Solidaritätszuschlag

Nur noch vorläufig

Das Bundesfinanzministerium hat eine Anordnung herausgegeben, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2005 der Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig festgesetzt wird. Der Grund hierfür ist, dass das niedersächsische Finanzgericht die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig erklärt und die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.

Steuerbescheide, die die Finanzämter für die Jahre ab 2005 verschicken, werden deshalb mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen. Ist der auf dem Steuerbescheid enthalten, müssen betroffene Steuerzahler künftig keinen Einspruch einlegen. Die Steuerbescheide bleiben offen und können nach einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegebenenfalls korrigiert werden.

Zahnärzte sollten deshalb ihren Steuerbescheid prüfen. Dort findet man eine Liste, in welchen strittigen Punkten der Bescheid offen gehalten wird. Ist der Solidaritätszuschlag auf dieser Liste nicht vorhanden, kann man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nachdem der Steuer- bescheid im Briefkasten lag, beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden.

Ist ein Steuerbescheid für die Jahre 2005 bis 2008 bereits rechtskräftig, kann ein Zahnarzt gegen den Steuerbescheid keinen Einspruch mehr einlegen. Dieser Zahnarzt profitiert nicht von einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Nur der Zahnarzt dessen Steuerbescheid „unter Vorbehalt“ gestellt wurde, kann noch gegen den Solidaritätszuschlag Einspruch einlegen. Ist der Steuerbescheid jedoch nur mit einigen Vorläufigkeitsmerkmalen versehen, ist der Bescheid auch nur in den aufgeführten Punkten offen. Ist der Solidaritätszuschlag bei diesen Vorläufigkeitsmerkmalen nicht aufgeführt, geht der Zahnarzt leer aus.

Wie letztendlich die Richter des Bundesverfassungsgerichts ur-teilen, ist derzeit noch unklar. Ebenso, ob ein Steuerzahler rückwirkend davon profitiert. Dafür muss nämlich der Solidaritäts- zuschlag für verfassungswidrig erklärt und zudem die Politik verpflichtet werden, die Abgabe rückwirkend zu ändern. Eine rückwirkende Erstattung würde aber ein sehr großes Loch in den Haushalt reißen, da der Soli dem Staat jährlich etwa 13 Milliarden Euro einbringt. Realistischer ist deshalb, dass die Karlsruher Richter den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten, aber die Politik „nur“ aufgefordert wird, für künftige Jahre eine Lösung zu finden.

BMF, Schreiben vom 07.12.2009 – IV A 3 – S 0338/07/10010

Dr. Sigrid OlbertzZahnärztin, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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