Vertrag zu Gunsten Dritter – Alternative zur sofortigen Schenkung

Wenn die Eltern mit dem Sohne

Was eigentlich gut gemeint ist, ist deshalb allein noch lange nicht gut durchdacht. Nachlässigkeit kann bei Bankverträgen statt für Familienfrieden für erheblichen Ärger sorgen.

Nach sorgfältigen Überlegungen und intensiven Gesprächen mit ihrem ältesten Sohn und dem Kundenberater der Bank entschieden sich Petra und Harald M., gemeinsame Inhaber einer Zahnarztpraxis, bereits vor einigen Jahren zu einer vertraglichen Vereinbarung mit ihrer Hausbank. Darin wurde festgelegt, dass ihr ältester Sohn, eines von vier Kindern, nach Abschluss seines Studiums in zwei Jahren über ein Privatkonto seiner Eltern mit einem derzeitigen Kontostand von 90 000 Euro die Verfügungsmöglichkeit erhalten soll. Damit wollte das Zahnarztehepaar den Filius anspornen, zum einen das Studium möglichst zügig abzuschließen und zum anderen später die elterliche Praxis zu übernehmen. Wobei sich der Sohn besonders zu Letzterem eher zurückhaltend äußerte.

Aus Sorge um den Fortbestand der Praxis entschied sich das Unternehmerehepaar schließlich zu dieser Lösung, umso mehr als die anderen Kinder an der Praxisübernahme gar kein Interesse zeigten. Beide überlegten zwar auch die Möglichkeit einer sofortigen Geldschenkung an den ältesten Sohn, verwarfen diese Idee aber wieder, da ihres Erachtens damit für den Sohn keinerlei Anreiz verbunden sein würde, die Praxis tatsächlich zu übernehmen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die geplante spätere Schenkung mit den anderen Kindern ebenfalls detailliert besprochen wurde. Einwände gab es dabei nicht; offenbar waren die anderen Sprößlinge erleichtert, dass sie künftig mit der Frage der Fortführung der Praxis nicht mehr konfrontiert werden würden.

Der Vertrag zwischen den Eheleuten, der Bank und dem potentiellen Nachfolger aus den eigenen Reihen wurde vor diesem Hintergrund von den Vertragspartnern unterzeichnet. Ein Exemplar verblieb beim Kreditinstitut, jeweils eine Ausfertigung erhielten die Eheleute M. und ihr Sohn.

Papier ist geduldig, …

Während der nächsten Jahre entwickelten sich die Dinge allerdings nicht in die von den Eltern gewünschte Richtung: Ihr Sohn nahm inzwischen weder das Studium sonderlich ernst, noch zeigte er echtes Interesse an der Praxisnachfolge , etwa indem er sich bei gemeinsamen Gesprächen der Familie seinerseits nach der wirtschaftlichen Entwicklung der Praxis erkundigt hätte. Darauf angesprochen, wich er aus, verwies auf angeblich wirtschaftlich schwierige Zeiten für Zahnarztpraxen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten.

… die Altersgrenze nicht

Die Eltern, beide mittlerweile Mitte sechzig, und ergo zwangsläufig mit der baldigen Abgabe ihrer Praxis konfrontiert, entschieden sich angesichts der zögerlichen Haltung ihres Sohnes jetzt zu einem radikalen Schritt: Rücknahme der geplanten Schenkungsverpflichtung bei gleichzeitiger Suche nach einem externen Kollegen mittels diverser Standesorganisationen und eines professionellen Personalberaters.

Doch zeigte sich, dass der erste Punkt offenbar weitaus schwieriger durchzuführen sein würde als die Klärung der Nachfolge: beim erforderlichen Bankgespräch stellte sich nämlich heraus, dass die vertraglichen Formulierungen zu Gunsten des Sohnes eine Rücknahme der Vereinbarung nicht vorsehen, da im Vertrag ein Widerruf ausdrücklich ausgeschlossen wird. Offenbar wurden dieser wichtige Punkt und die damit möglicherweise verbundenen Rechtsfolgen während der vorbereitenden Gespräche weder vom Bankmitarbeiter noch von den Eheleuten beziehungsweise ihrem Sohn erkannt.

Ein weiteres Gespräch – jetzt mit dem Sohn – erwies sich als unbefriedigend, da dieser sich mit der kurzfristigen Zustimmung der Schenkungsrücknahme nicht anfreunden mochte. Vielmehr wolle er zunächst einmal die kommenden Jahre abwarten, um zu sehen, wie sich das Berufsbild des Zahnarztes entwickeln werde.

Was tun, wenn der eigene Nachwuchs offenbar auf Zeit spielt – die die Eltern aber nicht mehr haben? Trotz ungünstiger Ausgangslage bietet sich möglicherweise ein ganz simpler Ausweg aus diesem Dilemma: wenn der Vertrag schon nicht zu widerrufen ist, sollten die Eheleute als gemeinsame Kontoinhaber nach Rücksprache mit der Bank und gegebenenfalls mit einem Juristen über die kurzfristige Übertragung des Kontoguthabens von 90 000 Euro auf ein anderes Konto nachdenken. Damit stünde dem Sohn der ihm zugedachte Betrag später nicht mehr zur Verfügung.

Michael VetterFranz-Lehar-Str. 1844319 Dortmund

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