Steuern sparen mit Angehörigen

Verträge schließen – und einhalten

Nahe Verwandte in eine Steuersparstrategie einzubeziehen, ist legitim und kann recht lukrativ sein. Wichtig: Die abgeschlossenen Verträge müssen wasserdicht sein, Gelder müssen wirklich fließen. Denn das Finanzamt prüft penibel.

Bislang noch ist es völlig legitim, Menschen, die einem nahe stehen, für die Hälfte der ortsüblichen Miete eine Bleibe zu bieten. Bleibt diese Miete im Geldkreislauf einer Familie, spielt sie als Ausgabe praktisch keine Rolle. Doch die mit der Mietzahlung verbundenen Steuervorteile (etwa Abschreibungen und Werbungskosten) kann die Steuerrechnung des Familienvorstands erheblich reduzieren.

Diese Praxis der innerfamiliären Steuersparstrategie ist mittlerweile auch dem Bundesfinanzminister Hans Eichel ein Dorn im Auge. Er weiß: Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht mit Sitz in München, hat in zahlreichen Urteilen die Rechtmäßigkeit dieser Steuerpraxis bestätigt. Nun will Eichel die Mietsubvention unter nahen Angehörigen von den bislang erlaubten 50 Prozent auf 75 Prozent der ortsüblichen Miete hochschrauben. Wer noch vor dem 21. Februar 2003 einen Mietvertrag zu 50 Prozent abschließt, hat gute Chancen, auch bei der Geltung der neuen Gesetzesvorschrift nicht zu einer (steuerschädlichen) Mieterhöhung gezwungen zu werden. Er könnte sich auf den Vertrauensschutz im Rahmen der geltenden Regelung berufen.

Nach einem Urteil des BFH (Aktenzeichen IX R 39/99) ist es beispielsweise Eltern von studierenden Kindern erlaubt, diesen für die zu zahlende Miete eine „Zuweisung“ zukommen zu lassen, auch wenn sie anschließend diese in Form einer Miete wieder (ganz oder großenteils) kassieren. Es lohnt sich somit, in einer Universitätsstadt ein (am besten neu erbautes) Studentenappartement zu kaufen, es an die eigenen studierenden Kinder zur halben ortsüblichen Miete zu vermieten, diese Mietzahlung zu bezuschussen und das Mietobjekt durch die Verrechnung der Mieteinnahmen mit Abschreibungen und Zinskosten steuerlich geltend zu machen.

Nießbrauch

Eltern können ihren erwachsenen Kindern mit hohen Steuerzahlungen auch auf andere Art zu erheblichen Steuereinsparungen verhelfen: Sie verschenken beispielsweise ihr Einfamilienhaus oder ihre Eigentumswohnung und behalten sich im Rahmen eines Nießbrauchs ein dauerhaftes Wohnrecht vor. Das verschenkte Objekt lässt der Beschenkte dann aufwändig renovieren. Die Kosten hierfür kann er steuerlich geltend machen.

Die Schenker können für die Renovierung dem Beschenkten sogar ein Darlehen zu banküblichen Konditionen zur Verfügung stellen. Dann müssen zwar die fälligen Zinsen auf das Konto der Schenker fließen. Doch wenn die Zinsempfänger die eigenen Eltern sind, bleiben diese Zahlungen wiederum in der eigenen Familie. Abgesichert wird diese Steuersparstrategie durch ein BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen IX R 38/96.

Geldvermögen, das demnächst im Rahmen einer neu eingeführten „Wertzuwachssteuer“ vom Fiskus überaus kräftig abgemolken wird, lässt sich auf mehrere Familienmitglieder, etwa auf Kinder oder Enkel, übertragen. Auch Minderjährige sind vollwertige Steuerbürger. Sie dürfen Freibeträge in Höhe von jährlich 8 836 Euro in Anspruch nehmen. Doch Vorsicht: Bei volljährigen Kindern, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, mindern „Bezüge“ über 7 188 Euro das Kindergeld. Durch diese Beanspruchung der nicht zu versteuernden Freibeträge können in erheblichem Maße Steuern gespart werden. Wichtig: Das Familienvermögen muss real auf die steuerrelevanten Eigentümer aufgeteilt sein. Diese benötigen also eigene Depots.

Kritisch beäugt vom Fiskus wurden bislang Kreditverträge zwischen Kindern und Eltern oder auch zwischen anderen nahen Angehörigen. Hier müssen schriftliche Kreditverträge vorliegen, die den üblichen Bankanforderungen genügen müssen. Solche Darlehen können zwar, wenn sinnvoll, zinsfrei gestellt werden. Doch der Rückzahlungszeitpunkt muss festgeschrieben sein. Darlehen mit mehr als vier Jahren Laufzeit sollten auch banküblich besichert sein. Kreditverträge mit Minderjährigen benötigen eine Bestätigung vom Vormundschaftsgericht.

Möglich ist sogar der Fall, dass sich ein Schenker sein Vermögensgeschenk an einen nahen Verwandten wieder per Darlehen zurückholt. Doch der Schenkungs- und der Kreditvertrag dürfen nicht unmittelbar miteinander verknüpft sein. Das heißt: Es sollte kein Gesamtplan erkennbar sein und eine „Schamfrist“ zwischen Schenkung und Kreditvertrag liegen, um von Seiten des Finanzamtes einen Missbrauchsvorwurf entkräften zu können. Hilfreich hierfür sind zwei BFH-Urteile mit den Aktenzeichen IX R 32/98 und IV R 58/99. jk

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