Bundesfamilienministerium zur Gleichbehandlung

Gefühlte Diskriminierung

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Noch im Aufbau befindet sich die neue Stelle im Bundesfamilienministerium, die sich mit Beschwerden wegen tatsächlicher oder empfundener Diskriminierung auseinandersetzt. Auch Ärzte können sich dahin wenden, berichtete die Ärzte-Zeitung. Etwa wenn sie sich wegen der Altersgrenze benachteiligt fühlen

Seit einem guten halben Jahr gibt es im Familienministerium eine Antidiskriminierungsstelle (ADS), die letzten August fast zeitgleich mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) an den Start ging. Auf die Anfrage der zm an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) relativierte ein Sprecher jetzt die Ankündigung der Ärzte-Zeitung, dass sich vor allem Ärzte dort beschwert hätten. Zwar seien unter den Anfragenden zu 0,5 Prozent auch Ärzte, die sich dann vorrangig wegen der Zulassungsgrenze oder Niederlassungsbeschränkung für Kassensitze, in Einzelfällen auch wegen Fragen zu Tarifverträgen schlau machen wollten.

Zudem weist die ADS in der Regel darauf hin, dass sie keine Rechtsberatung im engeren Sinne nach dem Rechtsberatungsgesetz führt, sondern lediglich informiert ohne dabei rechtsberatend tätig zu werden. Bei schwierigen rechtlichen Fragen empfehle sie, anwaltlichen Rat einzuholen.

Doch sei es fraglich, ob die Frage der Zulassungsbeziehungsweise Niederlassungsfreiheit überhaupt unter den Anwendungsbereich des AGG falle.

Schließlich, so der Hinweis, seien diese Fragestellungen im Sozialgesetzbuch V geregelt. Für die Sozialgesetzbücher (SGB) ist speziell das (im Rahmen des AGG eingeführte) Benachteiligungsverbot des § 33c SGB I einschlägig. Pech für jene, die bei Altersgrenzen das Nachsehen haben, denn dieses bezieht sich nur auf die Merkmale „Rasse, ethnische Herkunft und Behinderung“, nicht aber auf das Merkmal „Alter“.

Die Zulässigkeit einer Altersgrenze bei Kassenzulassungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2001 entschieden, als verfassungsgemäß erklärt. Allerdings erging dieses Urteil, ehe die EU-Rahmenrichtlinie in Kraft trat. Daher sei nicht auszuschließen, dass eine Entscheidung unter Berücksichtigung des EU-Rechts anders ausfallen könnte, so die ADS. Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte etwa ist optimistisch und hat erklärt, er wolle mehrere Musterklagen gegen die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragszahnärzte führen.

Auch der EuGH befasst sich im Rahmen eines anhängigen Verfahrens mit der Frage der Altersgrenzen. Generell wird von vielen Kommentatoren die Zulässigkeit von Altersgrenzen angezweifelt, berichtet die ADS. Es sei daher davon auszugehen, dass es entsprechende Rechtsprechung und in ihrer Folge weitere rechtliche Entwicklungen geben werde.

Im Vierten Kapitel des SGB V, § 98, (2) 12 heißt es: „Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über den Ausschluss einer Zulassung oder Ermächtigung von Ärzten, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie die Voraussetzungen für Ausnahmen von diesem Grundsatz, soweit die Ermächtigung zur Sicherstellung erforderlich ist.“

Entsprechend der zwischenzeitlich geänderten politischen Vorgaben verweist das Ministerium denn auch darauf, dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) die Altersgrenze für die Niederlassung als Vertragsarzt (BGBl. I S. 3439) bereits aufgehoben habe. Nach der Neuregelung sei die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren ganz und die Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Gebieten aufgehoben.

Die Feststellung, dass in einem bestimmten Gebiet eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht, treffe der jeweilige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, betont die ADS.

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