Wirtschaftliche und persönliche Prämissen

Schritt für Schritt zur besten Strategie

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Jede Praxisinvestition muss unter den verschiedensten Aspekten betrachtet werden. Die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Prämissen dienen dabei als Grundlage einer Investitionsentscheidung. Selbstverständlich spielt das Praxiskonzept ebenso eine Rolle wie die persönliche Situation des Zahnarztes. Aber auch die Sicht der Banken und vor allem die subjektive Komponente dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.

Unbestreitbar wird das Investitionsverhalten der Zahnärzte – wie bei jedem Menschen – stark von subjektiven Faktoren beeinflusst. In den seltensten Fällen wird erst dann investiert, wenn auch objektiv ein Investitionsbedarf besteht. Es ist eher die Ausnahme, dass eine Einheit sofort ersetzt werden muss, weil das benötigte Ersatzteil auf dem Markt nicht mehr erhältlich ist, oder die Reparatur sich nicht mehr lohnt.

Üblicherweise wird investiert, wenn hierzu ein subjektives Bedürfnis besteht. Sei es, dass die alte Einheit optisch nicht mehr so ansprechend oder auf dem technisch neuesten Stand ist, man gerade von einer Dentalausstellung kommt und dort eine schicke Einheit gesehen hat, oder man sich von der Begeisterung des Kollegen für seine neue Einheit hat anstecken lassen.

Angenehmes Ambiente

Zudem möchten viele Zahnärzte sich in ihrer Praxis selbst verwirklichen, sich dort wohl fühlen und für ihre Patienten ein angenehmes Ambiente schaffen. Mit rein wirtschaftlichen Belangen haben diese Vorstellungen nichts zu tun.

Würde man nur die wirtschaftlichen Belange bei einer Investitionsentscheidung zu Grunde legen, müssten Zahnärzte bedeutend weniger und geringwertiger investieren. Die meisten Praxen sind überwiegend Kassenpraxen und die Krankenkassen zahlen nur für Leistungen, welche ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Würden die Zahnärzte mit dem gleichen Argument gegenhalten, müssten sie viele Einrichtungsgegenstände der Praxis aus dem Baumarkt oder einem Billigmöbelhaus beziehen. Einige zusammengedübelte und angestrichene Spanplatten könnten als Rezeption dienen und erfüllten durchaus die gesetzlichen Anforderungen: ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich.

Legt man die von den Krankenkassen erstellte Studie zur Neubewertung des BEMA zu Grunde, dürfte es den Rezeptions- Warte- und Verwaltungsbereich in einer Praxis gar nicht geben. Denn nur der zahnärztliche Leistungsbereich und der nicht zahnärztliche Assistenzbereich werden in dieser Studie berücksichtigt. Dass jede Zahnarztpraxis eine hoch bezahlte Rezeptions- und Verwaltungshelferin beschäftigt und für sie einen Arbeitsplatz bereitstellt, dass für die Patienten ein Empfangs- und Wartebereich benötigt wird – das berücksichtigt die Studie nicht. Also muss eine Praxis in Warte-, Empfangs- und Verwaltungsbereich auch nicht investieren, oder?

Die Erfahrung zeigt, dass die Ausstattung von Praxen und das Investitionsverhalten der Zahnärzte sehr unterschiedlich sind. Während einerseits Praxen mit der gerade notwendigen Ausstattung arbeiten, finden sich andererseits Praxen, welche selbst den gehobensten Ansprüchen gerecht werden. Und beide Orientierungen können wirtschaftlich erfolgreich sein. Dies wissen auch die Banken.

Auf dieBankensind die Zahnärzte bei ihren Investitionen angewiesen, da nur die wenigsten Praxen ohne fremde Finanzmittel auskommen. Eine Praxisgründung oder -übernahme wäre ohne Kredit nicht denkbar. Auch der Ersatz von Altgeräten ließe sich ohne eine Fremdfinanzierung schwerlich realisieren. Immerhin muss ein Praxisinhaber in seinem durchschnittlich dreißigjährigen Berufsleben zirka zwei Mal seine bestehende Praxisausstattung erneuern. Regelmäßige Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen oder die Überbrückung plötzlich auftretender finanzieller Engpässe wären ohne Bankenunterstützung häufig nicht möglich.

Obwohl Basel II erst zum 1. Januar 2006 in Kraft treten soll, wenden viele Banken schon heute die geplanten Ratingkriterien bei der Kreditvergabe an. Dabei legen die Banken für ihre Preiskalkulation das individuelle Kreditrisiko eines jeden Schuldners zu Grunde. Und abhängig vom individuellen Kreditrisiko entscheidet dann die Bank, ob und zu welchen Konditionen sie einem Schuldner das Geld leiht.

Um das individuelle Kreditrisiko einschätzen zu können, prüft die Bank zunächst die betriebswirtschaftlichen Kennziffern. Darüber hinaus informiert sie sich aber auch über die Qualifikation, den Führungsstil und die Motivationsfähigkeit des Zahnarztes. Das Praxiskonzept, dessen Umsetzung und die Planungsgenauigkeit sind ebenfalls von Interesse für die Bank. Schließlich will sie noch etwas wissen über die praxisinterne Organisation und gegebenenfalls über Vorbereitungen der Praxisnachfolge. Die erhaltenen Informationen werden gewertet, miteinander verknüpft und führen zu einer abschließenden Kennzahl.

Jedem Kredit suchenden Zahnarzt kann also nur geraten werden, zukünftig mit aussagefähigen und aktuellen Unterlagen das Bankgespräch vorzubereiten. Ebenso sollte ein attraktives Zukunftskonzept nicht fehlen. Die laufende Entwicklung der Zahnarztpraxis und deren zukünftige Perspektiven sollten mit möglichst erreichbaren Zahlen dargestellt werden.

Bei Kreditverhandlungen sollte ein Zahnarzt deshalb folgende Unterlagen vorlegen können: aktuelle Bilanzen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen, laufende statistische Auswertungen, Liquiditätsberechnungen, Informationen und Zahlen für Investitionsvorhaben, Rentabilitäts- und Liquiditätsplanungen für die nächsten zwei Jahre, Vorschläge zur Besicherung des Kredits, Eigenkapitalnachweis und ein generelles Praxiskonzept mit Durchführungsplan.

Ein Kredit suchender Zahnarzt sollte ebenfalls wissen, dass Banken eine zentrale Risikobeurteilung für eine ganze Branche – also auch der zahnärztlichen – durchführen. Diese Beurteilung geht mit 20 bis 25 Prozent in die individuelle Gesamtbeurteilung ein. Fällt die Beurteilung der Branche schlecht aus, muss die individuelle Risikobeurteilung besser sein, um insgesamt eine zufrieden stellende Risikoeinstufung zu erreichen.

Eine schlechte Risikoeinstufung bedeutet für die Banken ein erhöhtes Kreditausfallrisiko und für den Zahnarzt eine Verschlechterung der Kreditkonditionen. Zahnärzte mit einer hohen Risikoeinstufung müssen also zukünftig mit einer Verteuerung der Kredite oder gar mit einer Ablehnung ihres Kreditgesuches rechnen.

Risikoeinstufung der Bank

Wie zu erkennen ist, spielen bei der Risikoprüfung die Sicherheiten keine Rolle. Denn zukünftig werden Sicherheiten und Risiken getrennt bewertet. Erst wenn die Risikoeinstufung seitens der Bank erfolgte, werden die von dem Zahnarzt zu stellenden Sicherheiten festgelegt. Ein Zahnarzt mit einer hohen Risikoeinstufung kann den benötigten Kredit von der Bank doch noch bekommen, wenn er entsprechende Sicherheiten stellen kann. Zahnärzte, die eine kleinere Praxis betreiben, brauchen nicht zu verzagen. Eine kleine Praxis wird nicht gleichgesetzt mit einer schlechten Risikoeinstufung. Eigenkapitalstarke Zahnärzte mit aussagefähigen Unterlagen können zukünftig im Kreditgespräch sogar gewinnen und eine Verbesserung der Kreditkonditionen erreichen. Umgekehrt werden eigenkapitalschwache Zahnärzte mit einer Verschlechterung der Kreditbedingungen rechnen müssen.

Diepersönliche Situationeines Zahnarztes, sein Alter und familiäres Umfeld, fließen ebenfalls in sein Investitionsverhalten ein.

Ein junger Zahnarzt und Familienvater wird zunächst in seine Existenzgründung und dann in eine privat genutzte Immobilie investieren. In den Anfangsjahren der beruflichen Existenz ist die Schuldenlast sehr hoch und zusätzliche Praxisinvestitionen sind kaum bezahlbar.

Ist die Anlaufphase der Existenzgründung vorbei, müssen die Praxis und ihre Leistungsbereiche weiter entwickelt und ausgebaut werden. Investitionen in zusätzliche Geräte kennzeichnen diese berufliche Phase. Der private Bereich ist auch sehr kostenintensiv, wenn den Kindern eine adäquate Ausbildung ermöglicht werden soll. In den folgenden Jahren müssen Praxis und Ausstattung zumindest auf dem erreichten Niveau gehalten, wenn nicht gar weiter ausgebaut werden. Dagegen verringern sich die privaten finanziellen Belastungen, weil die Ausbildung der Kinder zu Ende geht und sie finanziell zunehmend auf eigenen Füßen stehen. Das Ersparte wird für die eigene Altersversorgung zurückgelegt. Zusammen mit den Renten und dem Erlös aus dem Praxisverkauf sichern sie die finanzielle Unabhängigkeit im Alter.

Althergebrachtes Denken

Zum Ende der beruflichen Tätigkeit investieren die meisten Zahnärzte – in Hinblick auf die Praxisaufgabe – relativ wenig. Dieses althergebrachte Denken ist jedoch weder aus betriebswirtschaftlichen noch aus steuerlichen Gründen haltbar. Ebenso wird diese Einstellung dem anhaltenden Trend zur stufenweise Praxisübergabe nicht gerecht.

Seit Jahren nehmen bei Existenzgründungen die Praxisübernahmen zu, während immer weniger Praxisneugründungen zu verzeichnen sind. Hinzu kommt, dass junge Zahnärzte zunehmend Probleme mit der Finanzierung der eigenen Praxis bekommen.

Zahnärzte, die eine gut ausgestattete und optisch ansprechende Praxis verkaufen wollen, möchten einen guten Preis erzielen. Ermöglicht der Praxisveräußerer dem jungen Zahnarzt auch noch den Einstieg als Partner ohne Kapitalbeteiligung, findet sich schnell ein Interessent. Für einen jungen Zahnarzt ist eine solche Praxisübernahme sehr attraktiv: Er kann die Praxis kennen lernen, sich ohne finanzielles Risiko einarbeiten und Eigenkapital ansparen. Bei der dann anstehenden Praxisübernahme hat er keine Probleme, eine Bank für sein Vorhaben zu gewinnen. Schwierig wird der Praxisverkauf für jene Zahnärzte, die seit Jahren nicht in ihre Praxis investiert haben, oder bei denen gar ein Investitionsstau aufgelaufen ist. Solchen Praxen ist deutlich anzusehen, dass der Praxisinhaber „auslaufend“ gearbeitet und investiert hat. Dieses Verhalten wird mit weniger Patienten und rückläufigen Umsatz- und Gewinnzahlen bestraft.

Warum sollte ein junger Zahnarzt eine solche Praxis übernehmen? Er müsste die Praxisübernahme teuer bezahlen und zusätzlich mit erheblichen Investitionskosten rechnen. Empfehlenswert ist deshalb der Ersatz von austauschwürdigen Geräten und Einrichtungsgegenständen einige Jahre vor der geplanten Praxisübernahme. Die Praxis bleibt ausstattungsmäßig auf aktuellem Stand und die Patientenzahlen und damit der wirtschaftliche Erfolg bleiben erhalten. Der Praxisinhaber kann die Abschreibung nutzten und zudem für die Praxis einen höheren Verkaufspreis erzielen, welchen er nur zu einem vergünstigten Steuersatz versteuern muss.

DasPraxiskonzeptbestimmt ebenfalls stark das Investitionsverhalten eines Zahnarztes. Will ein Zahnarzt ein für neue Behandlungstrends aufgeschlossenes Patientenklientel ansprechen, muss seine Praxis ausstattungsmäßig diesem Trend gerecht werden. Da seine Patienten ständig nach neuesten Behandlungsmethoden fragen, bedeutet dies auch eine fortlaufende Investition in neue Geräte. Verzögert oder verpasst er die Investition in die neueste Technik, wird der Zahnarzt schnell den Anschluss verpassen und den Ansprüchen seiner Patienten nicht mehr gerecht werden. Seine Patienten werden sich sehr schnell eine andere innovative Praxis suchen.

Ausgewählte Klientel

Dieses Problem hat ein „normaler“ Zahnarzt nicht. Auch er kann Praxiskonzepte entwickeln, welche eine ausgewählte Patientenklientel anspricht – sei es durch entsprechende Serviceleistungen der Praxis oder weniger investitionsträchtige Konzepte. Eine Vielzahl von Praxiskonzepten lassen sich zudem kontinuierlich in die bestehenden Praxisabläufe integrieren, ohne dass aufwändige Investitionen notwendig sind.

Beispiel Prophylaxe: Direkt in ein eigenes Prophylaxezimmer zu investieren, ist meist nicht erforderlich. Zu Beginn genügt es vollkommen, ein bestehendes Behandlungszimmer für die Prophylaxe auszustatten und zeitweise bereitzustellen. Erst wenn die Prophylaxe so umfangreich in den Praxisablauf integriert ist, dass die Auslastung eines Prophylaxezimmers auch gewährleistet scheint, lohnt sich die Investition. Mit dieser „einschleichenden“ Einführung ist zwar ein erheblicher organisatorischer Mehraufwand verbunden, da bestehende Praxisabläufe umgestaltet werden müssen, dafür befinden sich Zahnarztpraxen mit dieser Methode auf der wirtschaftlich sicheren Seite.

Jede Praxisinvestition muss sich auch ohne diesteuerliche Komponentelohnen. Wie bei jeder Kapitalanlage gilt, dass die mit einer Investition verbundene Steuerersparnis lediglich das Sahnehäubchen auf der Suppe darstellt, welches eine Investition schmackhaft macht.

Deshalb ist das häufig geäußerte Argument „ich muss investieren, damit ich was zum Abschreiben habe“ nicht haltbar. Denn jede Investition kann nur mit dem persönlichen Steuersatz (zumeist auch noch über einen längeren Zeitraum) berücksichtigt werden, nie zu 100 Prozent. Beträgt der persönliche Steuersatz eines Zahnarztes nach der Investition zum Beispiel 40 Prozent, muss er folglich 60 Prozent aus der eigenen Tasche zahlen. Nichtsdestotrotz: Wenn eine betriebliche Investition notwendig ist, sollte die steuerliche Komponente nicht außer Acht gelassen werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, dies sind Anschaffungen bis 410 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Hier lässt der Gesetzgeber ganz bewusst einen Spielraum. Ein Zahnarzt kann deshalb entscheiden, ob er die für seine Praxis gekauften geringwertigen Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder über mehrere Jahre abschreibt.

Künftige Situation

Anschaffungen über 410 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer müssen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ob für einen Zahnarzt die - degressive oder die lineare Abschreibung vorteilhafter ist, hängt von seiner Einkommenssituation in der Zukunft ab. Die lineare Abschreibung ermöglicht eine gleichmäßige Verteilung des abschreibungsfähigen Betrages über den gesamten Abschreibungszeitraum. Dagegen kann bei der degressiven Abschreibung in den Anfangsjahren ein höherer Abschreibungsbetrag erfolgen, der sich zunehmend reduziert. Ab einem bestimmten Zeitpunkt kann ein Wechsel in die lineare Abschreibung empfehlenswert sein. Von Interesse ist gegebenenfalls für einen Zahnarzt die steuerliche Handhabung beim Erwerb eines gebrauchten Wirtschaftsgutes. Zur Ermittlung der Abschreibung ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Nach der vom Finanzamt favorisierten Schätzmethode ist die normative Nutzungsdauer um die bisherige Nutzungsdauer zu mindern. Soll die tatsächliche Restnutzungsdauer für dieses gebrauchte Wirtschaftsgut jedoch geringer sein, so muss dies stichhaltig gegenüber dem Finanzamt begründet werden. Zum Beispiel hat eine Behandlungseinheit eine Abschreibungsdauer von zehn Jahren. Kauft ein Zahnarzt eine sieben Jahre alte Einheit, muss folglich die Restnutzungsdauer nicht drei Jahre betragen. Steuern kann man manchmal auch gestalten. Ein Beispiel hierfür sind dieAnsparabschreibungund die damit im Zusammenhang stehendeRücklage.

• EineAnsparabschreibungkann gebildet werden, wenn ein Zahnarzt in neue bewegliche Wirtschaftsgüter – auch geringwertige Wirtschaftsgüter – investieren will, die er mindestens zu zehn Prozent für die Praxis nutzt. Die Ansparabschreibung kann in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neben der normalen Abschreibung in Anspruch genommen werden.

• Damit die Ansparabschreibung überhaupt in Anspruch genommen werden kann, muss zuvor eineRücklagegebildet werden. Die Rücklage darf bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Sie darf am Bilanzstichtag – also am 31. Dezember eines Jahres – einen Gesamtbetrag von 154 000 Euro (bei Existenzgründern 307 000 Euro) nicht übersteigen. Die geplante Investition muss gegenüber dem Finanzamt lediglich glaubhaft gemacht werden. Hierfür genügt ein Kostenvoranschlag. Die Rücklage ist aufzulösen, sobald die Investition in die Tat umgesetzt wurde, spätestens jedoch am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres. Bei Existenzgründern verlängert sich der zweijährige Investitionszeitraum auf insgesamt fünf Jahre.

Wird die Investition nicht vorgenommen, geschieht das nicht ungestraft. Hier sieht der Gesetzgeber, mit Ausnahme für die Existenzgründer, einen Zinszuschlag von jährlich sechs Prozent vor. Die Auflösung der Rücklage und die darauf entfallenden Zinsen erhöhen dann den Praxisgewinn. Dies führt häufig zu erheblichen Steuerbelastungen im Jahr der Auflösung.

Hat ein Zahnarzt in ein neues Wirtschaftsgut investiert, muss er im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die Rücklage auflösen. Damit erhöht sich in diesem Jahr sein Praxisgewinn. Gleichzeitig kann er aber auch neben der normalen Abschreibung die Ansparabschreibung Gewinn mindernd zum Ansatz bringen. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Ein Zahnarzt plant eine Investition in Höhe von 50 000 Euro. Im ersten Jahr bildet er eine Rücklage von 20 000 Euro, welche seinen Gewinn mindert. Er kauft im zweiten Jahr die geplante Behandlungseinheit für 50 000 Euro. Im zweiten Jahr muss er einerseits die Rücklage von 20 000 Euro auflösen, andererseits kann er aber die normale Abschreibung und die Ansparabschreibung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro geltend machen.

Gestaltungsspielraum

Aber auch hier gibt es einen Gestaltungsspielraum. Die maximale Ansparabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungsoder Herstellungskosten muss nicht mit einem Mal zum Ansatz gebracht werden. Sie kann über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verteilt werden.

Von besonderem Interesse ist die Bildung einer Ansparabschreibung für Zahnärzte, bei denen sich der individuelle Steuersatz in den kommenden zwei Jahren erheblich verringert, weil sie ihre berufliche Tätigkeit aufgeben oder reduzieren möchten. Im Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber den Spitzensteuersatz bis 2005 von 48,5 auf 42,0 Prozent reduzieren will, könnte sogar jeder Zahnarzt über die steuerliche Gestaltung seines Praxisgewinns mittels einer Ansparabschreibung nachdenken.

Besonders reizvoll ist die Bildung einer Ansparabschreibung, wenn ein Zahnarzt die Veräußerung seiner Praxis plant. Denn bei einer Praxisveräußerung muss eine noch nicht genutzte Ansparabschreibung auf jeden Fall aufgelöst werden. Von Bedeutung ist nun, ob der Auflösungsbetrag und der Gewinnzuschlag von sechs Prozent dem laufenden Praxisgewinn oder dem steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen sind. Beide dürfen dem steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn zugerechnet werden, wenn die Ansparrücklage bei Praxisveräußerung nicht aufzulösen gewesen wäre, also beispielsweise ein Jahr vor Praxisverkauf gebildet worden war. Wenn der veräußernde Zahnarzt die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, muss er den Veräußerungsgewinn seiner Praxis, den Auflösungsbetrag und den Gewinnzuschlag nur noch mit dem halben Steuersatz versteuern.

Betriebswirtschaftlichgesehen gibt es zwei Maßgaben, unter denen eine Investition zu betrachten ist. Bei der ersten Maßgabe wird durch eine Investition die bestehende Praxis mit ihrem bereits etablierten Leistungsumfang gesichert. Hierbei handelt es sich um eine Ersatzinvestition, die – wie der Name schon sagt – ein bereits bestehendes Investitionsgut ersetzt. Die andere Betrachtung durchleuchtet eine Investition unter der Maßgabe der Leistungserweiterung einer Praxis. Hier wird eine Investition getätigt, ohne dass ein entsprechendes Gerät in der Praxis bereits vorhanden ist.

Lohnender Einsatz

Relativ einfach kann ein Zahnarzt eine Renditeberechnung durchführen, wenn ein bereits vorhandenes Gerät in der Praxis ersetzt werden soll. Anhand der vorhandenen Unterlagen lässt sich leicht feststellen, ob sich der Einsatz des Gerätes in der Vergangenheit überhaupt gelohnt hat. Ein Gerät, welches in der Vergangenheit schon unrentabel war, wird sich auch in der Zukunft nicht rentieren, sofern sich in den Praxisbegebenheiten nichts ändert. Das klassische Beispiel hierfür ist das OPG in einer durchschnittlichen zahnärztlichen Einzelpraxis.

Jede Investition, die unter der Maßgabe der Leistungserweiterung einer Praxis getätigt wird, muss sich lohnen. Das heißt, dass die Investition den Praxisgewinn dauerhaft erhöhen muss. Diese Prämisse gilt ja auch im sonstigen Leben. Schließlich würde niemand sein Geld anlegen, ohne Aussicht auf Gewinn zu haben.

Geld für ein Gerät auszugeben, welches der Praxis einen zusätzlichen Einnahmenbereich erschließen soll, nur um anschließend festzustellen, dass gerade mal der bisherige Gewinn erwirtschaftet wird, ist betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll. Dieser Zahnarzt hätte sein Geld besser anderweitig angelegt. Um absehen zu können, ob sich eine Investition überhaupt rentiert, genügt eine Grobkalkulation nicht. Der Zahnarzt muss sich mit den einzelnen Kalkulationsgrundlagen auseinandersetzen – auch wenn sein Steuerberater die Kalkulationsberechnung durchführt. Die Gefahr, dass aufgrund einer falschen Kalkulationsgrundlage eine Fehlinvestition getätigt wird, ist sonst zu hoch. Denn nur der Zahnarzt hat die nötigen Hintergrundinformationen und das Detailwissen, um eine Kalkulation so realistisch wie möglich durchführen zu können.

Bei einerRenditekalkulationempfiehlt sich folgendes Vorgehen:

• Zunächst sind diedirekt oder indirekt mit der Investition entstehenden Kostenaufzuschlüsseln. Natürlich zählen hierzu die Anschaffungskosten des Gerätes; aber auch Installations- und Transportkosten oder die Gebühren für die technische Prüfung dürfen nicht vergessen werden. Häufig ist die Aufstockung des bestehenden Material- und Instrumentensortimentes der Praxis erforderlich. Schulung und Fortbildung des Praxisinhabers und des Personals, welche mit der Investition verbunden sind, gehören ebenfalls in diese Kostenkalkulation. Geht die Investition mit zusätzlichen Raumund Personalkosten einher, muss dieser Kostenblock ebenfalls berücksichtigt werden.

• In einem zweiten Schritt wird dieAbsetzung für Abnutzung( AfA ) berücksichtigt. In einer realistischen Kalkulation sollten steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unberücksichtigt bleiben. Deshalb wird von der steuerlich anerkannten Nutzungsdauer und einer linearen Abschreibung ausgegangen. Damit werden die Investitionskosten gleichmäßig über die steuerliche Nutzungsdauer verteilt.

• Natürlich müssen auch dieFinanzierungskosten der Investitionberücksichtigt werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten des Vorgehens: Entweder es werden die tatsächlichen Kosten anhand eines Finanzierungsplanes ermittelt oder es wird eine vereinfachte Berechnung zu Grunde gelegt.

Bei der im folgenden Beispiel dargestellten vereinfachten Berechnung handelt es sich um ein Annuitätendarlehen, dessen Zinssatz über die gesamte Darlehenslaufzeit gleich hoch bleibt. Es wird zunächst die Zinsbelastung über die gesamte Laufzeit berechnet. Wird diese Gesamtzinsbelastung durch die Nutzungsdauer geteilt, erhält man die Zinsbelastung pro Jahr. Für dievereinfachte Berechnung eines Annuitätendarlehensempfiehlt sich folgende Formel:Darlehenssumme x Laufzeit x Zinssatz x 0,5Der Faktor 0,5 fließt deshalb in die vereinfachte Berechnung ein, weil durch die Tilgung bei einem Annuitätendarlehen nur die halbe Darlehenssumme über die gesamte Laufzeit zu verzinsen ist.

Jede Investition ist nicht nur mit Anschaffungskosten, sondern auch mit Folgekosten verbunden. Mit der Nutzung eines Gerätes gehen Kosten für eine regelmäßige Wartung, Instandhaltung und technische Abnahme einher. Ebenso erhöht sich üblicherweise der Materialverbrauch. Dieser Kostenblock wird mit zirka drei Prozent der Investitionskosten kalkuliert.

Die folgendeBeispielrechnungzeigt die Berechnung einer Investition von 50 000 Euro bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren und einem Zinssatz von sieben Prozent.

Die geplante Investition würde somit die Praxis zehn Jahre lang mit jährlich 8 250 Euro Kosten belasten.

In einer zweiten Berechnung wird der mit der Investition verbundene Nutzen ermittelt. Hier ist besonders das Detailwissen des Zahnarztes gefragt. Denn er muss nun abschätzen, welchen Mehrwert die Investition der Praxis bringt. Um diesen Mehrwert zu ermitteln, genügt es nicht, lediglich die zu erwarteten Mehreinnahmen zu erfassen. Eine Zahnarztpraxis ist ein komplexes Gebilde aus einzelnen Leistungsbereichen, welche sich gegenseitig beeinflussen. Deshalb bringt eine Investition häufig Mehrumsätze in einem Leistungsbereich, reduziert aber dafür die Umsätze aus anderen Leistungsbereichen der Praxis. Denken Sie nur an die Füllungsleistungen. Je mehr höherwertige Füllungsleistungen erbracht werden, umso mehr reduzieren sich die „normalen“ Füllungsleistungen, oder je mehr Cerec-Inlays, umso weniger Gold-Inlays.

Auch wenn nur ein bereits bestehender Leistungsbereich der Praxis ersetzt werden soll, ist der Aspekt des Mehrwertes zu berücksichtigen. Denn bei fast jeder Ersatzinvestition stellt sich die Frage, ob das erneuerungswürdige Gerät durch ein technisch gleich- oder höherwertiges Gerät ersetzt werden soll. Ein Beispiel hierfür ist der Ersatz eines Röntgengerätes. Der Zahnarzt muss vor der Investition entscheiden, ob er in seiner Praxis weiterhin konventionell röntgt, oder ob sich die Investition in ein digitales Röntgengerät lohnt.

Ist mit dem Einsatz eines neuen Gerätes in einer Praxis, zum Beispiel einer intraoralen Kamera, zunächst kein Mehrumsatz zu erwarten, kann indirekt trotzdem für die Praxis ein Mehrwert entstehen. Das Arbeiten mit dem Patienten wird erleichtert, da ihm seine oralen Problemzonen und deren Behandlungsbedürftigkeit anschaulicher als bisher gezeigt werden können. Neben dem technischen Fortschritt und der Arbeitserleichterung ist der Zeitgewinn ein weiterer Mehrwert, den eine Investition bringen kann. Wenn durch eine Investition Behandlungsabläufe kompakter und zügiger durchgeführt oder die Beratungszeit reduziert wird, kann der daraus resultierende Zeitgewinn für andere Leistungserbringung genutzt werden.

Doch die notwendigen Schätzungen des Mehrwertes sollten realistisch sein und mit entsprechendem Zahlenmaterial unterlegt werden. Denn nur die Tatsache, dass in ein neues innovatives Behandlungsgerät investiert wird, bringt noch keinen einzigen zusätzlichen Euro in die Praxis. Die Geräte müssen genutzt und in die Behandlungsabläufe integriert, den Patienten die neue Technik und deren Möglichkeiten nahe gebracht werden. Und was bringt eine Zeitersparnis einem Zahnarzt, wenn er diese nicht nutzen kann?

Kritisch durchleuchtet

Deshalb ist diese zweite Berechnung der Kalkulationsrechnung stark abhängig von der individuellen Praxissituation. Dafür wird der Kostenbereich der Praxis dahingehend überprüft, inwieweit sich durch die Investition Einsparungen oder Erhöhungen der einzelnen Kosten ergeben. Auch der Einnahmebereich wird kritisch durchleuchtet. Die durch die Investition erzielten Umsätze werden den reduzierten Umsätzen aus anderen Leistungsbereichen gegenübergestellt.

Dagegen ist der indirekte Mehrwert, wie technischer Fortschritt, Arbeitserleichterung oder Zeitersparnis, nur schwer in Erfolgszahlen zu fassen. Werden diese Faktoren in einer Kalkulationsrechnung berücksichtigt, führt dies häufig zu unrealistischen Ergebnissen. Denn selbst wenn es durch eine Investition zu einer Zeitersparnis von wenigen Minuten pro Patient kommt, bedeutet es noch lange nicht, dass diese Zeit auch für eine zusätzliche Leistungserbringung genutzt werden kann. Damit eine spätere Kontrolle der Rentabilität einer Investition leichter möglich ist, sollte der Zahnarzt seine Berechnung und deren Ausgangsgrößen schriftlich festhalten.

In die Zukunft zu planen ist für Zahnärzte zugegebenermaßen sehr schwierig. Denn wie keine andere Berufsgruppe werden die Heilberufe zunehmend zum Spielball der Politik. Dessen ungeachtet gibt esLösungsmöglichkeiten.

Das Hauptproblem vieler Zahnärzte ist, dass sie zu einer konservativen und damit langfristigen Kapitalanlage und Finanzierungtendieren. Der Bestand an kurzfristig verfügbaren finanziellen Mitteln ist dagegen eher gering.

Dieses Verhalten ist auch nicht verwunderlich – schließlich kann weder die Praxis, noch das eigene Häuschen, noch die Altersvorsorge eben mal aus der Kaffeekasse finanziert werden. Mit diesen Investitionen gehen aber langfristige finanzielle Verpflichtungen einher. Und wenn unglückliche Umstände in der Finanzierungsphase zusammenkommen, wird es wirtschaftlich eng. Da braucht nur der finanzielle Spielraum bis zum letzten Rest ausgeschöpft und die Praxisumsätze etwas rückläufig zu sein – schon bekommt der Zahnarzt Liquiditätsprobleme. Zudem verfügen die wenigsten Zahnarztpraxen über einen angemessenen Bestand an kurzfristig verfügbaren Geldern, welche Finanzierungsengpässe oder unvorhergesehene Zahlungsverpflichtungen überbrücken könnten. Grundsätzlich kann jedem Zahnarzt deshalb nur geraten werden, seine Rücklagen an kurzfristig verfügbaren Geldern möglichst aufzustocken.

Aber was tun, wenn in einer finanziell engen Situation eine Investitionsentscheidung ansteht?

Zunächst muss festgestellt werden, ob es überhauptwirtschaftlich sinnvollist, die Investition zu tätigen. Bei einer Investition, die einen neuen Leistungsbereich in der Praxis etabliert, kann die Rentabilität zum Teil nur geschätzt werden. Die Schätzung sollte zur eigenen Sicherheit mit realistischen Werten unterlegt werden. Soll dagegen ein bereits vorhandenes Gerät in der Praxis ersetzt werden, stellt sich die Frage, ob es sich in der Vergangenheit rentiert hat. Ein Gerät, das schon in der Vergangenheit unrentabel war, wird sich auch in der Zukunft nicht rentieren, sofern sich an den Praxisbegebenheiten nichts ändert.

Es ist zu hinterfragen, ob überhaupt dieNotwendigkeitbesteht, ein vorhandenes Gerät in der Praxis zu ersetzten. Unter Berücksichtigung des finanziellen Engpasses wäre eher eine Reparatur des Behandlungsgerätes in Erwägung zu ziehen. Selbst wenn eine Reparatur sich eigentlich nicht mehr rechnet, kann dadurch die Investition verzögert werden. Der Zahnarzt bekommt durch diese Verzögerung die Möglichkeit, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konsolidieren oder Finanzierungsmöglichkeiten zu eruieren.

Allerdings sollten notwendige Investitionen nicht zu lange verzögert werden – sonst kommt es zu einemInvestitionsstauin der Praxis. Die Praxiseinrichtung veraltet und ist technisch und optisch weit überholt. Zudem steigen die Reparaturkosten überproportional. Wenn dann auch noch die Patienten ausbleiben, leidet deutlich die Rentabilität der Praxis. Und um einen einmal entstandenen Investitionsstau aufzulösen, bedarf es einer erheblichen finanziellen Kraftanstrengung.

Besser ist deshalb ein kontinuierliches Investitionsverhalten. Das hält die Praxis auf dem aktuellen Stand der Entwicklung, sorgt für ein ansprechendes Ambiente, fördert die Patientenbindung und ist auch unter wirtschaftlichen Aspekten optimal, da Finanzierung und Abschreibungen geplant werden können.

Um ein solch kontinuierliches Investitionsverhalten zu gewährleisten ist jedoch einInvestitionsplanerforderlich, den jeder Zahnarzt erstellen sollte. Aus diesem sollte hervorgehen, wann und in welchem Umfang die Praxisräume renoviert und Geräte und Einrichtungsgegenstände ausgetauscht werden sollten. Zwar ist der Zahnarzt trotz Investitionsplan nicht gegen unliebsame Überraschungen gefeit, er erleichtert ihm jedoch die Planung der laufenden Investitionen.

Finanzierungsarten gibt es viele und die meisten sind den Zahnärzten auch bekannt. Erstaunlich ist jedoch, dass relativ wenige Zahnärzte auf Familiendarlehen zurückgreifen. Warum soll die Familie nicht als Darlehensgeber fungieren? Für den Zahnarzt hat dies zudem den Vorteil, dass die Angehörigen meist keine Kreditsicherheiten verlangen und ihm auch noch bei den Darlehenskosten entgegenkommen. Ein Familiendarlehen kann zudem steuerlich unbedenklich gestaltet werden. Um jedoch die Familienbande nicht unnötig zu strapazieren, ist eine Zahlungsdisziplin, wie bei einem Bankdarlehen, dringend anzuraten.

Minimaler Aufwand

Aber muss es den immer gleich eine teure Investition mit einer entsprechend hohen Verschuldung sein? Manche Leistungsbereiche lassen sich in die Praxis einführen, ohne dass damit gleich hohe Investitionskosten verbunden sind. Am Beispiel der Prophylaxe wurde dies bereits erläutert. Andere Leistungsbereiche benötigen für ihre Einführung nur einen minimalen Aufwand an Material und Ausstattung.

Auch die Einführung investitionsträchtiger Leistungsbereiche in die Praxis lässt sich gestalten. Eine Möglichkeit ist, auf ein gebrauchtes Gerät auszuweichen. Eine andere Möglichkeit wäre, sich mit einem Kollegen eine Investition zu teilen. Beiden Möglichkeiten liegt die Überlegung zu Grunde, die Investitions- und Finanzierungskosten zu reduzieren. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Investition lohnt. Gerade wenn ein Leistungsbereich zusätzlich in die Praxis eingeführt werden soll und die wirtschaftlichen Auswirkungen noch nicht abgesehen werden können, sind diese Vorgehensweisen zu empfehlen.

Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin undMaster of Business AdministrationIm Hesterkamp 12 A45768 Marl

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