Steuern sparen mit Dienstleistungen

Stichwort „haushaltsnah“

Ob Minijobs und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, ob allgemeine Dienstleistungen und Handwerkerleistungen oder Pflege und Betreuung – der Moloch „haushaltsnah“ hat sich über die Jahre breit etabliert. Zahnärzte brauchen in diesem Steuerdschungel mit Namen „haushaltsnah“ eine Orientierung, sonst verschenken sie bares Geld.

Politiker fordern seit Jahren ein gerechtes, einfaches und überschaubares Steuerrecht. Und belassen alles beim Alten. Man betrachte nur mal den Steuerabzug bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Im Jahr 2003 wurde die Steuervergünstigung eingeführt, drei Jahre später überarbeitet; mittlerweile muss das vierte Anwendungsschreiben bestehende Zweifelsfragen klären, das Jahressteuergesetz 2008 bringt weitere Änderungen. Selbst für Experten ist die Komplexität unseres Steuerrechts kaum noch handhabbar. Zahnärzte brauchen zumindest eine fachgerechte Orientierung in dem Steuerdschungel mit Namen „haushaltsnah“, sonst verschenken Sie Geld.

Übersicht Steuerabzug

Fallen Ausgaben unter das Stichwort „haushaltsnah“ werden – anders als bei Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben – die Kosten nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen: Hier reduziert vielmehr der jeweils zulässige Betrag der Steuerersparnis direkt die Steuerschuld. Entsprechend bleibt der persönliche Steuersatz irrelevant. Die möglichen haushaltsnahen Aufwendungen erstrecken sich auf insgesamt vier große Blöcke, die steuerlich gleichberechtigt nebeneinander gefördert werden, nämlich als haushaltsnah einzustufende

• Beschäftigungsverhältnisse,

• Dienstleistungen anderer Unternehmer im Privathaushalt sowie

• Allgemeine Dienstleistungen oder

• Pflege und Betreuung.

Beschäftigungsverhältnisse

Damit ein Zahnarzt die steuerliche Begünstigung für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis erhält, muss das Arbeitsverhältnis zwingend einige Bedingungen erfüllen. Das Arbeitsverhältnis muss in einem inländischen oder einem EU-Privathaushalt bestehen und es müssen auch haushaltsnahe Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Förderung unterscheidet dann nur noch zwischen Minijobbern und sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.

Unter haushaltsnahen Tätigkeiten versteht der Fiskus alle Tätigkeiten, die zur Versorgung der im Haushalt lebenden Personen erbracht werden. Es gehört der Einkauf und die Zubereitung von Mahlzeiten dazu, die Reinigung der Wohnung und der Wäsche, oder die Pflege des Gartens. Nicht berücksichtigt werden außerschulischer Unterricht.

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten, oder zwischen Eltern und Kindern die im gemeinsamen Haushalt leben, wird nicht anerkannt. Die Hilfe im Haushalt gehört nun einmal zu den familiären Verpflichtungen.

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, erkennt der Fiskus hingegen unter bestimmten Voraussetzungen an. Die Verträge müssen zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen und tatsächlich auch durchgeführt werden. Deshalb kann die Tochter, die ihre alte alleinstehende Mutter „haushaltsnah“ versorgt, dieser die Steuerbegünstigung sichern.

Unter die Definition „Privathaushalt“ fällt auch die Wohnung, die dem Nachwuchs zum Beispiel während des Studiums zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wird – sofern das Kind steuerlich diesem Privathaushalt zugeordnet werden kann. Auch eine Zweit- oder eigengenutzte Ferien-/Wochenendwohnung in der EU wird berücksichtigt. Doch kann diese Steuervergünstigung für alle Wohnungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Betreut eine Tagesmutter ein Kind im Privathaushalt des Zahnarztes, erkennt der Fiskus das steuerbegünstigte Arbeitsverhältnis an. Würde sie das Kind hingegen in ihrem eigenen Haushalt betreuen, läge keine haushaltsnahe Beschäftigung vor und das Finanzamt würde diese Steuerbegünstigung nicht gewähren, nur gegebenenfalls als begünstige Kinderbetreuungskosten anerkennen.

Etwas schwieriger ist die Zuordnung bei Beschäftigungsverhältnissen, die eine Vielzahl von Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Privathaushalts umfassen. Hier kann die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt im Privathaushalt des Arbeitgebers liegt. Im Zweifel sollte vertraglich fixiert werden, welche Tätigkeiten ausgeführt werden – dann könnte zumindest eine steuerliche Teilbegünstigung erfolgen.

Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die im Haushalt lebende Kinder begleitet, können steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehören. Gleiches gilt für Pflegende, wenn diese alte oder kranke Menschen zum Arzt bringen oder bei deren Einkäufen begleiten.

Das Finanzamt hat ganz klar geregelt, dass nur für jene haushaltsnahe Beschäftigung diese Steuerbegünstigung beansprucht werden kann, die nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht worden ist. Dieses Problem stellt sich zum Beispiel bei den Kinderbetreuungskosten.

Im Zweifelsfall muss eine Aufteilung zwischen privaten und betrieblichen Aufwendungen erfolgen.

Alles sauber, in Büro und Heim

Eine Trennung ist ebenfalls notwendig bei der Reinigungskraft, die sowohl die Praxisräume als auch die Privatwohnung putzt.

Beschäftigt ein Zahnarzt in seinem Haushalt eine Au-pair, darf er dagegen gegebenenfalls verschiedene Steuervergünstigungen gleichberechtigt nebeneinander in Anspruch nehmen. Denn die Au-pair betreut einerseits die Kinder, hilft aber auch bei leichten Haushaltsarbeiten.

Kann der Zahnarzt die Kinderbetreuungskosten nicht anderweitig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen, darf er dann zumindest 50 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Au-pair-Beschäftigung als Kinderbetreuungskosten und damit als Sonderausgaben geltend machen. Für die andere Hälfte der Aufwendungen darf er die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Dafür ist jedoch ein Vertrag mit der Au-pair erforderlich, der die verschiedenen Tätigkeiten beinhaltet, und das Au-pair-Taschengeld darf nicht bar bezahlt werden.

Dienste anderer Unternehmer

Der Fiskus fördert die haushaltsnahen Dienstleistungen in einem inländischen oder EU-Privathaushalt mit maximal 1 800 Euro im Jahr, unterteilt die Förderung jedoch in zwei Teilbereiche:

Der erste geförderte Teilbereich umfasst Dienstleistungen sowohl allgemeiner Art als auch Dienstleistungen für Pflege und Betreuung. Für beide gelten die gleichen Regelungen. Hier wird die Steuerermäßigung von maximal 1 200 Euro gewährt, sofern die haushaltsnahen Tätigkeiten von selbstständigen Dienstleistungsunternehmen gegen Rechnung erbracht werden.

Der zweite geförderte Teilbereich umfasst die Dienstleistungen für handwerkliche Tätigkeiten gegen Rechnung. Für diesen Teilbereich mit einer Steuermäßigung von maximal 600 Euro sind wieder eigene Regelungen zu beachten.

Allgemeine Dienste

Unter diese Teilgruppe von Dienstleistungen subsumiert der Fiskus solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden könnten, für die aber ein Dienstleistungsunternehmen in Anspruch genommen wird. Voraussetzung dabei ist, dass die Dienstleistung und nicht die Lieferung von Waren (wie zum Beispiel bei einem Partyservice zur Geburtstagsfeier) im Vordergrund steht. Denn steuerlich berücksichtigt werden ausschließlich Arbeitskosten, nicht jedoch Materialkosten. Deshalb müssen auch die zwingend auszustellenden Rechnungen nach Arbeits- und Materialkosten aufgeschlüsselt sein. Haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art können sein: Reinigung der Wohnung, Straßen- und Gehwegreinigung, Schneeräumung, Gartenpflegearbeiten, privater Umzug, etc. Keine haushaltsnahe Dienstleistungen sind personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikleistungen) sowie Verwaltungs-, Planungs- und Beratungsdienstleistungen.

Für den Teilbereich der allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen sieht der Fiskus eine Steuerermäßigung bis zu 600 Euro vor. Dieser Höchstbetrag wird haushaltsbezogen gewährt, das heißt, auch wenn in einem Haushalt mehrere Personen wohnen, kann die Steuerermäßigung nur einmal und insgesamt bis zur Obergrenze von 600 Euro in Anspruch genommen werden. Mehrere Wohnungen einer Person (etwa Hauptwohnung und Ferienhaus) werden ebenfalls zusammengerechnet.

Durch allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen alleine kann die maximale Steuerermäßigung von 1 200 Euro also niemals erreicht werden. Diese ist nur in Kombination oder ganz alleine durch die zweite Teilgruppe der Pflegeleistungen erzielbar

Gepflegt, betreut

Dieser Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen sieht für bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen eine Steuerermäßigung bis zu 1 200 Euro vor.

Auch dieser Höchstbetrag ist haushaltsbezogen, das heißt, die Steuerermäßigung kann bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt nur bis zur Obergrenze von insgesamt 1 200 Euro in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung kann jedoch sowohl von der pflegebedürftigen Person wie auch von deren unterhaltspflichtigen Angehörigen geltend gemacht werden, soweit diese für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.

Der Staat fördert nur solche Pflege- und Betreuungsleistungen die bei Pflegebedürftigen der Stufe I bis III durchgeführt werden oder die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen werden, entweder durch eine Bescheinigung, ein amtsärztliches Attest oder einen Schwerbehindertenausweis. Leistungen der Pflegeversicherung sind zuvor von eigenen Aufwendungen abzurechnen.

Handwerker im Haus

Mit dieser Vergünstigung lassen sich bis zu 600 Euro jährlich an Steuern sparen. Dabei werden alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt, die in einem inländischen oder EU-Haushalt erbracht werden. Es muss sich um handwerkliche Tätigkeiten in einer eigengenutzten Wohnung oder einem eigengenutzten Haus handeln, ganz gleich ob die Wohnung gemietet ist oder sich im Eigentum befindet. Auch für umfangreichere Modernisierungsmaßnahmen wird der Steuerabzug gewährt.

Nicht berücksichtigt werden Handwerkerleistung, für die bereits eine KfW- oder andere Investitionsförderung erfolgt oder die Neubaumaßnahmen darstellen. Zudem dürfen die haushaltsnahen Handwerkerleistungen nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden sein. Im Gesetz ist zudem ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht dagegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden darf. Zu den Arbeitskosten zählen dabei auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie übliche Verbrauchsmittel wie Schmierstoffe oder ähnliches.

Nachweis von Kosten und Zahlung

Sowohl die entstandenen Kosten als auch deren unbare Bezahlung vom Bankkonto sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch entsprechend beigefügte Belege nachzuweisen.

Bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen wird dabei der Kostennachweis bei den Minijobbern durch die Bescheinigung der Einzugsstelle am Jahresende, bei den sozialversicherungspflichtig Angestellten dagegen durch eine Kopie der Lohnsteuerbescheinigung geführt. Da die anderen haushaltsnahen Dienst- sowie Handwerkerleistungen stets durch einen beauftragten Unternehmer erfolgen, ist hier die Vorlage der entsprechenden End-, Teiloder Anzahlungsrechnung entscheidend. Sämtliche Zahlungen für haushaltsnahe Aufwendungen – egal, ob Beschäftigungsverhältnis oder Dienstleistung – insbesondere auch Abschlagszahlungen oder Teilund Anzahlungen dürfen ausschließlich unbar (Überweisung, Dauerauftrag, Lastschrift) erfolgen und müssen durch eine Kopie des entsprechenden Kontoauszuges belegt werden. Damit führt jede Barzahlung – ohne jede Ausnahme – zwangsweise zum sofortigen Verlust des möglichen Steuerermäßigungsanspruches.

Zuordnen und Gestalten der Steuerermäßigung

Für alle Steuerermäßigungen gilt, dass sie in dem Jahr in Anspruch genommen werden können, in dem die Zahlung erfolgt. Es gilt somit das Abflussprinzip. Lediglich bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, etwa der monatlichen Zahlung einer Pflegeleistung, gilt eine andere Regelung. Wird die Zahlung bis zu 15 Tage vor beziehungsweise nach dem Jahreswechsel geleistet, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Beispiel: Ein Zahnarzt lässt zum Jahresende 2007 seinen Garten von einem Gartenbauunternehmen pflegen und die ordnungsgemäß erstellte Rechnung aus dem Dezember 2007 beträgt 4 500 Euro (Arbeitslohn). Geschickter Weise begleicht er die Rechnung in zwei Raten im Dezember 2007 (Teilüberweisung i.H.v. 3 000 Euro) und im Januar 2008 (Restüberweisung i.H.v. 1 500 Euro). Dann verteilt sich die Steuerermäßigung auf zwei Jahre: Im Jahr 2007 kann er 20 Prozent von 3 000 Euro = 600 Euro (Höchstbetrag) geltend machen. Für das Jahr 2008 ergibt sich dann noch einmal ein Betrag in Höhe von 20 Prozent von 1 500 Euro = 300 Euro.

Ohne die Verteilung des Betrages auf zwei Jahre wäre ein Teil der Aufwendungen aufgrund der Jahreshöchstgrenze von 600 Euro bei vollständiger Überweisung im Jahre 2007 ohne Auswirkung geblieben. Für das Jahr 2008 muss der Zahnarzt beachten, dass Handwerkerleistungen nunmehr nur noch bis zum offenen Restbetrag von 1 500 Euro begünstigt sind.

Dr. Sigrid OlbertzZahnärztin, Master of Business AdministrationMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

Jürgen StolzDipl.-Finanzwirt, Steuerberater,IAS/IFRS-AccountantHomberger Str. 72b47441 Moers

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