Der Kreditkündigung widersprechen

Nur Mut

Mit Schreiben der besonderen Art versuchen einige Banken und Sparkassen derzeit, im Umgang mit komplexen Kreditfragen unerfahrene Zahnärzte zu unüberlegten Schritten und sachlich überzogenen Nachforderungen von Sicherheiten zu bewegen. Doch dagegen kann der Zahnarzt sich wehren.

Ein Zahnarzt aus dem Ruhrgebiet erhielt kürzlich von seiner Bank die Kündigung seiner Kreditlinie. Danach muss er den bisherigen Barkredit auf dem Geschäftskonto von 100 000 Euro in monatlichen Schritten von 25 000 Euro innerhalb von vier Monaten vollständig zurückführen. Diese Rückführung, so wurde ihm mitgeteilt, kann er nur vermeiden, wenn er der Bank eine Grundschuld über 100 000 Euro auf seinem privaten Wohngebäude zu Verfügung stellt. Diese im bisherigen Kreditvertrag nicht vereinbarte Grundschuld sei erforderlich, da die „Neubewertung seiner der Bank als Kreditsicherheiten verpfändeten Praxisausstattung und Forderungen gegenüber seinen Patienten einen geringeren Wert als bisher ergeben hat und daher zusätzliche Sicherheiten erforderlich sind“.

Zeitdruck – nur vorgetäuscht

Dieses Schreiben erhielt der Zahnarzt ohne jeglichen vorherigen mündlichen Hinweis des für ihn zuständigen Kundenberaters. Darüber hinaus sieht das Schreiben vor, dass der Zahnarzt sein Einverständnis mit diesen Nachforderungen auf der beiliegenden Kopie vorab durch rechtsverbindliche Unterschrift bestätigen soll. Derartige Schreiben sind derzeit bei ohnehin restriktiver Kreditvergabepolitik der Bankinstitute keine Seltenheit: Banken und Sparkassen versuchen offenbar, die im Umgang mit komplexen Kreditfragen meist unerfahrenen Zahnärzte zu unüberlegten Schritten und in der Sache zu oft völlig unberechtigten Nachforderungen von Kreditsicherheiten zu bewegen. Dazu gehört auch der beschriebene Zeitdruck: Viele Zahnärzte akzeptieren die zusätzlich geforderten Sicherheiten, weil sie in wenigen Wochen kaum in der Lage sind, eine neue Bankverbindung zu finden.

Gegenhalten und ...

Es gibt allerdings auch andere Möglichkeiten, sich gegen derartige Bankforderungen zu wehren. Dazu muss in aller Regel zunächst noch nicht einmal ein kompetenter Fachanwalt bemüht werden: Erst sollte der jeweilige Kreditvertrag auf die dort formulierten Möglichkeiten der Kreditkündigung geprüft werden. Wenn nämlich ausdrücklich aufgezählte Kreditsicherheiten vereinbart sind, ist eine spätere Kündigung in Verbindung mit Sicherheitennachforderungen, wenn überhaupt, nur aus wenigen konkreten Gründen möglich. Dazu gehört eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arztes ebenso wie eine wertmäßige Verringerung der vorhandenen Kreditsicherheiten. Im dargestellten Fall ging aber die Bank mit keinem Wort auf die angebliche „Neubewertung“ seiner Kreditsicherheiten im Einzelnen ein.

... gleich widersprechen

Der Zahnarzt sollte der Kündigung also unmittelbar schriftlich widersprechen und das Kreditinstitut auffordern, ihm nachvollziehbar darzulegen, wie sich der Wert jeder einzelnen (!) Kreditsicherheit verändert hat und welche Wertansätze von der Bank dazu benutzt worden sind. Diese Begründung dürfte der Bank kaum gelingen, falls sich weder bei der Bewertung der Praxisausstattung noch bei der Qualität der ausstehenden Patientenrechnungen erhebliche Veränderungen seit der Kreditaufnahme ergeben haben. Es ist also davon auszugehen, dass die Bank dann ihre Kündigung „nach nochmaliger Prüfung“ zurücknehmen wird.

Peinliche Folgen – für die Bank

Geschieht dies nicht, muss sie nämlich mit Schadenersatzforderungen rechnen, wenn ein Gericht über die Rechtmäßigkeit der Kündigung urteilt, diese nicht anerkennt und ihr Kunde die entsprechenden Mehrkosten, die vor allem durch einen häufig erforderlichen zusätzlichen Überbrückungskredit bei einer anderen Bank entstehen können, von ihr zurückverlangt. Darüber hinaus wird diese Form negativer Publizität wohl von keinem Kreditinstitut geschätzt, da sich auch die Aufsichtsbehörde der Banken, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, für derartige Fälle grundsätzlich interessiert und die jeweilige Bank häufig zu einer Stellungnahme auffordert.

Wichtiges zu den AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sehen die Kündigung eines Kredites oder einer gesamten Kreditlinie darüber hinaus aus „wichtigen Gründen“ vor. Zu diesen wichtigen Gründen gehören dabei vor allem unrichtige Angaben des Arztes über seine Vermögenslage oder eine wesentliche Verschlechterung seiner finanziellen Situation.

Aber selbst hier gilt der Grundsatz, dass diese Mängel eine Kündigung grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn sie zu einer vom Arzt zu vertretenden Fehleinschätzung bei der Kreditvergabe beziehungsweise zu einer Gefährdung der fristgerechten Verzinsung und Rückzahlung der jeweiligen Kredite führen.

Diese Punkte muss die Bank ihrem Kreditnehmer schlüssig darstellen. Wie im hier geschilderten Fall sollte der betroffene Kunde die Bank zu einer detaillierten Begründung der Kündigung auffordern.

Michael VetterFranz-Lehar-Str. 1844319 Dortmund

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