Private Krankentagegeldversicherung

Mehr Schutz vor der Vertragskündigung

Ein selbstständiger Architekt hatte bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) eine Krankheitskosten-, eine Pflegepflicht- und eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Nach Jahren der Mitgliedschaft meldete er der Krankenkasse seine Arbeitsunfähigkeit.

Trotz der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit war der Architekt beratend tätig. Nachdem die PKV hiervon erfahren hatte, kündigte sie fristlos den Versicherungsvertrag mit der Begründung, dass der Architekt beruflich tätig geworden sei und gleichzeitig Krankentagegeld geltend gemacht und sich dadurch unberechtigt Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zu erschleichen versucht habe.

Nach den Versicherungsbedingungen der PKV setzt der Anspruch auf Krankentagegeld eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keine anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Versicherungsbedingungen berechtigen die PKV auch zur Kündigung der Krankentagegeldversicherung aus wichtigem Grund. Laut Gesetz liegt ein solcher vor, wenn der PKV unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Voraussetzung für eine Kündigung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Somit war die PKV zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversicherung nicht berechtigt. Der BGH bestätigte aber auch, dass der Architekt an den Tagen, an denen er seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hatte, zu Unrecht das Krankentagegeld verlangt hatte.

Die dargestellten Versicherungsbedingungen finden sich üblicherweise auch in den Verträgen von Zahnärzten. Bisher riskierte ein Zahnarzt seinen Versicherungsschutz, wenn er trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit auch nur die geringsten beruflichen Aktivitäten durchführte. Er musste mit der fristlosen Vertragskündigung rechnen und stand dann ohne Versicherungsschutz da. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch die PKV nicht mehr so einfach möglich, weil alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und nicht nur die Interessen der PKV sondern auch die Interessen des Zahnarztes abgewogen werden müssen.

BGH, Az: IV ZR 129/06

Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin, Master of Business AdministrationMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

 

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