Arzthaftung

Keine Delegation bei Aufklärung

sg

Geht es bei einer zahnärztlichen Behandlung um die Aufklärung des Patienten über die Details, so ist eine Delegation an das nichtärztliche Personal nicht zulässig. Dies machte der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Wolfgang Frahm, auf dem 10. Medizinrechtstag in Frankfurt am Main deutlich. Frahm: „Nur der Arzt hat genügend Kenntnisse und Informationen, um den Patienten hinreichend aufzuklären.“ Selbst wenn das nichtärztliche Personal durch qualifizierte Ausbildung einen Teil der ärztlichen Tätigkeit übernehmen können sollte, so bedürfe es bei der Aufklärung des umfangreicheren Wissens des Arztes. Gerade bei Fragen zu den Eingriffsrisiken oder zu möglichen alternativen Behandlungsmethoden reiche ein lediglich punktu-elles Wissen nicht aus. Dies gelte auch und erst recht bei besonderen Komplikationssituationen etwa auf Grund der vorangegangenen Behandlung oder bei Vorveranlagungen des Patienten.

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