Der Bundesgerichtshof beurteilt die Kosten für Auslagenersatz neu

Gleichbehandlung auf der Strecke geblieben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil zum Auslagenersatz gefällt, das die bisherige Berechnungspraxis nachhaltig beeinflusst. Nach Auffassung des BGH kommt eine entsprechende Anwendung des Paragraf 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nicht in Betracht.

Nach Paragraf 3 GOZ stehen dem Zahnarzt als Vergütung Gebühren, Wegegeld und der Ersatz von Auslagen zu. Bei den Auslagen des Zahnarztes ist nach Paragraf 4 Abs. 3 und 4 GOZ zwischen den Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf, die grundsätzlich mit den Gebühren abgegolten sind, und den Auslagen, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, zu unterscheiden.

Entscheidende Differenzen

Da die Gebührenordnung mit Ausnahme der Sonderregelung für zahntechnische Leistungen in Paragraf 9 GOZ keine eigene Bestimmung darüber enthält, für welche Auslagen der Zahnarzt Ersatz verlangen darf und welche Materialien als Praxiskosten bereits mit den Gebühren abgegolten sind, ist nach Ansicht der Bundeszahnärztekammer ein Rückgriff auf Paragraf 10 GOÄ möglich und – unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Zahnärzten und Ärzten – erforderlich. Die Bundeszahnärztekammer sah sich in dieser Auffassung durch die Rechtsprechung bestätigt, so unter anderem durch LG Berlin, Az. 6 O 461/0; LG Duisburg, Az. 4 S 468/92; LG Hamburg, Az. 302 S 47/95, VG Mainz, Az. 7 K 2556/92.

Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht. Nach Auffassung des Gerichts sei aus dem „unterschiedlichen Aufbau beider Gebührenordnungen“ der Schluss zu ziehen, dass Materialien, die im Gebührenverzeichnis der Zahnärzte (GOZ) nicht als berechnungsfähig genannt sind, mit den Gebühren abgegolten sind. Berechenbar seien nach Paragrafen 3 und 4 GOZ nur Materialien, wenn sie in der GOZ ausdrücklich genannt sind. Ein Zugriff auf Paragraf 10 GOÄ sei dem Zahnarzt nur möglich, wenn Materialien berechnet werden, die im Zusammenhang mit einer Leistung nach der GOÄ verbraucht wurden.

Schließlich setzt sich der BGH in Widerspruch zu der die Berechenbarkeit von Lagerhaltungskosten für Implantate und Implantatteile bejahenden Rechtsprechung, so unter anderem OLG Celle, Az. 1 U 100/98, Urteil vom 10. Januar 2000. Nach Auffassung des BGH seien Kosten der Bevorratung typische Praxiskosten, die mit den Gebühren abgegolten sind.

Unabhängig von der Frage, ob man die Argumentation des BGH mit der unterschiedlichen Entwicklung in GOÄ und GOZ für schlüssig hält oder nicht, wird diese höchstrichterliche Rechtsprechung Wirkung entfalten und absehbar erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Zahnärzte haben. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere zu prüfen, inwieweit Abrechnungsempfehlungen zum Auslagenersatz aufrecht erhalten werden können, da zu erwarten ist, dass die PKV ihr Erstattungsverhalten an diese Rechtsprechung anpasst. Der Senat für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer hatte das Urteil und mögliche Konsequenzen für die nächste Sitzung am 27. August 2004 auf die Tagesordnung gesetzt. Die zm werden über eventuelle Änderungen berichten.

Der Sonnenstrahl

Nicht verschwiegen werden soll, dass das Urteil in einem Teilaspekt auch positiv zu bewerten ist. Ausgehend von der Argumentation, dass Materialien, die mit einer Leistung nach der GOÄ verbraucht worden sind, nach Paragraf 10 GOÄ berechnet werden dürfen, sind nach Auffassung des Gerichts Implantatbohrersätze, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, gesondert berechenbar. Juristisch vielleicht nicht ganz schlüssig, im Kern aber zutreffend begründet dies das Gericht mit den Kosten dieser Einmal-Instrumente, die in einem unzumutbaren Verhältnis zu den Gebühren stünden. Leider hat es der BGH versäumt, diese Zumutbarkeitserwägungen auch auf den Zugriff auf Paragraf 10 GOÄ für GOZ-Leistungen auszudehnen.

René KrouskyJustiziar der BundeszahnärztekammerChausseestraße 1310115 Berlin

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