GOZ-Analyse: Sonderauswertung

Der Steigerungssatz ist noch nicht ausgeschöpft

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Eine neue Sonderauswertung der GOZ-Analyse ergab: Sowohl Anzahl wie Volumen der Leistungen, die zwischen dem 2,3fachen und 3,5fachen GOZSatz liegen, könnten höher sein. Sicher mit ein Grund sind die Probleme, die PKV und Beihilfe bei der Erstattung von Liquidationen mit Steigerungssätzen über dem 2,3fachen Satz den Kollegen bereiten

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum GOZ-Punktwert hat auf Grund des Hinweises des Gerichts eine intensive Diskussion zu den Gestaltungsmöglichkeiten stattgefunden. Die Frage, inwieweit diese von den Kollegen genutzt werden, spiegelt sich in den Steigerungssätzen wider. Grund genug für das GOZ-Analyse- Team, eine neue Sonderauswertung der Jahresauswertung von 1999 zum Steigerungssatz durchzuführen. Entsprechend der umfassenden Anlage der GOZ-Analyse war es dabei wiederum möglich, eine Verbindung zwischen Steigerungssätzen und Praxismerkmalen zu knüpfen.

Welche Erkenntnisse gab es bislang zum Steigerungssatz? Nicht gerade viele. Abgesehen von den (zu) wenigen Honorarvereinbarungen mit Sätzen über dem 3,5fachen, liegen die Sätze innerhalb des Gebührenrahmens vom 1- bis 3,5fachen. Der durchschnittliche Steigerungssatz über alle Leistungen liegt bei 2,45. Beim Prozentsatz der zum 2,3fachen Satz liquidierten Leistungen wird differenziert zwischen der Anzahl der Leistungen und dem Volumen. Nach der Jahresauswertung 1999 wurden nach der Anzahl der Leistungen 76,3 Prozent und nach dem Honorarvolumen 61,8 Prozent zum 2,3fachen Satz abgerechnet.

Das GOZ-Analyse-Team hat sich die Leistungen näher angesehen: einmal die Leistungen im Hinblick auf den Steigerungssatz, darüber hinaus aber auch in Bezug zur Praxisstruktur.

Einige Kollegen stellten die Frage, was ihnen die GOZ-Analyse denn ganz konkret bei ihrer Liquidation nütze. Sie meinten, dass ihnen mit einer Anhäufung statistischen Zahlenmaterials nicht geholfen sei. Sie hätten lieber konkrete Anleitungen, wie sie höhere Steigerungssätze liquidieren könnten.

In einem hatten sie Recht. Es ist nicht Aufgabe der GOZ-Analyse, Hilfestellungen oder Tipps und Tricks zur Liquidation nach GOZ zu geben. Zur richtigen GOZ-Liquidation gibt es Seminare, Handbücher, Kommentierungen und sonstige Veröffentlichungen.

Der Nutzen der GOZ-Analyse liegt zunächst darin, das Bewusstsein für die Privatliquidation im Allgemeinen zu schaffen und zu schärfen. Liquidation ist Chefsache und der Chef – oder die Chefin – sollten besser mit der GOZ und ihren Gestaltungsmöglichkeiten und damit dem Instrument des Steigerungssatzes vertraut sein. Die GOZ-Analyse kann aber darüber hinaus auch ganz konkret genutzt werden. Sie ermöglicht dem Zahnarzt einen individuellen Vergleich, wo er mit seinem privaten Liquidationsverhalten im Verhältnis zu seinen Kollegen im Bundesgebiet steht.

Verteilung des Steigerungssatzes

Die Verteilung des Steigerungssatzes kann man einmal nach der Anzahl der Leistungen und zum anderen nach dem Honorar der Leistungen differenzieren. Hier ergeben sich Unterschiede, weil höher bewertete Leistungen in der Regel auch schwieriger sind und entsprechend mit einem höheren Steigerungssatz angesetzt werden. Sowohl Anzahl wie Volumen der Leistungen, die zwischen dem 2,3fachen und dem 3,5fachen liegen, sind nach wie vor sehr niedrig. Grund sind die Probleme, die PKV und Beihilfe bei der Erstattung bei Liquidationen mit Steigerungssätzen über dem 2,3fachen bereiten. Über dem 3,5fachen wird nur jede 1 000ste Leistung angesetzt.

Interessant auch die Verteilung der Steigerungssätze nach Abschnitten der GOZ. Wie man Grafik 2 entnehmen kann, gibt es hier erhebliche Differenzierungen. So werden die allgemeinen, prophylaktischen und parodontologischen Leistungen in etwa zum 2,3fachen Satz liquidiert. Konservierende Leistungen liegen beim 2,60fachen und prothetische beim 2,62fachen. Den höchsten Wert erreichen die implantologischen Leistungen mit dem durchschnittlich 2,76fachen Satz.

Erheblich breiter wird die Spannbreite natürlich, wenn man einzelne Leistungen betrachtet (siehe Grafik 3). Die höchst bewertete Leistung mit einem durchschnittlichen Steigerungssatz von 3,23 ist die Gebührennummer 901, „Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat“. Die „Einlagefüllung, zweiflächig“ nach Gebührennummer 216 GOZ wird durchschnittlich zum 2,64fachen Satz berechnet. Unterhalb des 2,3fachen Satzes liegen etwa die Gebührennummern 212, „Polieren einer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung“ mit dem 2,09fachen und die Gebührennummer 404 „Beseitigung grober Vorkontakte durch Einschleifen“ mit dem 1,98fachen Satz.  

Die Daten zeigen, dass die Kollegen durchaus von den Steigerungssätzen Gebrauch machen, wenn auch nicht in dem gewünschten Umfang.

Ost-West-Vergleich

Das GOZ-Analyseteam hat die Liquidationen weiter in Beziehung zu den Praxismerkmalen gesetzt. Zunächst wurde die Verteilung nach Praxen in Ost- und Westdeutschland untersucht. Hier ist auch ein beträchtlicher Unterschied festzustellen. Während in den alten Bundesländern der durchschnittliche Steigerungssatz beim 2,48fachen liegt, beträgt er in den neuen Bundesländern lediglich 2,39.

Es wurden weitere Differenzierungen vorgenommen. Aufgrund der Angaben in den soziodemographischen Kernfragebögen war es möglich, nach dem Praxisstandort, dem Privatpatienten-Anteil und der Praxisform zu differenzieren. Die Auswertungen zeigen unterschiedliche Steigerungssätze auf, was für die Wichtigkeit der Einbeziehung dieser Kriterien in die GOZ-Analyse spricht.

\n

GOZ-Analyse 1999

\n

Bezüglich der Anzahl der Leistungen*

\n

<2,3

9,4%

\n

=2,3

76,3%

\n

>2,3 und <3,5

9,0%

\n

=3,5

5,2%

\n

>3,5

0,1%

\n

Bezüglich des Honorarvolumens*

\n

<2,3

5,6%

\n

=2,3

61,8%

\n

>2,3 und <3,5

18,9%

\n

=3,5

12,8%

\n

>3,5

0,9%

\n

Betrachtet wurde das Liquidationsverhalten der Zahnärzte nach dem Praxisstandort. In Orten unter 200 000 Einwohnern liegt der durchschnittliche Steigerungssatz beim 2,46fachen, in Orten mit 200 000 Einwohnern und mehr beim 2,51fachen. Unterschiede gibt es auch bei der Differenzierung des Privatpatientenanteils. In Praxen unter 20 Prozent Privatpatientenanteil liegt der durchschnittliche Satz beim 2,45fachen, bei 20 Prozent und mehr Privatpatienten beim 2,54fachen. Unterschiede, wenn auch geringe, findet man bei einer Differenzierung nach der Praxisform. Einzelpraxis mit dem 2,47fachen und Gemeinschaftspraxis mit dem 2,48fachen liegen relativ nah beieinander. Mit dem 2,52fachen liegt der Satz in der Praxisgemeinschaft dagegen etwas höher.

Dr. Rüdiger KrebsPräsident der Landeszahnärztekammer Rheinland-PfalzFrauenlobstr. 255118 Mainzfür das GOZ-Analyse-Team

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