Verträge mit Angehörigen

Wasserdicht formulieren

Heftarchiv Praxis
sg
Der Ehepartner als Betriebsmanager oder Personalverantwortlicher der Praxis – so oder ähnlich sehen viele ‚Praxisgemeinschaften’ aus. Damit die Zusammenarbeit harmonisch gedeiht und finanziell abgesichert ist, sind bei der Vertragsgestaltung einige Regeln zu beachten.

Wer mit engen Verwandten in der Praxis zusammenarbeitet, schätzt – im optimalen Fall – die vertrauensvolle Situation, die sich bei solch einem Arbeitsverhältnis ergibt. Wer solch einen Arbeitsalltag eingeht, der sollte sich jedoch vorher absichern, dass vertragliche Regelungen getroffen werden, die an Eindeutigkeit nichts vermissen lassen. Und wer einige juristisch relevante Regeln beachtet, der kann zudem in den Genuss steuerlicher Erleichterungen, die der Gesetzgeber hier vorsieht, kommen. Generell gilt der Grundsatz: Damit ein Anstellungsverhältnis mit dem Ehegatten steuerlich anerkannt wird, muss es einem sogenannten Fremdvergleich standhalten, das heißt im Klartext, es unterliegt den gleichen Kriterien, die auch für nicht verwandte Personen gelten.

Arbeitsverträge

Größter Vorteil – das Gehalt bleibt in der Familie. Wer als Selbstständiger seinen Ehepartner anstellt, mindert seinen steuerpflichtigen Gewinn und damit auch die Einkommensteuer. Unter dem Strich bleibt in der Regel ein Plus, auch wenn beim angestellten Partner auf Lohnsteuerkarte Steuern anfallen.

Da das Finanzamt genauer hinschaut, wenn ein oder mehrere Familienmitglieder im eigenen Unternehmen beschäftigt sind, sollten einige Voraussetzungen geschaffen werden, um die rechtmäßige Anerkennung solcher Arbeitsverhältnisse sicherzustellen.

Die Arbeitsverträge zwischen Ehepartnern und Verwandten sollten dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Sie müssen also eindeutig und ernsthaft sein. Dazu gehört auch, dass das Familienmitglied wirklich im Unternehmen tätig ist, also nicht nur auf dem Papier steht, und dass die üblichen Lohn- und Sozialabgaben abgeführt werden.

Es empfiehlt sich weiterhin, die Vergütung im unternehmensüblichen Rahmen – idealerweise vergleichbar mit in ähnlicher Funktion tätigen Personen – zu vereinbaren. Bei zu hohen Gehältern könnte der Fiskus Gewinnentnahme unterstellen. Zudem ist wichtig, dass das Gehalt auch wirklich gezahlt wird, möglichst auf ein Konto, dessen alleiniger Inhaber der Arbeitnehmer ist, damit keine Irritationen entstehen und die Zuordnung eindeutig erfolgen kann.

Entsprechende Grundsätze sind auch zu beachten, wenn dem Ehegatten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wird. Denn in diesen Fällen prüft der Fiskus zusätzlich, ob die vereinbarte Altersversorgung zu einer ’Überversorgung’ führt. Diese wird dann angenommen, wenn durch die betriebliche Altersversorgung zusammen mit anderen Ansprüchen wie etwa einer gesetzlichen Rentenversicherung Alterseinkünfte von mehr als 75 Prozent der letzten Aktivbezüge entstehen. Da dies in der Regel schwer vorauszusagen ist, erkennt die Finanzverwaltung Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung generell auch dann an, wenn die Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung zusammen mit anderen Renteneinkünften 30 Prozent des steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns nicht übersteigen.

Wenn all diese Voraussetzungen ordnungsgemäß beachtet werden, dürfte auch der Fiskus das Arbeitsverhältnis problemlos anerkennen. Daraus wiederum ergeben sich weitere Vorteile, von denen die Vertragspartner profitieren: Das kann ein bezahlter Sprachkurs sein, der im Unternehmensinteresse absolviert wird, oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen. Zudem können viele weitere Vorteile wie die Überlassung von Firmenfahrzeugen, Kindergartenzuschüsse, Gesundheitsförderung oder Ähnliches genutzt werden.

Mietverträge

Ein anderes Beispiel Steuern zu mindern ist die Vermietung von Wohneigentum an Kinder oder Eltern. Davon profitieren beide – eine Seite von günstigeren Mieten, die andere von der geringeren Steuerbelastung. Wichtig ist, dass auch hier die entsprechenden Verträge denen mit Fremden vergleichbar sein müssen. Das heißt, das Mietobjekt muss eindeutig benannt werden, die Dauer des Mietverhältnisses muss ersichtlich sein, Mietzins, Betriebskosten und Kündigungsfristen müssen verbindlich vereinbart sein. Am besten geht das mit einem Standardmietvertrag, damit wird in aller Regel den steuerlichen Anforderungen entsprochen. Darüber hinaus ist jedoch auch auf die konsequente und nachvollziehbare Umsetzung zu achten: Der Mieter muss die Räumlichkeiten bewohnen und den vereinbarten Mietzins samt Nebenkosten aus seinen Mitteln bestreiten.

Die aber können durchaus vorher von den unterhaltspflichtigen Eltern an den Sprössling überwiesen worden sein. Auch umgekehrt können Kinder ihren beispielsweise nicht mehr erwerbstätigen Eltern eine Eigentumswohnung überlassen, um die Kosten als Werbungskosten beim steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Zu achten ist aber in jedem Fall darauf, dass der von Familienmitgliedern geforderte Mietzins mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete betragen muss, da andernfalls die steuerliche Anerkennung der mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten wie Finanzierung, Grundsteuer, Verwaltung, Instandhaltung oder Ähnliches in Gefahr ist.

Darlehensverträge

Benötigt ein Familienmitglied Geld für Investitionszwecke, beispielsweise zur Finanzierung von Immobilien, die vermietet werden sollen, so kann derjenige entweder versuchen, die benötigte Summe bei der Bank aufzutreiben oder sich erst einmal im Familienkreis nach Darlehensgebern umschauen. Auch hier sind für eine steuerliche Anerkennung – wie bereits in den voraus-gehenden Fällen – absolut wasserdichte Verträge unumgänglich.

Alle Darlehenskonditionen müssen stets denen zwischen Fremden entsprechen. Gewährt beispielsweise ein Kind seinen Eltern ein Darlehen, das diese im Bereich ihrer Einkunftserzielung verwenden, können diese die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch für den Fall, wenn die Eltern dem Kind den Darlehensbetrag vorher geschenkt haben.

Eine solche Schenkung kann steuerfrei alle zehn Jahre bis zu 400 000 Euro pro Kind betragen. Sie darf jedoch nicht zweckgebunden sein und/oder in direktem Verhältnis zum Darlehen stehen. Deshalb sollte geprüft werden, den fraglichen Betrag zwischenzeitlich noch anderweitig anzulegen.

Verträge mit Angehörigen unterliegen besonderen Regelungen. Um alle individuell optimal zu beachten, empfiehlt es sich, einen Fachmann zu Rate zu ziehen. Solche Experten sind zu finden im Steuerberater-Suchdienst der Bundessteuerberaterkammer unterwww.bstbk.de.

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