszahlung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann den gesetzlichen Erholungsurlaub deshalb grundsätzlich nicht ersetzen.
Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, muss er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden. Der Beschäftigte erhält dann Geld für die noch offenen Urlaubstage. Und genau diese zusätzliche Zahlung kann beim Minijob sozialversicherungsrechtlich interessant werden.
Durch die Auszahlung offener Urlaubstage erhält der Minijobber zusätzliches Arbeitsentgelt. Dadurch kann die maßgebliche Entgeltgrenze überschritten werden. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass rückwirkend kein Minijob mehr vorliegt, stellt der Arbeitsrechtler klar. Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kann sozialversicherungsrechtlich unschädlich sein.
Als gelegentlich gilt grundsätzlich ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Für solche Überschreitungen gelten zudem gesetzliche Grenzen. „Bei einer Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht regelmäßig viel dafür, dass die zusätzliche Zahlung nicht von vornherein zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehörte.“
Warum der Zeitpunkt der Auszahlung wichtig werden kann
Ein Minijob endet zum 30. Juni 2026. Der Beschäftigte hat zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubstage. Wegen der betrieblichen Situation können diese vor dem Ausscheiden nicht mehr genommen werden. Der Arbeitgeber muss den verbleibenden Urlaub deshalb abgelten. Der Minijobber erhält zusätzlich zu seinem letzten laufenden Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung.
Diese Zahlung ist beitragsrechtlich grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. Dass dadurch die Minijob-Grenze überschritten wird, führt bei einer entsprechend unvorhersehbaren Urlaubsabgeltung nicht ohne Weiteres zum Verlust des Minijob-Status.
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn die Urlaubsabgeltung erst nach dem Kalenderjahr ausgezahlt wird, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dann kann die sogenannte Märzklausel eine Rolle spielen.
Wird eine beitragspflichtige Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März des Folgejahres geleistet und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sie beitragsrechtlich noch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden, so der VDAA-Experte.
„Erfolgt die Zahlung dagegen erst später, kann die sozialversicherungsrechtliche Behandlung anders ausfallen. Für Arbeitgeber lohnt sich deshalb gerade bei verspäteten Abrechnungen eine genaue Prüfung.“
Was gilt, wenn der Minijobber verstirbt?
Auch der Tod eines Beschäftigten lässt bereits entstandene Urlaubsansprüche nicht ohne Weiteres entfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klargestellt, dass ein bestehender Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf die Erben übergehen kann. Das gilt auch bei einem Minijob. Wird die Urlaubsabgeltung tatsächlich an die Erben ausgezahlt, ist sie sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich so zu behandeln, als wäre sie an den verstorbenen Beschäftigten gezahlt worden.
Gerade beim Ende eines Minijobs sollten offene Urlaubstage nicht einfach übersehen werden, rät Görzel. Arbeitgeber sollten frühzeitig prüfen, wie viel Urlaub noch besteht und ob dieser vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich genommen werden kann. Ist das nicht möglich, muss die Urlaubsabgeltung korrekt berechnet und abgerechnet werden.
Minijobber sollten wiederum darauf achten, dass noch bestehende Urlaubsansprüche nicht allein deshalb verloren gehen, weil das Arbeitsverhältnis endet. Besonders wichtig wird eine sorgfältige Prüfung, wenn durch die zusätzliche Zahlung die Minijob-Grenze überschritten wird oder die Auszahlung erst im folgenden Kalenderjahr erfolgt.


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