Auch bei Arzneimittelverschreibung:

Zahnheilkunde ist Humanmedizin

Die Auslegung rechtlicher Grundlagen zur Verschreibung von Arzneimitteln durch Zahnärzte schafft erstaunlicherweise immer wieder Anlass zu Diskussionen und Irritationen. Dieser Artikel stellt die Rechtsbasis noch einmal ausführlich dar.

Human kommt von homo, lateinisch „Mensch“, und bedeutet in der Medizin „den Menschen betreffend“. Gegensatz ist die das Tier betreffende Veterinärmedizin (von lateinisch „veterinae bestiae“, Tiere alt genug zum Tragen von Lasten). Teil der Humanmedizin ist die Zahnheilkunde. Ihre Ausübung ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. So lautet die gesetzliche Definition des Paragrafen 1 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Es ist falsch, von Humanmedizin und Zahnheilkunde als zwei nebeneinander stehenden gleichwertigen Begriffen zu sprechen. So darf man nicht Mediziner in Human- und Zahnmediziner aufteilen, was besonders bei Studierenden häufig geschieht. Man darf nicht „humanmedizinische“ Arzneimittel in Gegensatz zu primär aus zahnärztlicher Indikation angewandten setzen.

Basiert auf Medizin und Wissenschaft

Bewusst werden hier die Begriffe „Zahnheilkunde“ und „Humanmedizin“, nicht „Humanheilkunde“, verwandt. Der Begriff „Heilkunde“ außerhalb der Zahnheilkunde ist nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse gegründet, sondern umfasst auch Maßnahmen außerhalb dieser Erkenntnisse, so die eines Heilpraktikers. Es gibt kein „Heilkundegesetz“, sondern ein „Heilpraktikergesetz“, das als Ausübung der Heilkunde jede berufsmäßig oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen bezeichnet, ohne ihre Gründung auf ärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse zu stellen. Wer diese Heilkunde ausüben will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis; wer ohne sie tätig wird, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft (Paragraf 3 Abs. 1 Heilpraktikergesetz). Ärzte sind von dieser Strafdrohung freigestellt. Sie trifft nur Personen, die nicht als Arzt approbiert sind. Dazu gehören auch Zahnärzte. Sie sind als Zahnarzt nach dem Zahnheilkundegesetz, nicht als Arzt nach der Bundesärzteordnung approbiert und machen sich demnach strafbar, wenn sie die Humanmedizin über die Zahnheilkunde hinaus ausüben.

Das Heilpraktikergesetz von 1939 hat die „Kurierfreiheit“, das heißt die Befugnis eines jeden, ohne besondere Ausbildung Krankheiten zu behandeln, beseitigt. Es gilt aber nicht für die Zahnheilkunde, sie fällt nicht unter das Heilpraktikergesetz. Für sie blieb es bei der „Kurierfreiheit“ bis zum Zahnheilkundegesetz 1952. Es drohte in Paragraf 18 mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen demjenigen, der die Zahnheilkunde ausübt, ohne die (heute „Approbation“ genannte) Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu besitzen.

Approbationsordnungen

Für die ärztlichen Berufe der Human- und Veterinärmedizin gibt es auf gesetzlicher Grundlage (Bundesärzteordnung, Zahnheilkundegesetz, Bundestierärzteordnung) Approbationsordnungen, zwei in der Human-, eine in der Veterinärmedizin, die viele Gemeinsamkeiten ausweisen. So sind in allen dreien Ausbildung und Prüfung in der Pharmakologie und Toxikologie vorgesehen (Paragrafen 40 Absatz 1 Nr. II; 42 Approbationsordnung für Zahnärzte; Paragrafen 27 Absatz 1 Nr. 17; 28 ApprO Ärzte; Paragraf 29 Nr. 9 ApprO Tierärzte).

Nach Universitätsstudium, Staatsexamen und Approbation darf die Bezeichnung Arzt geführt werden. Für die Zahnheilkunde kommt entsprechend der Approbation der Wortteil „Zahn“, für den Tierarzt „Tier“ hinzu. Die drei Berufsbezeichnungen genießen den Schutz des Paragrafen 132 a Strafgesetzbuch. Wer unbefugt die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt führt, wird mit Gefängnis- oder Geldstrafe bestraft.

Arzneimittelrecht

Grundsätzlich gleichbehandelt werden die ärztlichen Berufe im Arzneimittelrecht. Nach Paragraf 48 Arzneimittelgesetz darf der Apotheker verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgeben. Die Verschreibungen der Ärzte muss der Apotheker in angemessener Zeit ausführen (Paragraf 17 Absatz 4 Apothekenbetriebsordnung). Die Approbationsinhaber sind nach ihren Approbationsordnungen in der Arzneimittellehre ausgebildet und staatlich geprüft worden. Ihnen ist die Beurteilung der Arzneimittelwirkung überlassen. Dem Apotheker ist nicht aufgegeben, zu überwachen, ob sich der Verordnende nur auf seinem Berufsfeld bewegt. Paragraf 17 Absatz 5 schreibt ihm vor, Bedenken zu klären, bevor er Arzneimittel abgibt. Nach Paragraf 20 hat er Ärzte zu beraten und zu informieren, ohne ihre Therapie zu beeinträchtigen. Er darf die Abgabe nicht einfach verweigern, weil ein Zahnarzt ein Mittel verordnet hat, von dem der Apotheker annimmt, es könne nicht der Zahnheilkunde dienen. Hat er Bedenken, der Zahnarzt gehe zu weit, mag er sich bestätigen lassen, dass der Zahnarzt nicht gegen das Heilpraktikergesetz verstößt. Gibt er trotz nicht beseitigter Zweifel das Mittel ab, so macht er sich nicht strafbar. Paragraf 17 Absatz 5 ist nicht strafbewehrt.

Die Bindung der Abgabe von Arzneimitteln an die Verschreibung von Ärzten ist viel älter als das Heilpraktikergesetz von 1939 und das Zahnheilkundegesetz von 1952. Da vorher Kurierfreiheit bestand, durfte auf jedem Gebiet der Heilkunde jedermann tätig sein und Verschreibungen vornehmen; der Apotheker durfte bestimmte Arzneimittel aber nur auf Verschreibung von Ärzten abgeben, ganz gleich welcher Richtung.

Einige wenige besonders bestimmte Arzneimittel durften auch auf Verschreibung eines Dentisten abgegeben werden. Das Zahnheilkundegesetz bot staatlich anerkannten Dentisten den Erwerb der Approbation als Zahnarzt nach einem Fortbildungskurs, in dem 20 Stunden der Arzneimittellehre und der Arzneiverordnungslehre zu widmen waren (Paragraf 5 mit Anhang 1 der Verordnung zur Durchführung des Paragrafen 8 ZHG, Bundesanzeiger 1952 Nr. 246).

Den neuen Zahnärzten stand nun die Verschreibung ohne Einschränkungen zu. Apothekern fiel es schwer, die bisherigen Beschränkungen aufzugeben. Sie suchten eine Anknüpfung der Verschreibung an die Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde und glaubten, sie in der Bestallung zu finden, die nicht über die Zahnheilkunde hinausgeht. Bei den akademisch ausgebildeten Zahnärzten bestand kein Anlass für eine solche Bindung, aber langsam kam den Apothekern zum Bewusstsein, dass auch sie nicht über die Zahnheilkunde hinausgehen dürfen. Die Anknüpfung der Verschreibung aller Zahnärzte an die Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde schien der richtige Weg, den auch Organisationen der Apotheker und sogar Gesundheitsministerien beschreiten wollten.

Es ist aber der falsche Weg. Wenn er konsequent beschritten würde, müsste der Apotheker alle Arzneimittel, auch Analgetika und Antibiotika verweigern, wenn der Zahnarzt sie außerhalb der Zahnheilkunde verschreibt. Der Apotheker kann aber gar nicht sehen, ob das der Fall ist. Deshalb werden diese Mittel unbeschränkt abgegeben, Eine Bindung an die Approbation findet nicht statt. Nur für Betäubungsmittel ist vorgeschrieben, dass Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sie nur auf ihrem Berufsfeld verschreiben oder im Rahmen einer Behandlung verabreichen dürfen (Paragraf 13 Betäubungsmittelgesetz). In Paragraf 3 Betäubungsmittel – Verschreibungsverordnung sind die Mittel und ihre Dosen, die der Zahnarzt für seine Patienten zur Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer verschreiben darf, festgelegt.

Für sich selbst darf der Zahnarzt keine Betäubungsmittel verordnen, wohl aber verschreibungspflichtige Arzneimittel. Bei Eigenbedarf darf der Apotheker sie ohne Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form abgeben, wenn er sich Gewissheit über die Person des Zahnarztes verschafft hat (Paragraf 4 Absatz 2 Verschreibungsverordnung), und der Eigenbedarf bezieht sich auf den Verordnenden selbst, beim Tierarzt nicht auf seinen Hund und beim Zahnarzt auf den ganzen Menschen, nicht nur seine Zähne. Wie weit ein approbierter Mediziner bei einer Verschreibung gehen darf, bestimmt nicht das Arzneimittelrecht.

Das Verordnen von Arzneimitteln, nicht nur von verschreibungspflichtigen, ist Ausübung der Heilkunde. Ein Zahnarzt kann ungestraft vom Heilpraktikergesetz alle Arzneimittel verordnen, die in Zusammenhang mit der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten stehen, so auch Nikotinpflaster mit dem verschreibungspflichtigen Tretinoin als prophylaktisches Raucherentwöhnungsmittel bei Mundhauterkrankung (Arzneimittelkommission der Bundeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zm 2008, Heft 7, Seite 46). Ein Zahnarzt führt als Beispiele von Arzneimitteln in der Zahnheilkunde Tranquilizer als Prämedikation und Corticoid als Notmaßnahme an (zm 2008 Heft 10, Seite 10). Ein Zahnarzt, der außerhalb der Zahnheilkunde Arzneimittel verschreibt, verstößt gegen das Heilpraktikergesetz und macht sich strafbar. Aber soweit das Heilpraktikergesetz nicht greift, macht er sich nicht strafbar. Und nicht verboten ist die Selbstbehandlung, so nicht die Verschreibung der Anti-Babypille einer Zahnärztin für sich selbst. Auch die Behandlung naher Angehöriger, etwa des kranken Kindes durch seine Mutter, verstößt nicht gegen das Heilpraktikergesetz, auch nicht die der Ehefrau durch ihren Ehemann, der Zahnarzt ist.

Der Apotheker ist nicht dazu berufen, die Einhaltung des Heilpraktikergesetzes durch Zahnärzte zu überwachen. An einer Straftat darf er sich nicht beteiligen, etwa wenn er Geschäfte mit dem Verkauf von Arzneimitteln im Zusammenwirken mit einem gesetzesuntreuen Zahnarzt machen würde. Aber ein solcher Fall ist nicht bekannt geworden und bliebe die große Ausnahme vom gesetzestreuen Verhalten der Zahnärzte.

Die Einhaltung des Heilpraktikergesetzes kann der Apotheker gar nicht überwachen. Analgetika- und Antibiotika-Verschreibungen, die den Großteil der Verschreibungen der Zahnärzte ausmachen, kann er nicht ansehen, ob sie in der Zahnheilkunde oder der sonstigen Humanmedizin gemacht worden sind. Die Ehefrau des Zahnarztes heißt nicht mehr notwendig wie er, so dass der Apotheker in Bedrängnis geriete, wenn er ein solches Rezept ablehnen würde, weil der Zahnarzt nicht fremde Frauen behandeln dürfte. Auch die Lebenspartnerin des Zahnarztes ohne Trauschein wird man als enge Familienangehörige betrachten, die er ohne Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz behandeln darf, und sie heißt auch nicht wie er. Der Apotheker soll sich auf die Kontrolle der Verschreibungspflicht beschränken, wie ihm die Arzneimittelkommission rät.Dr. jur. Heribert Pohl

Dr. jur. Heribert PohlEuskirchener Str. 950937 Köln

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