Mitarbeitermotivation

Steuerfreie Zuwendungen

Beim Thema Mitarbeitermotivation geht es nicht immer nur um Gehaltserhöhungen. Lob und Anerkennung oder ein gutes Betriebsklima sind weitere wichtige Faktoren. Auch Prämien für besondere Leistungen erfreuen jeden Mitarbeiter. Gerade hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, für die keine Abgaben gezahlt werden müssen.

Oft ist die Enttäuschung beim Arbeitnehmer groß, wenn nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben netto viel weniger auf dem Konto ankommt. Bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von 30 Prozent und einer sozialversicherungsrechtlichen Belastung von 20 Prozent, bleibt von einer Prämie oder einer Lohnerhöhung nur die Hälfte. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber ergänzend zur Lohnerhöhung noch einen sozialversicherungspflichtigen Anteil von rund 20 Prozent tragen muss. Bei einer zusätzlichen Zahlung von 100 Euro sind dann also rund 70 Euro an Steuern und Sozialabgaben fällig.

Als Belohnung für verdiente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es aber zahlreiche steuerfreie Möglichkeiten, für die keine Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Profitieren können alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um Teil- oder Vollzeitbeschäftigte handelt. Auch für „Minijobber“ sind steuerfreie Zuwendungen interessant, da mit ihrer Hilfe eine deutliche Erhöhung der 400-Euro-Grenze erreicht werden kann. Auch Zahnarztpraxen profitieren zweifach von dem steuerfreien Bonus: Die Angestellten freuen sich über die Anerkennung und es sind auf den zugewendeten Betrag keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu zahlen. Was immer beachtet werden muss: Die Steuerfreiheit vieler Leistungen ist abhängig davon, dass sie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von bereits vereinbartem Arbeitslohn in steuerfreie Leistungen ist nicht zulässig.

Beispiele für steuerfreie Zuwendungen

• SachzuwendungenGeschenke an Mitarbeiter aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses können bis zu einem Wert von 40 Euro gemacht werden, zum Beispiel ein Blumenstrauß oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Geldgeschenke sind allerdings nicht steuerfrei.

• WarengutscheineWarengutscheine sind steuerfrei, wenn sie auf eine speziell festgelegte Ware ausgestellt sind und in einem bestimmten Kaufhaus/Geschäft eingelöst werden können. Bis zu 44 Euro pro Monat dürfen mit einer solchen Sachzuwendung steuer- und sozialabgabenfrei vom Arbeitnehmer vereinnahmt werden. Wichtig ist, dass kein konkreter Betrag auf dem Gutschein ausgewiesen ist, sondern eine Ware und die Menge im vergleichbaren Wert.

• BenzingutscheineAngesichts hoher Treibstoffpreise bieten sich auch Tankgutscheine für Mitarbeiter an. Wenn deren Wert die Grenze von 44 Euro (inklusive Umsatzsteuer) im Monat nicht übersteigt, müssen Arbeitnehmer dafür keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Es ist steuerlich „unschädlich“, wenn die Gutscheine auf Geschäftspapier verfasst sind oder wenn Benzinkäufe von Mitarbeitern über eine bei der Tankstelle deponierte Firmen-Kundenkarte abrechnet werden. Keinen Steuervorteil gewähren die Finanzämter dagegen, wenn der Mitarbeiter selbst eine Tankkarte erhält. In solchen Fällen hat die Zusatzleistung „Bargeldcharakter“.

• FahrtkostenzuschussFahrten zur Arbeit können mit 0,30 Euro pro Kilometer bis zur Höchstgrenze von 4.500 Euro pro Jahr bezuschusst und der in Frage kommende Betrag dann mit 15 Prozent pauschal versteuert werden. Wird ein Jobticket überlassen, für das mit einem Verkehrsträger eine Tarifermäßigung ausgehandelt wurde, dann liegt kein geldwerter – und somit steuerfreier – Vorteil für den Arbeitnehmer vor. Das Job-Ticket als Sachbezug bleibt bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat außer Ansatz. Aber aufgepasst: Die Freigrenze von 44 Euro pro Monat gilt nur einmal, das heißt, die einzelnen Zuwendungen werden addiert. Liegt die Summe über der Freigrenze von 44 Euro, so muss der Betrag voll versteuert werden.

• Fort- und WeiterbildungskostenEine Investition in die Fortbildung von Arbeitnehmern lohnt besonders. Wenn sich der Arbeitgeber finanziell an einer solchen Maßnahme beteiligt, ist dies dann kein Arbeitslohn, wenn sie unstreitig im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt. Ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers ist immer dann anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz erhöht. So dürfte beispielsweise bei einem Datenverarbeitungs- oder Computerkurs der Nutzen für das Unternehmen steuerlich unstrittig sein. Nicht so eindeutig ist die Frage zu beantworten, ob die Kosten eines Sprachkurses oder eines Telefontrainings immer steuerfrei gezahlt werden können. Aber wer die betriebliche Notwendigkeit überzeugend glaubhaft machen kann, hat auch hier gute Chancen der steuerlichen Anerkennung.

• EssenszuschussMittagessen im Restaurant ist oft teuer. Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern aber steuerlich begünstigt Essensmarken überlassen, die dann zum Beispiel in Vertragsgaststätten oder Supermärkten eingelöst werden. Vorteil ist, dass nicht der volle Wert der Essensmarke, sondern nur ein wesentlich geringerer Anteil der Lohnsteuer unterliegt. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils hängt hierbei vom Verrechnungswert der Essensmarke, der Höhe des Eigenanteils des Arbeitnehmers und dem amtlichen Sachbezugswert ab.

• KindergartenzuschussFür Arbeitnehmer mit noch nicht schulpflichtigen Kindern ist der Kindergartenzuschuss besonders attraktiv. Voraussetzung für diese Art von Sachzuwendung ist, dass die Betreuung in einer Einrichtung erfolgt, die gleichzeitig für die Unterbringung und Betreuung geeignet ist. Außerdem müssen die Betreuungskosten für Kinder, die nicht älter als sechs Jahre oder noch nicht schulpflichtig sind, nachgewiesen und im Original als Belege aufbewahrt werden. Darüber hinaus gilt: Der Zuschuss muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.

• GesundheitsförderungAuch hier beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten. So kann ein Arbeitgeber jedem Mitarbeiter bis zu 500 Euro pro Jahr für individuelle gesundheitsfördernde Maßnahmen steuerfrei gewähren. Danach kann beispielsweise ein Gymnastikkurs, eine Ernährungsberatung, aber auch ein Kurs zur Raucherentwöhnung finanziert werden, ohne dass dieser Zuschuss versteuert werden muss. Aber aufgepasst: Der steuerliche Vorteil wird nicht gewährt für reine Vereins- oder Sportstudio-Mitgliedschaften.

Nora Schmidt-KeßelerRechtsanwältin, Diplom-Finanzwirtin (FH)Hauptgeschäftsführerin der BundessteuerberaterkammerBehrenstr. 4210117 Berlin

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