Aufhebung der 68er-Regelung

Licht am Ende des Tunnels

220979-flexible-1900
Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) hat die 1. Lesung passiert. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens ist von den Koalitionsfraktionen beabsichtigt, über einen Änderungsantrag die 68er-Regelung aufzuheben, verlautet es aus Regierungskreisen.

Die Altersgrenze für Vertragszahnärzte wird voraussichtlich noch in diesem Jahr aufgehoben. Seit 1999 dürfen Vertragszahnärzte „Kassen-Patienten“ nur bis zum Alter von 68 Jahren behandeln. Die Gesundheitspolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben sich für eine entsprechende Änderung im Sozialgesetzbuch eingesetzt. Jetzt gibt es innerhalb der Koalition eine Vereinbarung, die Regelung zur Aufhebung der Altersgrenze an eines der laufenden Gesetzgebungsverfahren anzuhängen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) bietet sich hierfür an. Und danach soll die gesetzliche Regelung gemäß § 95 Abs. 7 SGB V, nach der ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin über 68 Jahren nicht mehr als Vertragszahnarzt tätig sein darf, durch eine Änderung bald der Vergangenheit angehören.

Ein konsequenter Schritt

Dr. Rolf Koschorrek, Mitglied des Bundestages, der wiederholt die Diskussion um die Aufhebung der Altersgrenze angestoßen hat, äußerte sich gegenüber den zm zuversichtlich, dass im Herbst die Regelung durchgesetzt wird: „Ich freue mich sehr darüber, dass mein Vorschlag die Unterstützung meiner Fraktionskollegen fand und wir uns zusammen mit der SPD darauf geeinigt haben, ihn umzusetzen.“ Da es keinen Sinn mache, für diese einzelne Gesetzesänderung im SGB V ein eigenes Gesetzgebungsverfahren zu starten, solle die Änderung im sogenannten „Omnibusverfahren“, also zusammen mit einem umfangreicheren anderen Gesetz, in den Bundestag eingebracht und beschlossen werden.

Die KZBV als Vertretung der rund 56 000 Vertragszahnärzte in Deutschland begrüßte einhellig „die Ankündigung des Gesetzgebers, die Altersgrenze von 68 Jahren in der vertragszahnärztlichen Versorgung aufzuheben.“ Die Aufhebung, für die sich die KZBV zusammen mit anderen Zahnärzteorganisationen stark gemacht hatte, sei ein konsequenter Schritt, nachdem im Jahr 2007 bereits die Bedarfszulassung weggefallen sei.

Ein Stück zur Liberalität

Auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die Einigung der Koalitionspartner: „Dies ist ein wichtiger Schritt für die flächendeckende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung und gegen eine altersbedingte Benachteiligung bestimmter Berufsgruppen“, resümiert BZÄK-Präsident Dr. Dr. Jürgen Weitkamp. Und weiter: „Die beabsichtigte Rücknahme der eingrenzenden Regelung ist ein Stück zur Liberalität der zahnärztlichen Berufsausübung.“ Mit der Neuregelung wird auch der Vorwurf des Berufsstandes, dass den Versicherten bei Erreichen der Altersgrenze die Behandlung durch den „Familienzahnarzt“ genommen werde, hinfällig.

”Die persönliche Eignung hängt nicht zwingend mit dem Lebensalter der Bewerber zusammen.“Argument zur Kippung der Mindest-Altersgrenze für Gesundheitsfachberufe

Ursprünglich war diese Beschränkung 1993 in dem Gesundheitsstrukturgesetz beschlossen und mit Wirkung zum 1. 1. 1999 eingeführt worden mit der Begründung, dem ärztlichen Nachwuchs angesichts der Zulassungssperren für die Errichtung neuer Praxen ausreichende Berufsaussichten in der ambulanten Versorgung zu eröffnen. Daran knüpfte die Vorgabe, die Zulassungsbeschränkungen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sein sollten. Das aber ist längst Realität, betont Koschorrek auch mit Verweis darauf, dass mit der jüngsten Gesundheitsreform (GKV-WSG) die Zulassungsbeschränkungen im zahnärztlichen Bereich aufgehoben wurden. Auch die zweite Prämisse, nämlich Patienten (allerdings nur die GKV-Versicherten) vor überalterterten Behandlern zu schützen, ist seit Jahren durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (aus dem Jahr 2004), dass ein über 68-jähriger Zahnarzt durchaus Kollegen in anderen Vertragszahnarztpraxen vertreten darf, weitestgehend entkräftet.

Ein bestechendes Argument

Vor diesem Hintergrund hatte Koschorrek im Frühjahr dieses Jahres eine Initiative zur Aufhebung der Altersgrenze für die Zahnärzte erfolgreich in eine Anhörung des Gesundheitsausschusses eingebracht, die dort positiv bewertet wurde.

Dr. Fritz-Josef Willmes, BZÄK-Ehrenpräsident und Initiator des Vereins „Zukunftspraxis 50 Plus“ sieht hier ebenfalls Licht am Ende des Tunnels: Wichtig sei es doch für Niedergelassene, auch als erfahrener Zahnarzt zukunftsorientiert die Praxis führen zu können, und dies müsse unabhängig von einer fremdbestimmten Altersgrenze möglich sein.

Für ein Gelingen spricht auch die aktuelle Kappung der Mindest-Altersgrenze für Gesundheitsfachberufe. Im Hebammengesetz, im Logopädengesetz, im Masseurund Physiotherapeutengesetz, im Rettungsassistentengesetz und im pharmazeutischtechnischen Assistentengesetz sah eine Klausel ein jeweiliges Mindestalter für den Ausbildungsbeginn vor. Hierzu erklärt die zuständige Berichterstatterin der SPDBundestagsfraktion Margrit Spielmann, das sei nicht zeitgemäß, denn Bewerber, die die schulischen Voraussetzungen erfüllen, aber das entsprechende Alter noch nicht erreicht hätten, verlören Zeit und müssten diese Lücke mit anderen Maßnahmen überbrücken. Das soll nun geändert werden; einzige Ausnahme bleibt die im Rettungsassistentengesetz enthaltene Altersgrenze von 18 Jahren. Denn hier bräuchten die Auszubildenden als Fahrer des Rettungswagens eine Fahrerlaubnis.

Für den Wegfall der Altersgrenze sprachen sich die überwiegende Mehrheit der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung aus und machten deutlich, dass die persönliche Eignung nicht zwingend mit dem Lebensalter der Bewerber zusammenhängt. Ein bestechendes Argument, das sicher auch an dem anderen Ende der Altersskala Anwendung finden kann.

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.