Urlaubsanspruch von Mitarbeiterinnen

Ohne Probleme in die Ferien

Zahnärzte und ihre Mitarbeiter haben beizeiten unterschiedliche Ansichten was die Regelungen bezüglich des Urlaubs betrifft. Häufig werden deshalb sogar Arbeitsgerichte angerufen. Tatsächlich sind für den Zahnarzt einige Dinge zu beachten, wenn er sowohl seine Praxis als auch seine Helferinnen problemlos durch die Urlaubsregelungen lotsen will.

Urlaub ist die zeitweise Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung der Vergütung. Damit grenzt sich Urlaub von anderen bezahlten arbeitsfreien Zeiten ab. Die berufliche Fortbildung einer Helferin ist demnach kein Urlaub. Auch wenn ein Zahnarzt seiner Helferin frei gibt, damit sie sich bei einem neuen Arbeitgeber bewerben kann, darf er diese Zeit nicht als Urlaub anrechnen. Kann eine Mitarbeiterin aus anderen persönlichen Gründen nicht arbeiten, weil sie zum Beispiel ihr krankes Kindes betreuen muss, handelt es sich ebenfalls nicht um Urlaub. Denn weder Fortbildung noch Vorstellungsgespräch oder Pflege des kranken Kindes dienen der Erholung der Mitarbeiterin.

Maßgebend regelt das Bundesurlaubsgesetz die Ansprüche der Arbeitnehmer. Selbstverständlich kann ein Zahnarzt mit seiner Mitarbeiterin einen individuellen Arbeitsvertrag gestalten. Ebenso kann er sich am Tarifvertrag orientieren. Zum Nachteil des Arbeitnehmers darf aber nicht von den gesetzlichen Grundbestimmungen des Bundesurlaubsgesetztes abgewichen werden. Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen gelten für Jugendliche und behinderte Menschen Sondervorschriften.

Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenenMindesturlaubvon 24 Werktagen. Werktage sind dabei alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Es besteht also ein erheblicher Unterschied zwischen Werktagen und Arbeitstagen: Beträgt der Urlaubsanspruch 24 Arbeitstage und arbeitet die Helferin – wie üblich – fünf Tage in der Woche, dann hat sie einen Urlaubsanspruch von vier Wochen und vier (Arbeits-)Tagen. Wird dem gegenüber ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen vereinbart, dann hat die Mitarbeiterin nur vier Wochen Urlaub. Der Urlaubsanspruch ist nicht davon abhängig, ob eine Mitarbeiterin vollzeitig oder teilzeitig beschäftigt wird. Der Urlaubsanspruch ist höchst persönlich – er soll und muss gerade der einzelnen Mitarbeiterin zu Gute kommen, um dem Urlaubszweck zu entsprechen. Allerdings ist weder eine Erholungsbedürftigkeit der Helferin erforderlich noch ist der Urlaubsanspruch an irgendeine vorherige Arbeitsleistung der Helferin gebunden. Auch wenn eine Mitarbeiterin im Urlaubsjahr wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet hat, hat sie Anspruch auf ihren Erholungsurlaub.

Knappes Personal

Verboten ist es, der Mitarbeiterin den Urlaubsanspruch „abzukaufen“. Dieses Verbot gilt für das laufende Arbeitsverhältnis. Selbst bei größter Personalknappheit in der Praxis sollte der Zahnarzt dieses Verbot beachten. Sonst kann es ihm passieren, dass er der Helferin ihren nicht genommen Urlaub vergütet, diese aber auf ihrem Rechtsanspruch auf Urlaub besteht. Und der Zahnarzt muss diesen dann auch noch gewähren. Nur wenn wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein etwa noch bestehender Urlaubsanspruch nicht mehr vollständig gewährt und genommen werden kann, darf der Urlaub ausbezahlt werden, der zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch offen ist.

Die Mitarbeiterin erwirbt ihren vollenUrlaubsansprucherstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Vor Ablauf dieses Zeitraumes hat die Helferin keinen Anspruch auf Urlaub. Selbstverständlich kann der Zahnarzt freiwillig bereits während dieser sechs Monate der Helferin einen Urlaubsanspruch gewähren.

Scheidet die Mitarbeiterin vor Ablauf der genannten Frist aus dem Arbeitsverhältnis aus, dann hat sie Anspruch auf einen so genannten Teilurlaub. Dieser berechnet sich in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dieses so genannte Zwölftelungsprinzip gilt auch immer dann, wenn eine Helferin in der ersten Jahreshälfte die Praxis verlässt.

Gibt ein Zahnarzt einer Mitarbeiterin mehr Urlaub als ihr zusteht – aus welchen Gründen auch immer – kann er diesen Mehrurlaub nicht mehr zurückverlangen.

Der Urlaub selbst muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur wenn dringende praxisbedingte oder in der Person der Mitarbeiterin liegende Gründe dies rechtfertigen, ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs bis zum 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres möglich. Wird der Urlaub auch bis zum Ende dieses Übertragungszeitraumes nicht genommen, verfällt er. Die Mitarbeiterin hat keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Hier ist zu beachten, dass der Übertragungszeitraum durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag zu Gunsten der Beschäftigten verlängert, niemals aber zu ihrem Nachteil verkürzt werden kann.

Regel ohne Gesetz

Üblicherweise wird der Urlaubsanspruch durch einen entsprechenden Antrag der Mitarbeiterin auf Urlaubsgewährung geltend gemacht. Hierfür sieht das Gesetz keine besondere Form vor. In aller Regel wird der Zahnarzt aber zu Jahresbeginn eine Urlaubsliste bereitlegen, in die sich die Mitarbeiterinnen mit ihren Urlaubswünschen eintragen können. Über die gesamte Urlaubsgewährung – also den Beginn und das Ende des Urlaubs – muss zwischen dem Zahnarzt und der Mitarbeiterin Einigkeit bestehen. Ein Recht auf Selbstbeurlaubung steht einer Beschäftigten in keinem Fall zu. Die Mitarbeiterin darf ihren Urlaub auch nicht eigenmächtig um die Tage verlängern, an denen sie während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs hat der Zahnarzt dieUrlaubswünscheder Mitarbeiterin zu berücksichtigen. Die Wünsche der Helferin werden jedoch dann zurückgestellt, wenn ihrer Berücksichtigung dringende Praxisbelange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Unschädlich ist es, wenn der Zahnarzt zum Beispiel seine Praxis während der Sommerferien für drei Wochen schließt und alle Mitarbeiterinnen während dieser Zeit Urlaub nehmen müssen. Dieser „Zwangsurlaub“ darf jedoch nicht den gesamten Urlaubsanspruch einer Helferin umfassen. Der Mitarbeiterin muss ein Teil ihres Urlaubsanspruchs zur freien Verfügung stehen.

Grundsätzlich ist der Urlaub im Zusammenhang zu gewähren, es sei denn, dass dringende praxisbedingte oder in der Person der Mitarbeiterin liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Mindestens muss ein Urlaubsteil zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen.

Natürlich ist es jeder Beschäftigten freigestellt, wo und wie sie ihren Urlaub verbringt. Sie darf jedoch nicht den Erholungszweck des Urlaubs gefährden, indem sie eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs ausübt. Es ist bedenklich, wenn ein Zahnarzt seine Helferin verpflichtet, sich während des Urlaubs jederzeit zur Verfügung zu halten und gegebenenfalls kurzfristig aus dem Urlaub zurückzukommen. Sollte jedoch einmal der Notfall eintreten, dass eine Mitarbeiterin aus dem Urlaub zurückgerufen werden muss, dann hat hierfür grundsätzlich der Zahnarzt die Kosten zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn ein zugesagter Urlaub kurzfristig aus dringenden, praxisbedingten Gründen widerrufen werden muss. Und das kann teuer werden. Denn im Zweifelsfall muss der Zahnarzt die Kosten für den gebuchten Urlaub seiner Helferin erstatten.

Krank im Urlaub

Wird die Mitarbeiterin während ihres Urlaubs krank, so muss sie sich diese Zeit durch einärztliches Attestbescheinigen lassen. Die durch ein solches ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

UnterUrlaubsentgeltversteht man die Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs. Dieses Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst, den die Mitarbeiterin in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsbeginn erhalten hat. Die Vergütung für Mehrarbeit wird dabei nicht berücksichtigt. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.

Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist der Begriff des so genanntenUrlaubsgeldes. Hierunter versteht man eine zusätzlich gezahlte Vergütung, die dazu dient, erhöhte Urlaubsaufwendungen zumindest teilweise abzudecken. Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld besteht nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung, wenn dies also der Einzelarbeitsvertrag oder aber ein Tarifvertrag vorsieht.

Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin und Master of Business AdministrationIm Hesterkamp 12 A45768 Marl

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