Weichenstellung für die Professionsentwicklung – eine Standortbestimmung

Perspektiven des Berufsstandes

Angesichts neuer Versorgungsanforderungen im Gesundheitswesen und der anstehenden Gesundheitsreform positioniert sich die BZÄK mit einer zukunftsgerichteten Weichenstellung für die weitere Entwicklung des zahnärztlichen Berufsstandes. Im Mittelpunkt: Das auf Eigenverantwortung beruhende vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) als berufspolitische Vertretung aller deutschen Zahnärzte wirkt darauf hin, dass die Freiheit der Berufsausübung gestützt auf wissenschaftlich qualifizierte Aus-, Fort- und Weiterbildung gestärkt wird. Die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens müssen dabei der Vertrauensbeziehung und Eigenverantwortung von Zahnarzt und Patient gerecht werden und wettbewerbsoffen den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Die BZÄK hat nachfolgende wesentliche Bereiche bearbeitet, um die freiberufliche Entwicklung der zahnärztlichen Profession auch in Zukunft sicherzustellen:

Musterberufsordnung

Der Vorstand der BZÄK hat im Jahre 2005 eine neue Musterberufsordnung für Zahnärzte beschlossen, um eine zeitgemäße Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufsstandes als freien Beruf zu garantieren.

Wesentliche Schwerpunkte sind:

Orte der Berufsausübung:

Der niedergelassene Zahnarzt erhält auf Grundlage der persönlichen Leistungserbringung die Möglichkeit, seinen Beruf auch in weiteren Praxen oder an anderen, nicht näher bezeichneten Orten auszuüben. Soweit also ein fester Praxissitz vorhanden ist, kann der Zahnarzt mehrere eigene Praxen unterhalten oder auch als freier Mitarbeiter in fremden Praxen tätig werden. Weiterhin kann er zum Beispiel mit mobilen Behandlungseinheiten in Altersheimen oder Gefängnissen seinen Beruf ausüben.

Gemeinsame Berufsausübung:

Die Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten ist neu geregelt. So ist es dem Zahnarzt gestattet, zunächst seine Zusammenarbeit mit Kollegen in alle gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu bringen, die das Heilberufsgesetz seines Landes erlaubt. Damit stehen dem Zahnarzt grundsätzlich alle inländischen Personenund Kapitalgesellschaften (GbR, Partnerschaft, GmbH und mehr), aber auch ausländische Gesellschaftsformen zur Verfügung. Seine Grenzen liegen in den Heilberufsgesetzen.

Werbung:

Dem Zahnarzt ist es nun nach neuer Musterberufsordnung gestattet, mit allen denkbaren „sachlichen Informationen“ über seine Berufstätigkeit in die Öffentlichkeit zu treten. Das umfasst insbesondere die medizinische Aufklärung, Information zur „organisatorischen Inanspruchnahme der Praxis“ sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten des Zahnarztes. Die Informationen könnten über alle verfügbaren Medien, aber auch über eigenes persönliches Auftreten des Zahnarztes verbreitet werden.

Neue AO-Z

Die jetzige Approbationsordnung für Zahnärzte (AO-Z) stammt aus dem Jahre 1955. Zuletzt wurde sie 1992 novelliert und ist aus Sicht von Wissenschaft und Standespolitik dringend reformbedürftig. Deshalb haben unter Federführung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK), die Vereinigung der Hochschullehrer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (VHZMK) und der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) einen Entwurf für eine neue AO-Z erarbeitet, der vom Deutschen Medizinischen Fakultätentag bereits im Grundsatz bewilligt und im Jahr 2005 dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übergeben wurde.

Der neue Entwurf berücksichtigt die Belange der modernen Zahnheilkunde und lehnt sich an die Grundsätze des reformierten Medizinstudiums an. Damit wird das Zahnmedizinstudium künftig von Grund auf neu strukturiert. Das bedeutet eine stärkere Ausrichtung der Lehre auf medizinische Inhalte und eine damit engere Verzahnung mit der Medizin. Die neue AO-Z trägt der Tatsache Rechnung, dass die zahnärztliche Tätigkeit von ärztlichem Handeln geprägt ist, sie berücksichtigt die verstärkte Hinwendung zum Arzt für Zahn-, Mundund Kieferheilkunde (oral physician) und richtet die Ausbildung interdisziplinär aus. Inhaltlich erfolgt eine Orientierung hin zu mehr Prävention, einem zeitgemäßen Fächerkanon und zu fächerübergreifendem Unterricht.

Im Zentrum der zahnärztlichen Ausbildung steht das Ziel eines praktischen Zahnarztes, der zur selbstständigen Ausübung der Zahnheilkunde befähigt ist. Der neue AO-Z-Entwurf deckt sich weitgehend mit den aktuellen Empfehlungen des Wissenschaftsrates, die Zahnmedizin an den deutschen Universitäten zu stärken. Jetzt gilt es, möglichst bald einen Konsens auf Bund- Länderseite zu erzielen, um die neue AO-Z umzusetzen.

Neubeschreibung

Da die gültige Approbationsordnung, die universitären Curricula und die GOZ nicht den derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen, haben BZÄK, KZBV sowie die DGZMK alle Fachbereiche der Zahnheilkunde unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher fachübergreifender Parameter neu beschrieben und gehen damit über die Forderungen des Gesetzgebers im SGB V, § 87, Abs. 2 d hinaus.

Die Neubeschreibung geht davon aus, eine durchgehend präventionsorientierte, ursachengerechte und zahnsubstanzschonende Behandlung zu ermöglichen. Die präventionsorientierte Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde reicht dabei weit über die Förderung reiner primär-prophylaktischer Leistungen hinaus. Sie soll gewährleisten, alle oralen Erkrankungen frühzeitig zu erkennen, den Eintritt weiterer Schäden zu vermeiden sowie für eine möglichst frühzeitige funktionelle und strukturelle Wiederherstellung zu sorgen. Im Vordergrund steht dabei die lebensbegleitende Prävention. Dieser Präventionsansatz hat zum Ziel, langfristig das Risiko für eine Erkrankung zu reduzieren oder zu beseitigen und die Lebensqualität durch Erhalt einer oralen Gesundheit in ihrer Wechselwirkung zum Gesamtorganismus positiv zu beeinflussen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der systematischen Befunderhebung und Diagnostik, der Bewertung des individuellen Erkrankungsrisikos und dem Gespräch des Zahnarztes mit seinen Patienten zu, mit dem Ziel der Evaluation individueller Patientenbedürfnisse und einer Verhaltensänderung.

Die Neubeschreibung ist die ideale Grundlage für die Erweiterung des Systems von wissenschaftlich abgesicherten, befundabhängigen Festzuschüssen (bisher nur im Zahnersatzbereich) und Kostenerstattung, denn befundabhängige Festzuschüsse sind sozial orientiert, zahnmedizinisch umfassend und allen Patienten zugänglich. Sie werden den zukünftigen Versorgungsanforderungen auch als Steuerungsmittel vollumfänglich gerecht.

Das durchgängig wissenschaftliche Prinzip des Konzepts der Neubeschreibung muss aus professionspolitischer Perspektive zwingend Eingang in den Leistungskatalog einer neu zu gestaltenden GOZ finden. Die wissenschaftliche Neubeschreibung und die wissenschaftlich abgesicherte befundabhängige Festzuschuss-Systematik sind die Grundlage für die Zukunft der Zahnmedizin und fließen in gesundheitspolitische Reformvorstellungen ein.

GOZ

Im Gegensatz zu einem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung mit ihrem stringenten Wirtschaftlichkeitsgebot muss die GOZ notwendig den Stand der zahnmedizinischen Entwicklung insgesamt widerspiegeln. Deshalb hat die BZÄK im April 2006 ein Verzeichnis zahnärztlicher Leistungen, das sich an der wissenschaftlich begründeten Beschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde orientiert, für eine geplante neue Gebührenordnung für Zahnärzte im privatzahnärztlichen Bereich vorgelegt und in die Beratungen des BMG eingebracht. Es ist gemeinsam mit der DGZMK erarbeitet worden und trägt dem Wandel von der restaurativen hin zur vorbeugenden Zahnmedizin Rechnung.

Obwohl mit der Leitungsspitze des BMG vereinbart war, das Verzeichnis zahnärztlicher Leistungen zur geplanten Novellierung der GOZ auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leistungskatalog der Zahnärzteschaft zu prüfen, drangen während der letzten Sitzungen der GOZ-Arbeitsgruppe die Referenten des BMG und die Vertreter von PKV und Beihilfe darauf, die Gespräche auf Basis des Bema weiterzuführen. Daraufhin haben die BZÄKVertreter ihre Teilnahme ausgesetzt. Mit Blick auf das vorliegende „Eckpunktepapier zur Gesundheitsreform der Großen Koalition” wird nun ein noch schwerwiegenderer Systembruch erkennbar, der Marktmechanismen außer Kraft setzt, indem von der Politik eine Einheitsgebührenordnung für gesetzliche und private Krankenkassen im ambulanten Bereich postuliert wird. Der zahnärztliche Berufsstand wird sich vehement dagegen zur Wehr setzen.

Qualitätsförderung

Aus dem Selbstverständnis von Qualität heraus hat sich die Zahnärzteschaft schon lange mit Qualitätsförderung auseinandergesetzt. Im Zuge internationaler Entwicklungen und breiter wissenschaftlicher Diskussionen zu evidenzbasierten Leitlinien, Qualitätsmanagement oder Benchmarking haben BZÄK, KZBV sowie die Körperschaften in den Ländern ihre Maßnahmen entwickelt: Weißbuch, Pilotleitlinien, Gründung der Zahnärztlichen Zentralstelle Qualitätssicherung, erfolgreiche Etablierung von Qualitätszirkeln, Qualitätshandbücher für die Praxis und vieles mehr.

Um die zukünftige Fortentwicklung in diesem Bereich aktiv zu begleiten, haben BZÄK und KZBV im Jahr 2004 die Agenda Qualitätsförderung erarbeitet. Eines der Hauptziele: Durch kontinuierliche interne Überprüfung soll eine stetige Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung und damit auch der Mundgesundheit der Bevölkerung erreicht werden. Für den einzelnen Patienten bedeutet das den Erhalt oraler Strukturen und eine Steigerung der Lebensqualität. Zahnarzt und Patient werden zu gleichberechtigten Partnern, die über Behandlung und Therapie gemeinsam entscheiden.

Voraussetzungsorientierte Qualitätsförderung wird vom Berufsstand verwirklicht, wo immer sie für Zahnärzte und Patienten von Nutzen ist. Qualitätsförderung setzt eine angemessene Honorierung der hochwertigen zahnmedizinischen Dienstleistungen voraus.

Qualitätsmanagement

Qualitätsmanagement wird sich zunehmend zu einem internen zahnärztlichen Benchmarking- Instrument entwickeln. Es ist damit ein ganz wesentliches Element der Qualitätssicherung. Die Bundeszahnärztekammer hat gemeinsam mit den Kammern Bremen, Hessen, Nordrhein, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe ein eigenes Qualitätsmanagementsystem für Zahnarztpraxen entwickelt. Das Zahnärztliche Praxismanagement-System (Z-PMS) versteht sich als liberales Modell, das Bestrebungen der Industrie und Politik nach Zertifizierungen und bürokratischen Reglementierungen (auch der ISO-Zertifizierung) entgegengesetzt werden kann. Es soll dem Kollegen helfen, seinen Praxisalltag zu professionalisieren. Darüber hinaus existieren etliche weitere zahnärztliche Modelle zum Qualitätsmanagement. Allen aber ist eines gemeinsam: Sie bieten Hilfe für Kollegen in der Praxis. Der Zahnarzt entscheidet freiwillig und in Eigenregie, welches Modell für seine Bedürfnisse das passende ist. Jeder Eingriff von außen ist dabei überflüssig.

Evidence-Based Dentistry

Zahnärztliches Handeln orientiert sich zunehmend an diagnostischen und therapeutischen Empfehlungen auf Grundlage der nachweisgestützten Zahnheilkunde basierend auf den methodischen Prinzipien der EbM, damit wissenschaftliche Erkenntnisse praxisnah umgesetzt werden können. So hat die Zahnärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung (zzq) im Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ), eine gemeinsame Einrichtung der BZÄK und der KZBV, in umfangreichen Konsensusprozessen gemeinsam mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften drei evidenzbasierte Leitlinien zu „Fissurenversiegelung“, „Fluoridierungsmaßnahmen“ und „Operativer Entfernung von Weisheitszähnen” erstellt. Diese fassen im Sinne eines Handlungskorridors für Zahnärzte und Patienten den derzeitigen Stand der Wissenschaft zusammen und geben abgesicherte Empfehlungen, die Raum für individuelle Entscheidungen lassen.

Fortbildung

Die zahnärztliche Fortbildung hat zum Hauptziel, über einen lebenslangen Wissenserwerb die professionelle Kompetenz der sich Fortbildenden zu fördern. In § 2 der Musterberufsordnung für die deutschen Zahnärzte wird festgestellt: „Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und dadurch seine Kenntnisse dem jeweiligen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft anzupassen.” Die gesetzlich festgeschriebene Fortbildungspflicht wird aufgrund der vorhandenen Regelungen in den Heilberufsgesetzen und Berufsordnungen vom zahnärztlichen Berufsstand abgelehnt.

Seit dem 01. Januar 2006 gelten darüber hinaus für den Berufsstand die von BZÄK, KZBV und DGZMK verabschiedeten Leitsätze zur zahnärztlichen Fortbildung. Danach ist Fortbildung integrierter Bestandteil der zahnärztlichen Tätigkeit. Wichtige Ziele zahnärztlicher Fortbildung sind die ständige Festigung, kontinuierliche Aktualisierung und Fortentwicklung der fachlichen Kompetenz mit dem Ziel der Verbesserung des zahnärztlichen Handelns. Somit ist Fortbildung ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin. Es ist Aufgabe der Zahnärztekammern, das Bemühen der Zahnärzte um Qualitätssicherung durch formale und inhaltliche Fortbildungsempfehlungen, durch das Angebot von eigenen Fortbildungsveranstaltungen und die Information über sonst bestehende Angebote zu unterstützen. Die Anpassung und Fortschreibung der Leitsätze der Bundeszahnärztekammer zur zahnärztlichen Fortbildung durch den Gemeinsamen Beirat Fortbildung wird kontinuierlich durchgeführt.

Fortbildungsverhalten

Eine von der Zahnärztlichen Zentralstelle Qualitätssicherung und dem Institut der Deutschen Zahnärzte im Jahr 2004 durchgeführte Erhebung zur Evaluation der Fortbildung von Zahnärzten (EFO-Z) ist die erste bundesweite Studie zum Fortbildungsverhalten von niedergelassenen Zahnärzten in Deutschland. Danach werden die Zahnärztekammern von 55 Prozent der Befragten als Träger von im ersten Halbjahr 2004 besuchten Fortbildungsveranstaltungen genannt, an zweiter Stelle werden von 42 Prozent der Befragten Dentalindustrie und Dentallabors genannt. Bei den Themenbereichen der Fortbildung im ersten Halbjahr 2004 rangieren Implantologie und Parodontologie mit jeweils über 40 Prozent der Nennungen an ersten Stelle.

Die Erhebung zum Fortbildungsverhalten niedergelassener Zahnärzte in Deutschland zeigt insgesamt eine hohe Inanspruchnahme von Fortbildung, sowohl in Form des Selbststudiums als auch des Besuches von Veranstaltungen. Nur elf Prozent der befragten Zahnärzte machen zu ihrer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, bezogen auf das erste Halbjahr 2004, entweder keine Angaben oder gaben an, sich in diesem Zeitraum tatsächlich nicht fortgebildet zu haben. Die repräsentativen Ergebnisse zeigen, dass Fortbildung zum einen eine äußere Wirkung zeigt, wie wirtschaftlichen Erfolg, Patientenbindung oder Steigerung des Praxisimages, aber dass Fortbildung vor allem betrieben wird, um berufliche Zufriedenheit und gute Behandlungsqualität zu erreichen und um insgesamt ein guter Zahnarzt zu sein. Es geht also dem sich fortbildenden Zahnarzt vorrangig um seine professionelle Identität.

Mundgesundheitsziele

Ein Zweig der Versorgungsforschung, die Definition von Gesundheitszielen, spielt auch in der Zahnmedizin eine wachsende Rolle. Auf Grundlage des international empfohlenen Rahmenwerkes der Fédération Dentaire Internationale (FDI) „Global Goals for Oral Health 2020” wurden von zahnmedizinischer Wissenschaft und Berufsstand gemeinsam die für Deutschland relevanten sowohl krankheitsbezogenen als auch gesundheitsförderlichen Mundgesundheitszielbereiche für das Jahr 2020 definiert. Die BZÄK sieht in der aktuellen Weiterentwicklung der Ziele von 1996 eine lohnende Möglichkeit der gesundheitspolitischen Positionierung. Es geht dabei auch um die Einforderung gesundheitspolitischer Rahmenbedingungen. Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen:

• Mundgesundheitsziele bieten eine Plattform für den zahnärztlichen Berufsstand, um sowohl an der Verbesserung der Mundgesundheit als auch an der politischen Mitgestaltung des Gesundheitssystems aktiv teilzunehmen.

• Mundgesundheitsziele definieren Aufgaben für die Zahnärzteschaft. Sie bieten die Möglichkeit, die zahnärztliche Tätigkeit sowie die gesundheits- und versorgungspolitischen Rahmenbedingungen zu evaluieren.

• Mundgesundheitsziele verfolgen präventive Aspekte. Deutschland ist damit das erste Land weltweit, welches die aktuellen internationalen Zielempfehlungen von FDI/WHO auf nationaler Ebene definiert hat.

Prognose Zahnarztzahlen

Das Institut der Deutschen Zahnärzte hat im Jahre 2004 eine Forschungsmonographie zur Projektion der mutmaßlichen Zahnärzteentwicklung in Deutschland für die nächsten 20 Jahre vorgelegt. Die Ergebnisse dieser Basisanalyse zeigen, dass bei unveränderten Rahmenbedingungen im Jahr 2020 wahrscheinlich mit einem leichten Anstieg der Zahnärztezahlen und mit einem etwas abnehmendem Leistungsvolumen zu rechnen ist. Anders als bei den Ärzten, ist also bei den Zahnärzten in Zukunft nicht von personellen Engpässen auszugehen, so dass die Gefahr einer Unterversorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen warden kann. Ausgehend von drei unterschiedlichen Prognosevarianten für das Jahr 2020, die einen möglichen Korridor der Zahnärztezahlentwicklung beschreiben, ist bei behandelnd tätigen Zahnärzten mit Steigerungsraten zwischen sechs und 15 Prozent zu rechnen (Basisjahr 2004). Dass die Zahnarztzahlen leicht zunehmen, während die Zahl der Approbationen relativ konstant bleibt, liegt am Altersstruktureffekt: Es folgen mehr junge Zahnärzte nach als alte Zahnärzte aus dem Berufsleben ausscheiden; einem konstanten Zufluss steht also ein geringerer Abgang entgegen.

Ein weiteres Ergebnis der Prognose-Studie zeigt: Die Feminisierung der zahnärzlichen Profession schreitet voran, ein Großteil der Zahnärzteschaft wird künftig von Frauen gestellt werden. Zurzeit machen sie etwas mehr als 60 Prozent der Studierenden der Zahnmedizin aus. Ab dem Jahr 2017 ist mit mehr als 50 Prozent Frauenanteil bei den zahnärztlichen Berufsausübenden zu rechnen (2005: 35 Prozent Frauenanteil).

Andere Gesundheitsberufe

Schon heute eröffnet das Zahnheilkundegesetz die Möglichkeit, dass approbierte Zahnärzte bestimmte Tätigkeiten an dafür durch Aufstiegsfortbildung qualifiziertes Personal, wie Zahnmedizinische Fachassistentin (ZMF), Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin (ZMP) oder Dental Hygienikerin (DH) delegieren können (ZHG §1 Abs. 5 und 6). Die hohe Zahl an fortgebildetem zahnärztlichen Assistenzpersonal in Deutschland belegt, dass diese Möglichkeit in den Praxen genutzt und auch zukünftig genutzt werden wird. Die Zahnärztekammern als zuständige Stellen für die Fortbildung passen regelmäßig die Fortbildungsordnungen an die fachlich-wissenschaftlichen Entwicklungen an.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Schnittstellen, an denen Zahnärzte mit anderen Gesundheitsberufen kooperieren. Diese Kooperationen sollen intensiviert und ausgebaut werden.

Bedeutung der Medizin

Die Bedeutung der Medizin innerhalb der Zahnmedizin wird in Zukunft für das zahnärztliche Fachgebiet zunehmen. Wissenschaftliche Erkenntnisse aus Untersuchungen der letzten Jahre zeigen, dass die Mundgesundheit in enger Wechselwirkung mit der Gesundheit des gesamten Körpers steht. Erkrankungen des Mundes können einen negativen Einfluss auf die Allgemeingesundheit haben. Auch wird der Zahnarzt zukünftig zunehmend ältere, multimorbide und chronisch kranke Patienten in seiner Praxis behandeln.

Der zahnmedizinischen Diagnostik kommt im Sinne des Screenings von wichtigen medizinischen Erkrankungen perspektivisch eine wachsende Bedeutung zu. Dieses Präventionspotential der Zahnmedizin gilt es zukünftig stärker zu nutzen. Über die Mundgesundheit hinaus wird sich das Spektrum der zahnmedizinischen Diagnostik und Prävention erweitern.

Die Früherkennung von Mundschleimhauterkrankungen und von Begleit-, Leit- oder Frühsymptomen, die auf eine Allgemeinerkrankung hinweisen sowie die Aufklärung zu Nikotin- und Alkoholkonsum und zum Komplex der ernährungsmitbedingten Erkrankungen, werden stärker als bisher in die zahnärztliche Verantwortung rücken. Der Zahnarzt wird immer mehr als „Arzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde” gefordert sein. Die interdisziplinäre Kooperation mit Ärzten und anderen Gesundheitsberufen wird sich intensivieren und die Zahnmedizin wird ein integrativer Bestandteil des medizinischen Fächerkanons sein.

Freiberuflichkeit

Die Behandlung von Patienten durch freiberufliche Zahnärzte in fachlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit und im individuellen Vertrauensverhältnis zum Patienten ist nach wie vor die beste Gewähr für eine hochqualifizierte Zahnheilkunde und für die Wahrung der Patientenrechte. Die bundesrechtliche Sozialgesetzgebung darf nicht geltendes Heilberufsrecht verformen. Folgende Rahmenbedingungen sind für die Ausübung einer unabhängigen, fachlich hochstehenden Zahnheilkunde notwendig:

• Beendigung der Budgetierung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung,

• Umsetzung einer neuen GOZ, basierend auf dem von der BZÄK vorgelegten „Verzeichnis der zahnärztlichen Leistungen – auf der Grundlage der wissenschaftlichen Neubeschreibung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“,

• sektorale Kostenerstattung im Bereich der ambulanten zahnärztlichen Versorgung anstelle des Sachleistungsprinzips,

• Verzicht auf eine Bedarfszulassung,

• generelle Aufhebung der Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für die Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung.

Zahnarzt als Generalist

Der Zahnarzt ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen der Mundgesundheit, der selbstverständlich in Sonderfällen den Patienten an einen spezialisierten Kollegen verweist. Das Zukunftsbild der zahnärztlichen Profession wird vielfältiger sein, dem Patienten mehr Wahlmöglichkeiten zugestehen, variable Praxisformen haben, aber auf einer gemeinsamen Grundlage, nämlich dem niedergelassenen praktischen Zahnarzt als Generalisten mit ein bis zwei Tätigkeitsschwerpunkten. BZÄK

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Szenarien

behandelnd tätige ZÄ

Praxisinhaber

Praxisinhaber

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abs.

Zuwachs

abs.

Zuwachs

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Prognosevariante 1: oberes Szenario (2100 Approbationen)

73 554

+ 15 %

64 250

+ 19 %

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Prognosevariante 2: mittleres Szenario (1950 Approbationen)

70 707

+ 11 %

61 700

+ 14 %

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Prognosevariante 3: unteres Szenario (1800 Approbationen)

67 861

+ 6 %

59 149

+ 9 %

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Quelle: IDZ 2004

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