KZBV zu Datentransparenzgesetz

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Die von der Bundesregierung verfolgten Ziele zu mehr „Datentransparenz im Gesundheitswesen“ sollen nach Ansicht der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) lediglich Möglichkeiten zur Rasterfahndung schaffen oder verbessern. Nach Ansicht des Workshops „Datentransparenz, Datenschutz und Datensicherheit in der GKV“, sei zum Erreichen dieser Ziele die Übermittlung und Auswertung personenbezogener beziehungsweise personenbeziehbarer Daten nicht erforderlich

Die KZBV hat bereits bei verschiedenen Vorentwürfen eines „Datentransparenzgesetzes“ darauf hingewiesen, dass zu Zwecken der verbesserten Information politischer Entscheidungsprozesse, zur Planung von Leistungsressourcen oder zu allgemeinen Analysen des Versorgungsgeschehens die Auswertung personenbeziehbarer Daten in keinem Falle erforderlich ist. Derartige Informationen sind bereits in der Vergangenheit auf der Grundlage allgemeiner statistischer Erhebungen beziehungsweise von Stichprobenerhebungen gewonnen worden. Es ist aus Sicht der KZBV nichts dagegen einzuwenden, diesen Prozess der Informationsgewinnung allgemein und übergreifend für die GKV in einem „Datentransparenzgesetz“ zu regeln. Wenn in diesem Zusammenhang dann aber die Übermittlung personenbezogener Daten vorgesehen wird, verlangt die damit verbundene Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes der Betroffenen eine besondere Begründung.

Sonderfall Zahnmedizin

Datenerhebungen zum Zwecke der Entwicklung und Steuerung sektorübergreifender Versorgungsmodelle, Arzneimittelversorgung oder Krankschreibungen spielen in der Zahnmedizin eine völlig unbedeutende Rolle. Diese Sondersituation rechtfertigt keinesfalls diese beabsichtigten gigantischen Datenerhebungen.

Der Entwurf eines Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes verdeutlicht einmal mehr, dass weiterhin das Ziel verfolgt wird, personenbeziehbar sämtliche Gesundheitsdaten zentral zu erfassen und zur Auswertung bereitzustellen. Zudem sollen die Daten per EDV geprüft und die Einhaltung der Bestimmungen durch „wirkungsvolle Sanktionsmechanismen“ gewährleistet werden. Hierfür sollen eine Vielzahl einheitlicher Verfahren sowie neuer öffentlich-rechtlicher Körperschaften gebildet werden, die im Wesentlichen eine pseudonymisierte Übermittlung der Daten sicherstellen sollen.

Eigentliche Zielsetzung dieser Planungen ist die lückenlose Kontrolle des Krankheitsverlaufes jedes einzelnen Versicherten bis hin zu einer Erfassung und Auswertung der einzelnen Behandlungsschritte. Unter dem Deckmantel einer verbesserten Versorgungsqualität und um den Preis einer umfassenden Datenerhebung soll damit ein weiteres Instrument zur umfassenden Kontrolle und Steuerung aller Behandlungsabläufe durch die Krankenkassen unter dem Aspekt der Kostensenkung geschaffen werden.

Die vorgesehene Übermittlung pseudonymisierter Daten, die Möglichkeit einer Datenreidentifikation für gesetzlich nicht konkret eingegrenzte Fallgestaltungen sowie die Diskussion einheitlicher und verbindlicher Prüfverfahren, die von den Krankenkassen festgelegt werden können, bestätigen eines – dass über die zurzeit diskutierten Zielsetzungen eines „Datentransparenzgesetzes“ hinaus tatsächlich weitergehende Ziele einer personenbezogenen Kontrolle und Steuerung des gesamten Behandlungsablaufes angestrebt werden.

Unerreichbare Ziele

Diese Ziele sind auch aus anderen Gründen mit den beabsichtigten aufwändigen Verfahren so gut wie nicht erreichbar. Die vertragszahnärztlichen Abrechnungsdaten lassen eine konkrete Zuordnung einzelner Behandlungsleistungen zu bestimmten Zeitabschnitten in der Regel nicht zu. Im Gegensatz zu den vertragsärztlichen Leistungen erstreckt sich eine Vielzahl von vertragszahnärztlichen Behandlungen über längere Zeiträume, wobei in weitem Umfange eine Abrechnung einzelner (Zwischen-) Behandlungsschritte nicht erfolgt.

Aus Sicht der KZBV sind die zurzeit vorhandenen, anonymisierten Datenlieferungen völlig ausreichend, um die erforderlichen Prüfungs- und Steuerungsverfahren im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchführen zu können.

Die KZBV weist in diesem Zusammenhang auch auf die nicht unerheblichen Kosten für die vorgesehenen Datenerhebungs-, -übermittlungs- und -auswertungsverfahren in Milliardenhöhe hin, denen nur sehr zweifelhafte Einsparungen gegenüberstehen. Vor diesen Hintergründen sehen die KZBV und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen keine Möglichkeiten, sich an derartigen Kostenbelastungen zu beteiligen. KZBV

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