Vorsicht bei der Beschäftigung von Schülern

Praktikanten in der Praxis

Auch Zahnärzte beschäftigen gerne Schüler als Praktikanten. Ein Praktikum erleichtert das gegenseitige Kennenlernen und schon manches Mal ergab sich aus dieser kurzen gemeinsamen Zeit eine weitere zur Ausbildung. Bei der Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen sind allerdings einige Regeln zu beachten.

Ob es darum geht, Engpässe an Feiertagen zu überbrücken oder sich vor einem möglichen Ausbildungsvertrag kennenzulernen, Praktikanten in der Praxis sind kein Einzelfall.

Wie, wo und wann der Zahnarzt die Hospitanten einsetzen darf, hängt auch von deren Alter ab.

Kinder unter 15 Jahren, die ja noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nur mit Einwilligung der Eltern und maximal zwei Stunden täglich in der Zahnarztpraxis beschäftigt werden. Zudem muss die Beschäftigung entsprechend leicht und für Kinder geeignet sein. Auch für die Zeiten gibt es einen festen Rahmen: von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr – und weder vor noch während des Schulunterrichts.

Zum Schutze der Jugend

Etwas umfangreicher können Jugendliche (also zwischen 15 und 18 Jahre) beschäftigt werden, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Sie dürfen zusätzlich zu den aufgeführten Möglichkeiten noch in den Schulferien einer Beschäftigung nachgehen – für höchstens vier Wochen. Geht man von der Fünf-Tage-Woche aus, bedeutet das höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Dabei ist nicht vorgeschrieben, wie diese Arbeitstage auf die Ferien verteilt werden müssen. Es sind mehrere kürzere Ferienjobs ebenso denkbar wie ein langer in den Sommerferien.

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind die Jugendarbeitsschutzvorschriften zu beachten, wie sie der Zahnarzt bereits bei der Beschäftigung von jugendlichen Auszubildenden kennt. Besonders die maximale Arbeitszeit von acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich mit ausreichenden Pausen ist einzuhalten. Zudem gilt für Jugendliche während der Nachtzeit von 20:00 bis 6:00 Uhr ein Beschäftigungsverbot.

Üben Jugendliche einen Ferienjob aus, sind sie automatisch über die Zahnarztpraxis bei der Berufsgenossenschaft pflichtunfallversichert. Bei einem Arbeitsunfall wird der Schaden somit über die gesetzliche Unfallversicherung reguliert. Steuerlich gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen Ferienjob zu handhaben, die pauschale oder die individuelle Besteuerung.

Bei der pauschalen Besteuerung erhält der Jobber seinen Lohn ohne Abzüge und der Zahnarzt zahlt eine Pauschale an das Finanzamt. Diese Variante kann jedoch nur bei Minijobs angewandt werden, einem Job, bei dem nicht mehr als 400 Euro Bruttolohn gezahlt werden.

Erhält der Ferienjobber mehr als 400 Euro monatlich brutto, ist die individuelle Besteuerung vorgeschrieben. Vom Lohn des Jobbers werden Lohn-, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Über die Einkommensteuererklärung kann sich der Jobber jedoch die abgezogenen Steuern vom Finanzamt zurückholen.

Die jugendlichen Jobber müssen keine Beiträge an die Sozialversicherungsträger zahlen, sofern sie maximal 50 Tage oder zwei Monate pro Jahr arbeiten. Liegt die Arbeitszeit darüber, und werden nicht mehr als 400 Euro pro Monat verdient, muss der Zahnarzt lediglich pauschale Abgaben entrichten. Die festgelegten Sätze in die Sozialversicherung muss der Zahnärzte erst zahlen, wenn der Ferienjobber mehr als 400 Euro monatlich verdient.

Damit die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung korrekt möglich ist, sollte der Zahnarzt Folgendes beachten: Soll die Beschäftigung des Ferienjobbers versicherungsfrei bleiben, muss vertraglich schriftlich im voraus (!) die kurzfristige Tätigkeit vereinbart sein. Zudem sollte sich jeder Zahnarzt von dem Ferienjobber beziehungsweise von dessen Eltern schriftlich und mit Unterschrift bestätigen zu lassen, dass dieser keine andere Beschäftigung hatte, respektive wenn doch, wie lange und in welchem Umfang diese Beschäftigung ausgeübt wurde.

Zusätzlich zu den genannten Aspekten sind bei der Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen einige Sonderregelungen zu beachten. Deshalb ist jedem Zahnarzt dringend zu empfehlen, nicht zu „blauäugig“ Praktikanten zu beschäftigen, sondern sich vorab bei seinem Steuerberater zu informieren. Die Tücke liegt im Detail.

Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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