Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken

Regeln der Bankverbindung

sg
Wer seine Rechte und Pflichten im Umgang mit der Bank kennt, der kann nicht überrascht werden. Denn gerade in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten rechnen Banken oft noch einmal nach – und kommen bisweilen zu einer ungünstigeren Prognose.

Da sie „nach sorgfältiger Prüfung zu einer ungünstigeren Risikoeinschätzung“ gekommen ist, bittet die Hausbank Hartmut S. als Praxisinhaber „neben der bereits bestehenden Grundschuld um ein weiteres Grundpfandrecht zur Absicherung der Praxiskredite“. Ob diese Forderung berechtigt ist, wird S. in den kommenden Wochen in einem Gespräch mit dem für ihn zuständigen Bankmitarbeiter erst noch hartnäckig verhandeln. Dazu wird ihm die Bank konkret mitteilen müssen, wie sie zu der von ihr angeführten „ungünstigeren Risikoeinschätzung“ im Einzelnen überhaupt gekommen ist. Dass sie zu einer solchen Forderung aber zumindest grundsätzlich berechtigt ist, geht schon aus den Banken-AGB hervor, die S. bei der damaligen Kontoeröffnung akzeptiert hat. Vor allem bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kredit nehmers greifen Bankinstitute auf eine solche Sicherheitenverstärkung zurück. S. war diese AGB-Klausel bisher nicht bekannt.

Tatsächlich können viele Praxisinhaber auch mit anderen Stichworten wie „Bankauskunft“, „Mitwirkungspflicht“ oder „AGB-Haftung“ meist nur wenig anfangen. Das kann im Einzelfall erhebliche Nachteile mit sich bringen, da sich die Banken grundsätzlich auf ihre AGB beziehen, wenn es Differenzen mit Kunden etwa bei Kontoabrechnungen, bei Kreditverträgen oder bei Verpfändungen von Termingeldkonten oder Wertpapierdepots gibt. Die AGB regeln im Wesentlichen alles, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist; sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und den Kunden.

Verschwiegenheitspflicht

Ein wichtiger Punkt der AGB wird beispiels weise im Abschnitt zum sogenannten „Bankgeheimnis“ beziehungsweise zur Bankauskunft behandelt. Hier ist zwar deutlich festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind, gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt: So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis vor allem dann aufweichen, wenn es um Anfragen der Finanzbehörden geht.

Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Beim Arzt als Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen: Auskünfte werden grundsätzlich nur erteilt, wenn der jeweilige Arzt ausdrücklich zugestimmt hat. Bei juristischen und im Handelsregister eingetragenen Personen können Banken aber auch Informationen weitergeben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen, beispielsweise bei der Anfrage eines Lieferanten. Bei derartigen Anfragen sollte der zuständige Bankmitarbeiter gebeten werden, im Einzelfall zunächst mit dem Kunden zu reden, bevor eine Auskunft erteilt wird. Eine Bankauskunft enthält eher allgemeine Bemerkungen über wirtschaftliche Verhältnisse, über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Arztes. Konkrete Zahlenangaben zu Kontoständen oder Kreditsalden werden in einer Bankauskunft grundsätzlich nicht aufgeführt.

Legitimation von Erben

Auch beim Empfänger einer Auskunft gibt es gemäß den AGB klare Grenzen: lediglich eigene Kunden beziehungsweise andere Kreditinstitute für deren Zwecke oder für Zwecke ihrer Kunden sind beim Nachweis eines berechtigten Interesses Empfänger einer Auskunft. Dabei berechtigt beispielsweise die unbegründete Neugierde eines Geschäftspartners oder Patienten selbstverständlich nicht zu einer Auskunftsanfrage.

Auch beim Ableben eines Kunden gibt es in den AGB klare Vorgaben: Zur Klärung der Verfügungsberechtigung der Erben können Banken die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder weiterer dazu notwendiger Unterlagen verlangen. Eventuell ist die Ausfertigung eines Testaments oder eines Erbvertrags zur Legitimation erforderlich. Kennen die Erben diese Voraussetzungen, werden zeitaufwendige und möglicherweise kostspielige Recherchen nach dem Ableben des Kontoinhabers meist vermieden.

Von großer Bedeutung kann auch die ebenso in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht des Kontoinhabers sein, beispielsweise Änderungen beim Namen, bei der Anschrift oder bei Kontovollmachten der Bank unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Prüfung von Mitteilungen der Bank, also für Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen oder Zinsbescheinigungen und andere Belege. Bankunterlagen sollten also unmittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen zum Beispiel bei Fehlbuchungen sofort schriftlich veranlasst werden.

Das sogenannte „AGB-Pfandrecht“ hat mit Krediten zu tun. So kann die Bank unter bestimmten Voraussetzungen beim Zahlungsverzug eines Kunden aufgrund des AGB-Pfandrechts Geldanlagen etwa auf Spar- und Termingeldkonten oder in einem Wertpapierdepot zum Kontoausgleich für Kreditverbindlichkeiten des Kunden verwenden.

Kontenverrechnung

Zur Kündigung der Geschäftsbeziehung, einem weiteren wichtigen Punkt innerhalb der Banken-AGB, sind sowohl Bank als auch Kunde unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Anforderungen dazu sind vor allem für die Bank aber hoch: Ein wesentlicher Grund kann beispielsweise die Angabe falscher Daten des Kunden über seine Vermögenslage sein. Derartige oder ähnliche Fälle können Banken zu einer kurzfristigen Kündigung veranlassen. Bei weniger wichtigen Gründen gilt dagegen grundsätzlich: Die Bank muss bei einer geplanten Kündigung der gesamten oder eines Teils der Geschäftsverbindung, beispielsweise der Kündigung des Scheckvertrags, auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht nehmen: Dabei ist, sofern eine Kündigung tatsächlich berechtigt ist, eine angemessene Kündigungsfrist üblich, um dem Kunden Zeit für die Suche nach einer neuen Bank zu geben.

Auf der anderen Seite muss der Kunde natürlich ebenfalls Kündigungsfristen, beispielsweise in Kreditverträgen, einhalten. Es sei denn, dass auch hier außergewöhnliche Gründe wie möglicherweise nicht eingehaltene Zinszusagen der Bank seinerseits eine fristlose Kündigung möglicherweise rechtfertigen.

Michael Vettervetter-finanz@t-online.de

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