Novellierter Delegationsrahmen für ZFA

Verantwortung des Zahnarztes wird gestärkt

Der Vorstand der BZÄK hat am 16. September 2009 den novellierten Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) beschlossen. Die Entscheidungsfreiheit und die Verantwortung des Zahnarztes im Umgang mit seinem Assistenzpersonal werden nun weiter gestärkt.

Eine wichtige Aufgabe der BZÄK ist es – unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen bei Wahrung der Freiberuflichkeit und der Patientensicherheit – auch zum verantwortungsvollen Umgang des Zahnarztes mit seinem Assistenzpersonal regelmäßig grundsätzliche Empfehlungen zu verabschieden. Dazu hat der BZÄK-Vorstand jetzt den Delegationsrahmen für die ZFA novelliert und beschlossen.

Normauslegung soll erleichtert werden

Nach 1993 und 2003 wurde jetzt die dritte Anpassung des Einsatzrahmens vorgenommen. Es handelt sich dabei um eine Stellungnahme der BZÄK zu § 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG). In dem Gesetz wird definiert, welche Tätigkeiten an qualifiziertes Personal übertragbar sind. Das BZÄK-Rahmenpapier will die tägliche Arbeit durch eine Interpretation der Rechtsnorm für den Berufsstand erleichtern. Dadurch soll ein Beitrag zur Liberalisierung und zum Bürokratieabbau und gegen eine Kompetenzbeschneidung des Zahnarztes geleistet werden.

Der Delegationsrahmen dient dem Zahnarzt als Hilfestellung. Es unterstützt bei der Auslegung der Vorschriften über dessen persönliche Leistungserbringung und die Delegation zahnärztlicher Leistungen an das Personal. So hat der Zahnarzt den Einsatzrahmen für jede seiner Mitarbeiterinnen individuell festzulegen und sollte dies schriftlich dokumentieren. Er sollte Anordnungen für den konkreten Behandlungsfall treffen. Der Zahnarzt muss jederzeit für Rückfragen, für Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen.

Fünf Grundsätze

Der neue Delegationsrahmen umfasst fünf Grundsätze:

1. Persönliche Leistungserbringung durch den Zahnarzt

Dazu gehören insbesondere: die Untersuchung des Patienten, die Diagnosestellung und Aufklärung, die Therapieplanung, die Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen, invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe, Injektionen und sämtliche operativen Eingriffe.

2. Delegation zahnärztlicher Leistungen

Bei der Delegation ist zu beachten:

• Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG.

• Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes.

• Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert.

• Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin.

• Der Zahnarzt ordnet die konkrete Leistung an (Anordnung).

• Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung (Weisung).

•Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht).

• Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt.

• Der Zahnarzt ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine von ihm persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung).

3. Qualifikation

Je qualifizierter die Mitarbeiterin ist, desto mehr Leistungen können an sie delegiert werden. Durch Fortbildungsmaßnahmen der ZFA, zum Beispiel durch IP-Kurse und Aufstiegsfortbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin (ZMV), Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin (ZMP), Zahnmedizinischen Fachassistentin (ZMF) oder Dentalhygienikerin (DH), können weitergehende Qualifikationen erworben werden. Diese eröffnen weitergehende Delegationsmöglichkeiten, sofern sich der Zahnarzt von der dadurch vermittelten Eignung der Mitarbeiterin überzeugt hat.

4. Folgen bei Nichtbeachtung der Delegationsgrundsätze Die Nichtbeachtung kann straf-, haftungs- und arbeitsrechtliche Folgen haben.

Die Nichtbeachtung kann straf-, haftungsund arbeitsrechtliche Folgen haben.

Zu beachten ist:

• ZFA, ZMP, ZMF und DH sind keine (approbierten) Heilberufe.

• ZMP, ZMF und DH sind keine Berufsbilder, sondern Aufstiegsfortbildungen.

• „Dental- oder Zahnkosmetikerin“ oder ähnliche Bezeichnungen sind keine Ausbildungsberufe, keine Heilberufe und keine anerkannten Aufstiegsfortbildungen.

5. Zulässiger Einsatzrahmen gemäß Zahnheilkundegesetz

Je nach Qualifikationsstufe eröffnet sich ein zulässiger Rahmen von Hilfeleistungen, der bis an den durch nachfolgende beispielhafte Aufzählungen beschriebenen Rahmen reichen kann.

Radiologische Untersuchungen, Erstellen von Röntgenaufnahmen

Einsatzrahmen ist die technische Erstellung des Röntgenbildes. Die Röntgenanordnung ist vom Zahnarzt zu erteilen.

• Dokumentation, Herstellen von Situationsabdrücken

Beispiele: Teiltätigkeiten bei der Kieferabformung zur Erstellung von Situationsmodellen, Erheben und Dokumentieren von nichtinvasiv ermittelten Indizes

• Konservierender / prothetischer Bereich

Beispiele: Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Füllungspolituren

• Kieferorthopädie

Beispiele: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt

• Kariesprävention

Beispiele: lokale Fluoridierung nach Verordnung mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren, Anfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Kariesrisikobestimmung, Motivation und Instruktion, Ursachen von Karies erklären, Hinweise zur zahngesunden Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation

• Prävention der Parodontalerkrankungen

Beispiele: Teiltätigkeit bei der Wundversorgung: Verbände, Motivation und Instruktion, Ursachen von Parodontopathien erklären, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation, Erstellen von Indizes, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen

Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild können im konkreten Einzelfall eine Delegation ausschließen.

Tabelle fakultativ

Eine beigefügte Delegationstabelle, die in einzelnen Kammerbereichen schon Verwendung findet, ist nicht obligater Bestandteil des Delegationsrahmens, sondern kann als Anlage von den Kammern fakultativ verwendet werden. Sie wurde dahingehend aktualisiert, dass der Zahnarzt der Leistungen delegiert, im Rahmen seines Qualitätsmanagements für seine Assistenz dieses Raster individuell und in eigenem Ermessen festlegen kann. Die Zahnärztekammern können auf Grundlage der vermittelten Fortbildungsinhalte im Rahmen der im jeweiligen Kammerbereich gültigen Fortbildungsordnungen weitere Empfehlungen hierzu abgeben. pr/BZÄK

• Der neue Delegationsrahmen ist im Netz abrufbar unter:http://www.bzaek.de/filead min/PDFs/grafiken/Delegationsrahmen.pdf

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