Anstellung von Familienmitgliedern

„Meine Mutter macht bei mir den Empfang – als Minijobberin“

Bernhard Fuchs
,
Marcel Nehlsen
Familienmitglieder sind oft in der Praxis behilflich. Sei es, dass die Tochter die Website und das Onlinemarketing gestaltet oder der Ehemann in Vollzeit die Verwaltung übernimmt. Solch eine Mitarbeit kann unentgeltlich oder entgeltlich im Rahmen einer Anstellung vereinbart werden. In jedem Fall sollte man die Folgen für die Steuer und die Sozialversicherung im Blick haben.

Bei allen Gestaltungsmöglichkeiten ist zu beachten, dass die vertragliche Gestaltung fremdüblich sein und den tatsächlich praktizierten Verhältnissen entsprechen muss. Bei Beschäftigungsverhältnissen mit Ehe- und Lebenspartnern sowie Familienangehörigen findet ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der deutschen Rentenversicherung statt. In diesem Verfahren prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis im Einzelfall vorliegt und legt den Status verbindlich fest. Auch der Mindestlohn ist selbstverständlich zu beachten.

Familienangehörige in diesem Sinne sind:

  • Ehepartner / eingetragene Lebenspartner

  • Eltern

  • Kinder

  • Enkelkinder

  • Geschwister

  • Großeltern


Die Beschäftigung von Kindern ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr möglich. Eine entgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen in der Praxis sollte zum Beispiel nicht erfolgen, wenn das Gehalt beim Bezug öffentlicher Leistungen – beispielsweise beim Elterngeld oder bei der Rente – schädlich wäre. Ansonsten ist eine entgeltliche Beschäftigung fast immer sinnvoll, da sich hierdurch Vorteile bei der Steuer und bei der Sozialversicherung ergeben.

Jeder Fall ist individuell zu beurteilen

Wenn feststeht, wen Sie einstellen wollen, muss für jeden Fall individuell geklärt werden, welche Variante der Beschäftigung die günstigste ist. Zunächst geht es um die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob besser ist. Ein entscheidendes Kriterium hierbei ist die Krankenversicherungssituation des betreffenden Angehörigen. Soll der Krankenversicherungsstatus unverändert bleiben, sollte eine geringfügige Beschäftigung gewählt werden – das bietet sich an, wenn der Angehörige (weiterhin) privat krankenversichert sein will oder bereits GKV-Mitglied ist, zum Beispiel durch ein anderes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder im Rahmen der beitragsfreien Mitversicherung als Familienmitglied.

Ist dies nicht der Fall, sollte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vereinbart werden, da dann ein Krankenversicherungsschutz besteht. Von der privaten Krankenversicherung in die GKV zu wechseln, ist nach Vollendung des 55. Lebensjahres allerdings nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Durch die Anstellung als Minijobber kann man trotz der anfallenden Arbeitgeberabgaben – das sind in der Regel etwa 30 Prozent – Vorteile von bis zu 2.000 Euro pro Jahr netto erzielen. Das Gehalt für die Minijobber sowie die Abgaben darauf können Sie als Arbeitgeber steuerlich voll abziehen und sparen somit fast immer circa 45 Prozent Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Der Zufluss des Gehalts ist beim Minijobber nicht steuerpflichtig. Zudem kann der Minijobber zusätzlich kleinere Beiträge an die Rentenversicherung entrichten, wodurch sich seine spätere Rente leicht erhöht.

Sparpotenzial beim Krankenversicherungsschutz

Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fallen bei hohen Gehältern entsprechend hohe Sozialversicherungsabgaben an. Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil belaufen sich zusammen auf ungefähr 40 Prozent, so dass bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro jährlich etwa 14.400 Euro Abgaben für die Sozialversicherung zusammenkommen. Ein großer Teil dieser Beiträge ist allerdings (fast) nutzlos, da der Angehörige erstens meist keine Arbeitslosenversicherung benötigt, zweitens die gesetzliche Rente trotz hoher Beiträge nur mäßig sein wird und drittens voller Krankenversicherungsschutz auch bei einem niedrigeren Gehalt besteht. Daraus folgt, dass nur so viele Arbeitsstunden tatsächlich erbracht und vergütet werden sollten, dass ein Gehalt von circa 700 bis 1.200 Euro pro Monat vereinbart werden kann.

Bei einem monatlichen Gehalt von beispielsweise 1.000 Euro belaufen sich die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf circa 200 Euro pro Monat. Im Vergleich dazu liegen die Aufwendungen für eine alternative private Krankenversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV, die ungefähr 600 Euro pro Monat kostet, erheblich höher. Das Sparpotenzial durch die entgeltliche Beschäftigung in der Praxis kann also erheblich sein. Falls bessere Leistungen als von der GKV gewünscht sind, kann dies der Beschäftigte mit günstigeren privaten Zusatzversicherungen erreichen.

Das angestellte Familienmitglied kann den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (ab 2023) pro Jahr geltend machen, so dass bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten eine Steuerersparnis von circa 550 Euro jährlich erzielt wird. Bei ledigen Kindern greift zusätzlich noch der steuerliche Grundfreibetrag von rund 11.000 Euro. Unterhalb dieser Grenze zahlt man auf sein Einkommen keine Einkommensteuer. Im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung wird bereits keine Lohnsteuer einbehalten und man ist, solange es keine weiteren Einkünfte gibt, auch nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Achten Sie auf die Fremdüblichkeit

Ein höheres fremdübliches Gehalt könnte aus steuerrechtlicher Sicht sinnvoll sein, wenn ein Kind noch studiert und hier Kosten entstehen, die die Eltern nicht steuerlich geltend machen können. Die Kosten des Erststudiums können dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Kindes als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro geltend gemacht werden oder Kosten für ein Zweitstudium in unbegrenzter Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten.

Bei beiden Beschäftigungsformen (Minijob oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) können Sie Angehörigen zusätzlich „begünstigte Lohnbestandteile“ gewähren. Hierzu gehören etwa die Inflationsausgleichsprämie, Erholungsbeihilfen, Warengutscheine und Ähnliches. Wir empfehlen auch hier – vor allem bei der Inflationsprämie – auf die Fremdüblichkeit und eine Gleichberechtigung innerhalb der Praxis zu achten. Wenn kein Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie erhält, aber der angestellte Ehegatte mit einem Minijob zusätzlich die vollen steuerfreien 3.000 €, dann wird sowohl das Finanzamt als auch die Rentenversicherung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben und im Zweifel die Begünstigung verwehren. Dies kann dazu führen, dass die Zahlung als Gehaltsbestandteil gewertet wird, man damit aus dem Minijob fällt und bis zu vier Jahre rückwirkend das Gehalt normal „verbeitragt“ wird.

Insbesondere eine PKW-Überlassung an den Minijob-Ehegatten wird in der Regel aufgrund der fehlenden Fremdüblichkeit nicht akzeptiert und führt dazu, dass die Grenzen des Minijobs überschritten werden, mit allen oben genannten Folgen.

Fazit

Entgeltliche Beschäftigungen von Angehörigen sind praktisch immer sinnvoll. Ziehen Sie zur Einrichtung solcher Beschäftigungsverhältnisse jedoch stets einen Steuerberater hinzu, denn für die steuerliche und die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung von Anstellungsverhältnissen mit Angehörigen wird eine erhöhte Nachweispflicht gefordert.

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Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach
Steuerberater
Zahnärzteberatung

Marcel Nehlsen

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt &
Fachberater für das Gesundheitswesen
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln

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