Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Grenzen des Beschäftigungsverbots für angestellte Zahnärztinnen

Eine angestellte Oralchirurgin wollte auch in der Stillzeit ein Beschäftigungsverbot erwirken. Dabei stellte für sie schon das Patientengespräch über die beabsichtigte Behandlung eine unverantwortbare Gefährdung dar. Das sah das Gericht anders.

Im Sommer 2020 wurde die Oralchirurgin schwanger. Ihr Arbeitgeber sprach ihr daraufhin für die Zeit der Schwangerschaft ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus. Wie die Rechtsanwälte lennmed.de berichten, blieb die Zahnärztin nach der Geburt bis zum 20. Mai 2021 im Mutterschutz und nahm dann bis zum 22. Juni 2021 ihren Resturlaub aus dem Vorjahr.

Danach forderte sie ihr Arbeitgeber auf, ihre Tätigkeit am 23. Juni wieder aufzunehmen. Die Oralchirurgin war jedoch der Ansicht, dass ein weiteres Beschäftigungsverbot wegen unverantwortbarer Gefährdungen aufgrund des Stillens vorliege. Es kam zum Streit. Die Frau stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Inhalt, mindestens vorläufig ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Wie lennmed.de ausführt, berief sich der Arbeitgeber auf Hinweise und Empfehlungen zum Schutz stillender Frauen des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz, wonach die Wiederaufnahme der Arbeit möglich sei. Die Oralchirurgin hielt die Empfehlungen des Arbeitskreises indes für unzureichend und zählte eine Vielzahl von Tätigkeiten auf, die eine unverantwortbare Gefährdung für sie darstellten. Darunter fielen der Kanzlei zufolge Handlungen, bei denen sie mit Amalgam in Berührung kommen kann, aber auch Behandlungen in einem Raum, wo zuvor mit diesen Stoffen gearbeitet und der dann nicht mindestens zehn Minuten gründlich gelüftet worden war.

Außerdem führte sie die Gefahr bei Tätigkeiten an, bei denen sie mit Biostoffen der Gruppen 1, 2 oder 3 derart in Berührung kommt, dass eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Dies seien insbesondere Hepatitis-C-Viren, HI-Viren und Corona-Viren (SARS-CoV-2). Sie habe sich in der Vergangenheit auch an Instrumenten im Rahmen der Arbeit verletzt.

Zudem bestehe die Gefahr, dass sie anderweitig mit Blut oder Speichel von Patienten in Berührung kommt, beispielsweise indem entsprechende Körperflüssigkeiten des Patienten in ihr Auge spritzen. Auch dies sei schon vorgekommen. Die Aufzählung der Tätigkeiten ging dabei derart weit, dass für sie schon die Durchführung von Besprechungen mit Patienten zur beabsichtigten Behandlung zu unverantwortbaren Gefahren führt.

Verboten sind Nur die Arbeiten mit Amalgam 

Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag der Oralchirurgin im Zuge der vorläufigen (summarischen) Prüfung als überwiegend unbegründet zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Einzig die Arbeit mit Amalgam/Quecksilber sei zu unterlassen, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hatte.

Ob die angegebenen Tätigkeiten der Oralchirurgin eine unverantwortbare Gefährdung darstellen und die Annahmen des Ad-hoc-Arbeitskreises demnach fehlerhaft sind, konnte lennmed.de zufolge nicht endgültig festgestellt werden, weil aufgrund des Eilverfahrens kein Gutachten eingeholt werden konnte. Dies habe freilich die Oralchirurgin zu verantworten, die kein Hauptsacheverfahren zur Klärung dieser Fragen angestrengt hatte. Allerdings wurden vom Arbeitsgericht sowohl die Räumlichkeiten der Praxis als auch die konkreten Tätigkeiten ins Auge genommen, worauf sich beide Instanzen auch ausdrücklich in ihren Entscheidungen bezogen.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Empfehlungen des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz nicht nur von den Vertretern der Länder erarbeitet wurden, sondern in Zusammenarbeit mit unter anderem dem Robert Koch-Institut, dem Bundesinstitut für Risikobewertung und der Nationalen Stillkommission. Daher sei davon auszugehen, dass diese Empfehlungen dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und anzuwenden seien. Diese Grundlage vermochte die Oralchirurgin mit ihren Darlegungen nicht zu entkräften. Im Ergebnis sprachen die Richter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur ein Beschäftigungsverbot für die Arbeit mit Amalgam aus, für oralchirurgische und zahnärztliche Tätigkeiten an sich jedoch nicht.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az.: 11 SaGa 1/21 Urteil vom 10. August 2021

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