Master of Science versus Fachzahnarzt

Verwechslungen ausschließen

Das Landgericht Kleve hat unlängst in zwei interessanten Urteilen zur Führung des „Master of Science Kieferorthopädie“ Stellung genommen. Auch wenn diese Urteile bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig und bereits entsprechende Zweifel angemeldet waren, enthalten sie doch einige neue Gedanken.

Im ersten Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kleve vom August 2007, kündigten die Beklagten den Betrieb ihrer zahnärztlichen Klinik öffentlich als „Fachklinik für Kieferorthopädie“ an. Keine der in der Klinik tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte waren jedoch berechtigt, die Gebietsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ zu führen. Die Beklagten stützten sich auf das Argument, dass eine in der Klinik tätige Zahnärztin einen „Master of Science (MSc) Kieferorthopädie“ erworben habe und daher der Betrieb einer entsprechenden „Fachklinik“ ohne Weiteres behauptet werden könne. Die Gegenseite klagte auf Unterlassung.

Fachklinik nur mit Fachzahnärzten

Das Gericht führte dazu aus, dass sich der Patient bei seiner Nachfrageentscheidung in aller Regel darauf verlasse, bei der Behandlung in einer „Fachklinik für Kieferorthopädie“ besonders qualifizierte Leistungen zu erhalten. Mangels eigener Fachkompetenz des Patienten bleibe ihm bei einer solchen Wahl allerdings nur der Rückgriff auf das Beurteilungskriterium von formal verliehenen Fachgebietsbezeichnungen. Im Rahmen derer eine spezielle Fachkenntnis nach den dafür geltenden gesetzlichen Regeln erworben und nachgewiesen werde. Entsprechend habe der Patient dann das Vertrauen, in einer solchen Klinik „fachzahnärztliche“ Leistungen zu erhalten. Werbe aber eine Institution mit einer medizinischen Qualifizierung, ohne dass einer ihrer zahnärztlichen Mitarbeiter über die dafür erforderliche gesetzlich definierte Qualifikation verfüge, so täusche sie potenzielle Patienten sowohl über Qualifikation als auch Qualifizierung ihrer Leistungen – unabhängig von deren konkreter Qualität. In Folge untersagte das Gericht die Ankündigung „Fachklinik für Kieferorthopädie“.

Heilberufsgesetz schützt den Fachzahnarzt

Im zweiten Urteil des LG Kleve mit demselbem Datum im August 2007 hatte das Gericht über die öffentliche Ankündigung des unstreitig von einem Zahnarzt erworbenen akademischen Grades „Master of Science Kieferorthopädie“ zu entscheiden. Die Kläger, Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, klagten auf Unterlassung der Ankündigung. Das Gericht führte dazu in seinem Urteil aus, dass entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa die Berechtigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in Frage stehe. Vielmehr sei die Berechtigung zur Führung einer zahnmedizinischen Fachgebietsbezeichnung zu prüfen. Durch die Heilberufsgesetze der Länder, so das Gericht, sei nämlich bereits die zahnärztliche (Teil-) Fachgebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ geschützt. Dieser (Teil-)Begriff verliere seinen Charakter auch dadurch nicht, dass er mit einem akademischen Grad (MSc) verknüpft werde. Schließlich weise die Ankündigung „MSc Kieferorthopädie“ in den Augen des unbefangenen Bürgers auf eine überdurchschnittliche Zusatzausbildung mit Prüfung hin. Patienten könnten daher zu der nahe liegenden Auffassung gelangen, „MSc Kieferorthopädie“ und „Fachzahnarzt Kieferorthopädie“ seien gleichwertig, was aber objektiv nicht der Fall wäre.

Das öffentliche Führen zahnärztlicher (Teil-) Fachgebietsbezeichnungen unter „Zuhilfenahme“ von akademischen Graden (MSc) ausländischer Universitäten könne daher zu Irrtümern und Verunsicherungen führen.

Die in der Ankündigung „Master of Science Kieferorthopädie“ enthaltene (Teil-)Fachgebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ unterliegt damit nach Auffassung des LG Kleve auch ohne die Verknüpfung mit dem anderen Teilbegriff „Fachzahnarzt“ bereits dem Schutz des Heilberufsgesetzes. Die Führung des Begriffs „Kieferorthopädie“ sei daher ohne die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, zum Beispiel dreijährige Weiterbildungszeit, OP-Kataloge et cetera, rechtswidrig. Die Führung des Titels „Master of Science“ ohne den Zusatz „Kieferorthopädie“ sei aber ebenfalls unzulässig, weil dieser akademische Grad als Gesamtheit aller seiner begrifflichen Bestandteile erteilt werde und auch nur als Gesamtheit geführt werden dürfe. Im Ergebnis sei also die Führung des „MSc Kieferorthopädie“ rechtswidrig.

Das Gericht geht im Folgenden auch auf das Verhältnis der Bezeichnungen „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ und „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie“ ein. Beim „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferortho- pädie“ soll nach Aussage des Gerichts die hiesige Bevölkerung gerade keine über die allgemeine zahnärztliche Ausbildung hinausgehende, fachgebietsbezogene Zusatzausbildung mit formaler Prüfung vermuten. Eine Verwechslungs- beziehungsweise Irrtumsgefahr im Verhältnis zum „Fachzahnarzt“ bestehe hier also nicht, so dass in Folge die Führung des „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie“ zulässig sei.

Ein Plus für Weiterbildung und Vertrauensschutz

Das erste Urteil zur „Fachklinik für Kieferorthopädie“ führt die bisherige Rechtsprechung in puncto Irreführung fort. Es stellt aber auch eindeutig klar, dass der Fachzahnarzt von seiner Qualifikation her über dem MSc steht. Gestärkt wird damit der nach den Beschlüssen der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer vom 23./24. November 2007 auf dem Deutschen Zahnärztetag in Düsseldorf angestrebte, neue modulare Weg der zahnärztlichen Weiterbildung. Dieser soll künftig eine, allerdings über ECTS Punkte genau festgelegte, Anrechnung der im Rahmen von strukturierter Fortbildung und postgradualen Masterstudiengängen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Weiterbildung zum Fachzahnarzt vorsehen.

Das Urteil zur Zulässigkeit der Ankündigung „MSc Kieferorthopädie“ bringt dagegen einen neuen Aspekt ein. Das Gericht trifft die Aussage, dass bereits der Teilbegriff „Kieferorthopädie“ voll dem Schutz des Heilberufsgesetzes unterfallen soll, also nicht geführt werden darf, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen an die fachzahnärztliche Weiterbildung erfüllt sind. Die Gebietsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ werde quasi entwertet, der Patient verunsichert, wenn der Teilbegriff („Kieferorthopädie“) mit einem anderen akademischen Grad (MSc) verbunden werde, der nicht dem Standard der regelrechten zahnärztlichen Weiterbildung entspreche.

Auch dieses Urteil könnte – wenn es denn Bestand hat – die neue modulare Weiterbildung im Sinne der angestrebten Hierarchie (strukturierte Fortbildung – Master – Fachzahnarzt) stützen und mit dem Argument des Patientenschutzes die rechtliche Unzulässigkeit des „parallelen“ Master Kieferorthopädie absichern. Gleiches dürfte natürlich auch für einen parallelen „MSc Oralchirurgie“ oder „MSc Parodontologie“ (in Westfalen-Lippe) gelten. Unberührt bleiben nach der Argumentationslinie des Urteils andere, begrifflich nicht die geschützten zahnärztlichen Fachgebietsbezeichnungen berührenden Masterabschlüsse.

Fraglich bleibt allerdings in der Tat, inwieweit insbesondere das letztere Urteil der Berufungsinstanz standhalten wird. Dies gilt sowohl für die neue Argumentation einer bereits geschützten „Teilgebietsbezeichnung“, als auch hinsichtlich des Verbots der Ankündigung eines europäischen, universitär verliehenen Mastertitels.

Selbst falls Rechtsmittel erfolgreich eingelegt werden, leisten die Urteile doch einen nachhaltigen gedanklichen Beitrag zum Patientenschutz: Selten trat das Unbehagen eines Gerichts mit der sich „liberal“ entfaltenden ärztlichen Werbewirklichkeit als Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich hervor – selten wurde der Wert einer normativ durch den Berufsstand abgesicherten Weiterbildungsqualität nachhaltiger betont und der Vielfalt ärztlicher Ankündigungen mit dem Argument des Vertrauensverlustes und einer entstehenden Intransparenz eine Absage erteilt.

Es bleibt jedenfalls zu hoffen, dass in der Rechtsprechung dem Vertrauens- und Patientenschutz wieder ein sinnvoller Stellenwert neben dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten – sicherlich ebenfalls berechtigten – öffentlichen Ankündigungsinteresse des Zahnarztes eingeräumt wird.

Dr. Markus SchulteHauptgeschäftsführerLandeszahnärztekammer Hessen

LG Kleve,Urteil vom 10. August 2007Az.: 8 O 2/7

LG Kleve,Urteil vom 10. August 2007Az.: 8O 3/07

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.