Freie Berufe sind keine Gewerbe
Es klingt ein wenig spekulativ und verklausuliert, was die rot-grünen Regierungspartner in ihren Koalitionsvertrag geschrieben haben. Von einer „tragfähigen Gewerbesteuerreform als wesentliches Element der Gemeindefinanzreform“ ist da die Rede. Kein Wunder, dass schnell geschlussfolgert wurde, die Bundesregierung plane, die freien Berufe künftig in die Gewerbesteuerpflicht zu nehmen. Wobei, so Heinze, „sogleich ein Dementi des Bundesfinanzministeriums erfolgte, dass noch keinerlei Entscheidungen über Veränderungen bei der Gewerbesteuer gefallen seien“.
Neue Einnahmequellen für die Kommunen
Den Kommunen geht’s finanziell schlechter denn je. Das liegt zum einen an der Konjunkturentwicklung und zum anderen daran, dass die großen Konzerne ihre steuerlichen Gestaltungsspielräume nutzen. Um die drastischen Einnahmeverluste der Kommunen zu kompensieren, liege auf der Hand, so Heinze, „dass eine Ausweitung der Gewerbesteuer auf die Angehörigen der freien Berufe ein erträgliches Mittel ist“. Zwar seien dies bislang Spekulationen – eine Entscheidung soll aber noch im laufenden Jahr fallen.
„In der Tat steht zu befürchten“, so Heinze, „dass ein Federstreich des Gesetzgebers in der Lage sein könnte, in Deutschland die besondere Berufsgruppe der Angehörigen der freien Berufe, die sich gerade dadurch definiert, dass sie kein Gewerbe ausübt, in die Gewerbesteuer einzubinden mit der weiteren zwangsläufigen Folge, dass eben diese doch ein Gewerbe ausüben.“
Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass es in der deutschen Rechtsprechung keine verbindliche Definition der freien Berufe und ihrer Privilegien gibt (siehe Kasten). Doch Heinze sieht einen Hoffnungsschimmer für Zahnärzte und andere freie Berufe – und zwar kommt der aus Luxemburg.
Zahnärzte verfügen über Privilegien
Der Europäische Gerichtshof hat die Steuerbefreiung von Angehörigen freier Berufe in einer EU-Richtlinie (77/388/EWG) ausdrücklich normiert. Heinze: „Hier werden ausdrücklich die Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausbildung erbringen, sowie die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker ebenso privilegierend anerkannt wie die Heilbehandlungen im gesamten Bereich der ärztlichen Tätigkeit, wozu die zahnärztliche Tätigkeit unmittelbar gehört.“ Der europäische Gesetzgeber habe hiermit die Angehörigen der freien Berufe im Bereich der Mehrwertsteuer ausdrücklich privilegiert – eine Entscheidung, die nach Heinzes Ansicht „bei jeder Änderung des Mehrwertsteuerrechtes in Deutschland sehr sorgfältig zu beachten“ sein wird.
In einer Entscheidung von Oktober 2001 hat der Europäische Gerichtshof, so Heinze, erstmals eine bindende Definition des Rechtsbegriffs der freien Berufe im Rahmen des europäischen Rechts vorgenommen: „Die ... freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus.“ Für Heinze ist dies eine Definition, „mit der die deutschen Zahnärzte sehr gut leben können, weil sie gerade alle Merkmale dieser Definintion erfüllen“.
Optimistisch blickt der Bonner Arbeitsrechtler deswegen auch auf die kommenden Entwicklungen – und auf die möglichen Rechtsstreite, welche von Zahnärzten angestrengt werden könnten, die zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Und Heinze verbindet das mit einem Seitenhieb auf die rot-grüne Regierung, der er „eine große Kreativität bei der Entdeckung und Erfindung neuer Steuerquellen“ bescheinigt – dafür aber mangelnde Kreativität „bezüglich der dringend anstehenden Reformen“. dev




