Bundesverfassungsgericht zu abweichender Honorarvereinbarung

Endlich aufgeräumt

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Nachdem der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Auslagenerstattung in eklatanter Weise in das zahnärztliche Honorierungsgeschehen eingegriffen hat, erhält der zahnärztliche Berufsstand jetzt Unterstützung – ausgerechnet vom Bundesverfassungsgericht.

In seinem jetzt vorliegenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht mit den überzogenen Anforderungen einer Vielzahl von Gerichten aufgeräumt: Denn sein Urteil vom 25. Oktober 2004 definiert die Voraussetzungen für eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ. Hat das Bundesverfassungsgericht in seinem viel zitierten Beschluss vom 13. Februar 2001 (1 BvR 2311/00) noch leicht verschämt darauf hingewiesen, der beschwerdeführende Zahnarzt möge doch die ihm durch die GOZ eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, so ist das neue Urteil ein klarer Appell an die Zahnärzteschaft, die Möglichkeit der Honorarvereinbarung zu nutzen. 

Die Beschwerde führte ein Zahnarzt aus Nordrhein. Er hatte mit einer Patientin die Vergütungshöhe in einem Formular geregelt und hierbei Faktoren bis zum 8,2fachen des Mindestsatzes vereinbart.

Rein in das Chaos …

In einem anschließenden Honorarstreit vertrat schließlich das Oberlandesgericht Hamm die Auffassung, der Zahnarzt hätte laut § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den 3,5fachen Steigerungssatz nicht überschreiten dürfen. Im Übrigen sei der Zahnarzt nicht in der Lage gewesen zu beweisen, dass die Vertragsbedingungen zwischen Zahnarzt und Patient tatsächlich ausgehandelt wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die BZÄK nutzte die Möglichkeit, das Gericht darauf hinzuweisen, dass es selbst mit dem erwähnten Beschluss vom 13. Februar 2001 die Zahnärzte aufgefordert hatte, die Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Gebührenordnung zu nutzen.

Das höchste deutsche Gericht sieht in den engen Anforderungen des Oberlandesgerichts denn auch eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit des Beschwerdeführers. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Patienten reiche es für eine wirksame Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ aus, wenn die in Betracht kommenden Gebührenziffern nebst Gebührensätzen individuell vereinbart sind.

… und wieder raus

Alle weiteren Erklärungen und Inhalte müssten zwingend identisch sein und seien deshalb auch einer Abfassung in einem Formular zugänglich. Schließlich sei es unangemessen, dem Zahnarzt die alleinige Beweislast für ein Aushandeln aufzubürden, wenn dieser an einer vertraglichen Fixierung durch § 2 Abs. 2 GOZ ausdrücklich gehindert ist. Zudem macht das Gericht Ausführungen, die sowohl für die Argumentation des einzelnen Zahnarztes gegenüber den Kostenträgern wie auch für die politische Auseinandersetzung der BZÄK im Rahmen der anstehenden Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte von unschätzbarem Gewicht sind. Wegen der erfreulichen Klarheit der Ausführungen bietet sich hier das Zitat an: „… dem Beschwerdeführer (ist) zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. … Es besteht auch nicht etwa dieselbe Interessenlage wie im System der gesetzlichen Krankenversicherung … Die gesetzliche Krankenversicherung stellt auch nur Standard-Leistungen als notwendig und geschuldet zur Verfügung.“

René Krousky, RechtsanwaltJustiziar der BZÄKChausseestraße 13, 10115 Berlin

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